17.02.2016Pressemeldungen

Befristungen im Fußball sind wirksam: 1. FSV Mainz 05 e. V. gewinnt mit Heuking Kühn Lüer Wojtek Berufung gegen Ex-Torwart Müller

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 17. Februar 2016 (Az.: 4 Sa 202/15) die Befristung des Spielervertrags zwischen dem 1. FSV Mainz 05 e. V. und Heinz Müller vom 7. Mai 2012 als wirksam erachtet und entschieden, dass das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2014 sein Ende fand. Damit folgte das Landesarbeitsgericht der Berufung des 1. FSV Mainz 05 e. V. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19. März 2015.

Anders als die I. Instanz kam das Landesarbeitsgericht zu der Auffassung, dass ein Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG für die Befristung vorlag. Damit trug das Landesarbeitsgericht der Praxis im Profimannschaftssport und insbesondere der Branchenüblichkeit im Berufsfußball Rechnung. Auch ein Anspruch auf Punktprämien des Ex-Torwarts lehnte das Landesarbeitsgericht ab, weil der damalige Trainer Tuchel eine sportlich nachvollziehbare Entscheidung gegen den Einsatz von Heinz Müller getroffen hatte.

Der erste Vorsitzende des 1. FSV Mainz 05 e. V., Harald Strutz, zeigt sich zufrieden: „Das Landesarbeitsgericht hat richtig entschieden. Die Begründung des Arbeitsgerichts in I. Instanz war nicht ausreichend. Bei aller Reglementierung kann man den Profisport nicht mit anderen Unternehmensbereichen vergleichen. Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung der Verträge.“

Vertreten wurde der 1. FSV Mainz 05 e. V. in der Berufung durch Dr. Johan-Michel Menke, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sportsrechtsexperte der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek. Menke bewertet das Urteil des Landesarbeitsgerichts als richtungsweisend: „Die Clubs können weiterhin die Arbeitsverträge mit ihren Spielern auch über zwei Jahre hinaus befristen bzw. verlängern. Das gilt nicht nur im Fußball, sondern auch für Eishockey, Handball oder Basketball.“ Abzuwarten bleibt, ob Heinz Müller nach Bekanntmachung der Urteilsbegründung den Rechtsstreit in die nächste Instanz zum Bundesarbeitsgericht oder gegebenenfalls zum EuGH trägt.

Im aktuellen JUVE Handbuch 2015/2016 ist Heuking Kühn Lüer Wojtek gelistet unter der Kategorie „Besonders empfohlene Berater im Sportrecht“:

Die sportrechtliche Praxis der Kanzlei machte zuletzt durch einige arbeitsrechtliche Mandate im Fußball auf sich aufmerksam, u. a. an der Seite der DFL und des HSV. Durch die Mandatierung des FSV Mainz im Streit mit dessen Ex-Torwart Müller ist die Praxis zudem in einem Fall mit grundsätzlicher Bedeutung involviert, der Signalwirkung für befristete Arbeitsverträge im Profisport haben könnte.

Mandatsbeispiele (Pressemeldungen):

Heuking Kühn Lüer Wojtek schreibt Rechtsgeschichte im Fußball: Befristete Verträge im Sport bleiben zulässig

Rechtsstreit gegen Ex-Torwart Müller: 1. FSV Mainz 05 e.V. geht mit Heuking Kühn Lüer Wojtek in Berufung

Befristete Arbeitsverträge im Profifußball

Weitere Informationen finden Sie auch in der Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz.

 

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