Schon vergeben?

Der Vergaberecht-Podcast von Heuking Kühn Lüer Wojtek

Unter dem Titel „Schon vergeben – Der Vergaberecht-Podcast von Heuking Kühn Lüer Wojtek“ erklärt der Podcast alle zwei Wochen praxisnah und auch für Einsteiger verständlich die Grundzüge des Vergaberechts.

07.03.2024

Folge 40: Bauaufträge

In der 40. Folge unseres Vergaberechts-Podcasts besprechen Dr. Laurence Westen und Mike Steffen vergaberechtliche Besonderheiten bei Bauaufträgen.

Herr Dr. Westen und Herr Steffen sprechen in dieser Folge insbesondere folgende Punkte an:

Bauaufträge:

Der Bauauftrag ist in § 103 GWB und in den nachgelagerten Vorgaben der VOB/A geregelt. Nach § 103 Abs. 3 GWB sind Bauaufträge Verträge über die Ausführungen von Bauleistungen. Bauleistungen können insbesondere Hoch-, als auch Tiefbau- oder Abrissleistungen sein. Für die Abgrenzung zu Dienstleistungs- und Lieferaufträgen ist gem. § 110 GWB der Schwerpunkt der Leistung entscheidend.

Unterschied im Ober- und Unterschwellenbereich

Der Schwellenwert für Bauaufträge liegt seit dem 01.01.2024 bei 5,538 Mio. Euro. Ist der Schwellwert überschritten, finden die Vorschriften des Oberschwellenbereichs Anwendung, d.h. das GWB und der 2. Abschnitt der VOB/A. Die VOB/A-EU ist keine Rechtsverordnung i.S.d. Art. 80 GG, sondern findet Anwendung durch einen Verweis in § 2 VgV. Die VgV ergänzt die Vorschriften der VOB/A. Im Unterschwellenbereich gelten die Regelungen des 1. Abschnitts der VOB/A.

Im Unterschwellenbereich gilt – im Gegensatz zum funktionalen Bauauftragsbegriff im Oberschwellenbereich – der einfache Bauauftragsbegriff. Nach § 1 VOB/A sind Bauleistungen Leistungen jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird (einfacher Bauauftragsbegriff).

Besonderheiten bei Bauaufträgen: Bestellbau

Bei dem sog. „Bestellbau“ erwirbt der Auftraggeber ein Grundstück und der Verkäufer bzw. Auftragnehmer erbringt zusätzlich Planungs- und Bauleistungen. Die Einordnung der Leistung erfolgt durch eine funktionale Betrachtung. Danach ist entscheidend, ob der Vertrag eine Bauverpflichtung enthält.

Besonderheiten bei Bauaufträgen: Bauaufträge im Mietkleid

Bei dem Bauauftrag im Mietkleid errichtet der Auftragnehmer ein Gebäude nach den Wünschen des Auftraggebers und vermietet es im Anschluss langfristig. Nach § 103 Abs. 3 S. 2 GWB liegt auch dann eine Bauleistung vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernisse erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.

Aktuelle Entwicklungen: Abschaffung der Vorschrift § 3 Abs. 7 S. 2 VgV

Nach der Sonderregel für Planungsleistungen gem. § 3 Abs. 7 S. 2 VgV waren die verschiedenen Planungsleistungen aus der HOAI bei der Auftragswertberechnung getrennt zu beachten. Durch die Abschaffung der Norm im Rahmen der Vergaberechtsreform gelten die allgemeinen Grundsätze für Planungsleistungen: Wenn eine Planungsleistung einzeln nach Gewerken vergeben wird, muss der Auftraggeber den Auftragswert für jedes Gewerk ermitteln und aufsummieren. Ist der Schwellenwert für Planungsleistungen von 221.000 Euro überschritten, muss der Auftrag europaweit ausgeschrieben werden.

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