HEUKING verteidigt vor dem Bundesarbeitsgericht den Widerruf der Stellung eines auch privat genutzten Dienstwagens während der Kündigungsfrist
Ein HEUKING-Team bestehend aus dem Düsseldorfer Partner Christoph Hexel und Anna Schenke (Senior Associate, ebenfalls Düsseldorf) hat den Betreiber mehrerer Seniorenzentren vor den Arbeitsgerichten über drei Instanzen erfolgreich in einem Rechtsstreit über den Entzug eines auch privat genutzten Dienstwagens vertreten. Im konkreten Fall erfolgte der Widerruf der Nutzungserlaubnis nach einer Kündigung und während der zugleich erklärten Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (BAG Urt. v. 12.2.2025 – 5 AZR 171/24, NZA 2025, 646).
Nach Ausspruch der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2023 mit Schreiben vom 8. Mai 2023 hatte der Arbeitgeber die Erlaubnis zur Privatnutzung des Dienstwagens entsprechend den arbeitsvertraglichen Widerrufsregelungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist widerrufen und die unverzügliche Rückgabe des Dienstwagens noch im Mai 2023 verlangt. Der Mitarbeiter kam dieser Aufforderung nach, verlangte jedoch Nutzungsausfallentschädigung für den Monat Mai 2023 (anteilig) sowie für die Monate Juni bis August 2023. Die Parteien stritten bis zur Revision vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG) über die von dem Mitarbeiter begehrte Entschädigung für die entgangene Möglichkeit der Privatnutzung des Dienstwagens während der Freistellung.
Mit seinem Urteil vom 12. Februar 2025 äußerte sich das BAG nach längerer Zeit wieder zur Zulässigkeit des Widerrufs der Erlaubnis zur Nutzung eines auch privat genutzten Dienstwagens. Aus der Entscheidung ergeben sich für die Praxis konkrete Hinweise zur Gestaltung und Ausübung des Widerrufsrechts: Danach ist die Klausel so zu formulieren, dass sie ausdrücklich auf eine „berechtigte“ bzw. „wirksame“ Freistellung abstellt. Das BAG stellt in dem Zusammenhang ausdrücklich klar, dass sich die „Berechtigung“ bzw. „Wirksamkeit“ der Freistellung nach den Grundsätzen des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs richtet. Zudem wird - noch deutlicher als bisher - der Grundsatz hervorgehoben, dass der Widerruf der Erlaubnis zur Nutzung eines auch privat genutzten Dienstwagens entschädigungslos nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig ist, um den Mitarbeiter vor Nachteilen angesichts der Versteuerung der privaten Nutzungsmöglichkeit zu bewahren.
Berater Arbeitgeber
HEUKING:
Christoph Hexel (Federführung),
Anna Schenke (beide Arbeitsrecht), beide Düsseldorf