Kundenschutzklauseln in der Regel nur zwei Jahre zulässig
Anfang 2015 (II ZR 369/13) hat der BGH eine zeitliche Grenze für Kundenschutzklauseln zwischen einer GmbH und ihren früheren Gesellschaftern gesetzt. Hiernach sind Kundenschutzklauseln nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß zum Schutz der Parteien überschreiten, welches in der Regel bei zwei Jahren liegt.
Der BGH urteilte, dass die zugrunde liegende Kundenschutzvereinbarung sittenwidrig sei, da die vereinbarte Geltungsdauer von fünf Jahren das erforderliche Maß deutlich überschreite. Denn ebenso wie nachvertragliche Wettbewerbsverbote seien Kundenschutzklauseln nur zulässig, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt seien. Die Grenze von zwei Jahren sei für den Schutz der Interessen der Parteien ausreichend, da nach dieser Zeit die Kundenbeziehung typischerweise gelockert sei. Außerdem werde auch in anderen Bereichen wie dem Abwerbeverbot von Arbeitnehmern die Grenze bei zwei Jahren gezogen.