11.11.2011Pressemeldungen

Heuking Kühn Lüer Wojtek-Projekt erfolgreich vor Bundesgerichtshof

Ausschreibungen für Bauprojekte werden einfacher. Bei nationalen Vergaben unter € 4.845 Mio. sind Nebenangebote zulässig, auch ohne dass der Auftraggeber dafür Mindestanforderungen nennt (Urteil vom 30.08.2011, Az. X ZR 55/10).

Mit dieser Entscheidung erleichtert der Bundesgerichtshof kleinere Bauvergaben. Er hält die strengen Maßstäbe für europaweite Vergaben nicht für einschlägig. Oberhalb der EU-Schwellenwerte müssen Auftraggeber genaue Mindestanforderungen und Wertungskriterien für Nebenangebote angeben. Andernfalls darf der Auftraggeber Nebenangebote nicht werten. Der Bundesgerichtshof spricht sich mit seinem Urteil klar dafür aus, nicht sämtliche strengen Anforderungen auf alle Vergaben - unabhängig vom Auftragswert - zu übertragen. Die europäischen Gebote der Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz sind ausreichend gewahrt, wenn der Auftraggeber den Bietern vorgibt, dass Nebenangebote eindeutig und erschöpfend zu beschreiben sind. Ausführliche Mindestanforderungen muss der Auftraggeber nicht aufstellen.

„Die Entscheidung ist ein positives Signal gegen immer kompliziertere Detailvorgaben für öffentliche Aufträge“ beurteilt Dr. Ute Jasper, Spezialistin für Vergaberecht bei Heuking Kühn Lüer Wojtek, das Urteil. Zusammen mit ihrem Team begleitete Frau Dr. Jasper das Verfahren erfolgreich in den Vorinstanzen.

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