02.02.2021FachbeitragCorona

Update Restrukturierung 4/2021

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021 bei Beantragung staatlicher Hilfen bis Ende Februar 2021; Anfechtungsschutz bei Stundungen

Bundestag beschließt Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht bis 30.04.2021 

In unserem Update 2/2021 haben wir über das Vorhaben berichtet, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für bestimmte Fälle bis einschließlich 30.04.2021 zu verlängern. In seiner Sitzung vom 28.01.2021 hat der Bundestag diese Verlängerung in der bereits skizzierten Fassung beschlossen. 

Verbesserung des Anfechtungsschutzes bei Gewährung von Stundungen

Der Bundestag hat darüber hinaus eine Erleichterung für die Verteidigung von Zahlungseingängen im Zusammenhang mit gewährten Stundungen gegen Insolvenzanfechtungen im Falle später doch eintretender Insolvenz des zahlenden Schuldners beschlossen. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass Nachteile für die Gläubiger vermieden werden, die während der COVID-19-Pandemie großzügig Stundungen gewähren. 

  • Voraussetzungen
    1. Insolvenzantragspflicht für den Schuldner ist ausgesetzt (vgl. unten zur Frage, ob dies wirklich Voraussetzung ist). 
    2. Keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bis einschließlich 31.01.2021.
    3. Spätester Zeitpunkt zur Gewährung privilegierter Stundungen: 28.02.2021.
    4. (Rück-)Zahlungen des Schuldners auf diese gestundeten Forderungen bis einschließlich 31.03.2022.

Keine Gläubigerbenachteiligung von Zahlungen im Falle bestimmter Stundungen

  • Rechtsfolge: Die unter den genannten Voraussetzungen erbrachten Zahlungen des Schuldners gelten als nicht gläubigerbenachteiligend.

Gläubigerbenachteiligung als zentrale Voraussetzung einer Insolvenzanfechtung

Die Gläubigerbenachteiligung ist die zentrale Voraussetzung der sog. Insolvenzanfechtung, mit der ein Insolvenzverwalter (oder, im Falle der Eigenverwaltung, der Sachwalter) die vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern kann. Sind diese jedoch nicht gläubigerbenachteiligend, so kann der Insolvenzverwalter die Leistungen nicht im Wege der Insolvenzanfechtung zurückfordern. 

Privilegierung von Zahlungen aufgrund von Stundungen im Zuge der COVID-19-Pandemie

Mit der durch den Bundestag beschlossenen Privilegierung von Zahlungseingängen im Zusammenhang mit der Gewährung von Stundungen im Zuge der COVID-19-Pandemie wird ein weitreichender Schutz der stundenden Gläubiger vor der Insolvenzanfechtung von in diesem Zusammenhang empfangenen Zahlungen bezweckt. 

Klarheit bezüglich der zeitlichen Reichweite der Privilegierung von Zahlungseingängen bis zum 31.03.2022

Mit diesen Regelungen beseitigt der Gesetzgeber zugleich einen Streitpunkt zur Reichweite der durch das ursprüngliche COVInsAG gewährten Privilegien. Zu der bisherigen Regelung war in der rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten, bis zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen des Schuldners auf unter dem COVInsAG gestundete Forderungen frei von der Insolvenzanfechtung sein sollen. Dies gilt umso mehr, als die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nunmehr zum dritten Mal kurzfristig verlängert wurde (vgl. dazu unsere Updates 2/2021; 1/2021; 9/2020; 8/2020; 2/2020 und den Sondernewsletter vom 17.03.2020) und keine mittelfristige Planungssicherheit für Gläubiger bestand. Die neue gesetzliche Regelung mit klaren Zeitpunkten für die späteste privilegierte Gewährung von Stundungen und die späteste privilegierte Tilgung der betreffenden Verbindlichkeiten schafft Klarheit dahingehend, dass der Zeitpunkt des spätesten privilegierten Zahlungseingangs der 31.03.2022 ist. 

Aussetzung der Antragspflicht als Voraussetzung der Privilegierung?

An anderer Stelle mangelt es aber an Eindeutigkeit: Aus der Begründung des Gesetzes lässt sich schließen, dass es für den Anfechtungsschutz von Zahlungen aufgrund von Stundungsvereinbarungen nur auf die oben genannten Voraussetzungen 2., 3. und 4. ankommen soll. Dies wäre auch sinnvoll, da stundende Gläubiger zwar diese Voraussetzungen, nicht hingegen die oben unter 1. genannte Voraussetzung, nämlich die Aussetzung der Antragspflicht des Schuldners (seit dem 01.01.2021 ist insbesondere die aussichtsreiche Beantragung ausreichender Mittel aus den Corona-Hilfsprogrammen Aussetzungsvoraussetzung) sinnvoll prüfen können. Die systematische Einbringung der neuen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG (Überschrift: „Folgen der Aussetzung“) spricht aber dafür, dass eine Aussetzung der Antragspflicht bei der Gewährung der Stundung gegeben sein muss. Dies würde Stundungsvereinbarungen in den letzten drei Monaten des Jahres 2020 von der Privilegierung in vielen Fällen ausnehmen, da damals (anders als in den Monaten davor und danach) keine Aussetzung der Antragspflicht für Fälle der Zahlungsunfähigkeit vorgesehen war. Es fragt sich zudem, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen bei Gewährung der Stundung mangels Vorliegen von Insolvenzgründen keine Aussetzung der Antragspflicht eingriff. Die Widersprüchlichkeit von Gesetzeszweck und Begründung einerseits und Gesetzessystematik andererseits schafft Rechtsunsicherheit und Konfliktpotential. Stundende Gläubiger tragen das Risiko, dass im Nachhinein festgestellt wird, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den betreffenden Schuldner nicht galt und dass damit die Privilegien der Neuregelung nicht greifen. 

Praxistipp: Sorgfältige Dokumentation zu Nichtvorliegen bzw. Aussetzung der Antragspflicht und Stundungszeitpunkt; Vereinnahmung der gestundeten Zahlungen bis spätestens 31.03.2022 zur Sicherung gegen Insolvenzanfechtung

Gläubiger sollten sich bei der Gewährung von Stundungen (spätestens bis einschließlich 28.02.2021) durch den Schuldner bestätigen und begründen lassen, dass keine Antragspflicht vorlag bzw. dass deren Aussetzung eingreift. Dies sollte dokumentiert werden. Die Zahlungen des Schuldners im Rahmen der Stundungsvereinbarung sollten möglichst für die Zeit bis zum 31.03.2022 vereinbart werden und eingehen, damit sämtliche von der Stundung erfassten Zahlungen als nicht gläubigerbenachteiligend gelten. Wird die Stundung nicht spätestens am 28.02.2021 gewährt bzw. erbringt der Schuldner Zahlungen erst nach dem 31.03.2022, finden insoweit die allgemeinen Regeln der Insolvenzanfechtung Anwendung, die für den Gläubiger deutlich schlechtere Verteidigungsoptionen bieten.

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