05.12.2025 Fachbeitrag

Ab jetzt gilt's: NIS2-Umsetzungsgesetz in Kraft!

Update Informationssicherheit Nr. 8

Mit der heutigen Verkündung des NIS2-Umsetzungsgesetzes erfolgt nach langer Verzögerung die lang erwartete Umsetzung der NIS2-Richtlinie in deutsches Recht. Das Gesetz gilt unmittelbar ab dem 6. Dezember 2025 und hebt das Schutzniveau sowohl für die Bundesverwaltung als auch für eine stark ausgeweitete Zahl privater Einrichtungen an und verankert klare Pflichten zur Cybersicherheit.

Kernaussagen auf einen Blick

Das novellierte BSI-Gesetz (BSIG) als zentraler Baustein des NIS2-Umsetzungsgesetzes weitet den Anwendungsbereich erheblich aus: Künftig unterliegen eine Vielzahl von Unternehmen und Organisationen den Bestimmungen des BSIG. Maßgeblich sind die vom Gesetz definierten Sektoren und – je nach Tätigkeitsbereich – die jeweiligen gesetzlich festgelegten Schwellenwerte zu Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme.

Betroffene Unternehmen unterliegen umfangreichen Pflichten zur Cybersicherheit. Hierzu gehören insbesondere: Registrierung, Implementierung und Dokumentation von Informationssicherheits-Risikomanagement sowie Meldung erheblicher Sicherheitsvorfälle. Siehe hierzu auch die weiteren Informationen auf unserer Expertise-Webseite.

Daneben bringt das NIS2-Umsetzungsgesetz auch Änderungen in verschiedenen anderen Gesetzen, wie etwa dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).

Welche weiteren Schritte sind nun zu unternehmen?

Das NIS2-Umsetzungsgesetz sieht keine Übergangsfrist vor. Somit gelten die neuen Anforderungen unmittelbar ab dem 6. Dezember 2025. Dies bedeutet insbesondere:

  • Betroffenheitsprüfung: Unternehmen sind verpflichtet, eigenständig zu prüfen, ob sie in den Anwendungsbereich des NIS2-Umsetzungsgesetzes fallen. Die Betroffenheitsprüfung sollte sauber dokumentiert werden, um diese bei Bedarf den Aufsichtsbehörden vorzulegen.
  • Bestandsaufnahme und Umsetzung: Betroffenen Unternehmen müssen prüfen, ob und inwieweit sie die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die neuen Meldepflichten sowie die Vorgaben zum Risikomanagement, bereits einhalten. Fehlende Maßnahmen und Prozesse Lücken sind schnellstmöglich zu schließen bzw. anzupassen, um die notwendige Compliance sicherzustellen. Hier ist auf eine prüffähige Dokumentation zu achten.
  • Registrierung: Das BSI sieht einen zweistufigen Registrierungsprozess vor. Demnach ist zunächst ein Account im digitalen Dienst „Mein Unternehmenskonto“ (MUK) vorzunehmen. Ab dem 6. Januar 2026 wird dann das neue BSI-Portal freigeschaltet. Dieses fungiert insbesondere zur Registrierung sowie als Meldestelle für erhebliche Sicherheitsvorfälle. Die Registrierung ist innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten vorzunehmen.

Kommt es vor der Registrierung im BSI-Portal zu einem erheblichen Sicherheitsvorfall, ist die Meldung über ein bereitgestelltes Online-Formular abzugeben. Damit ist sichergestellt, dass die Meldepflichten nahtlos erfüllt werden können, auch wenn die Portalinfrastruktur noch im Aufbau ist.

Fazit

Mit dem NIS2-Umsetzungsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben zur Cybersicherheit in Deutschland deutlich verschärft. Der organisatorische Aufwand – von der Betroffenheitsprüfung über die Registrierung bis zur operativen Umsetzung – ist dabei nicht zu unterschätzen.

Unternehmen, die die neuen gesetzlichen Anforderungen bislang noch nicht bzw. nicht vollständig erfüllen, sollten sich daher unverzüglich hiermit beschäftigen. Hierbei bietet sich folgendes Vorgehen an:

Kurzfristig sollte die Betroffenheitsprüfung, die Planung des Registrierungsprozesses und die Sicherstellung der Vorfalls-Meldefähigkeit im Vordergrund stehen. Parallel sollte damit begonnen werden, das Risikomanagement zu überprüfen und erforderliche Anpassungen vorzunehmen.

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