24.11.2021Fachbeitrag

Update Restrukturierung 14/2021

Überbrückungshilfe III plus und StaRUG

Auch die Restrukturierung ist förderfähig

Die staatlichen Überbrückungshilfen zur Bewältigung der coronabedingten wirtschaftlichen Probleme von Unternehmen sind mit der Überbrückungshilfe III plus noch einmal in zeitlicher und auch sachlicher Hinsicht ausgeweitet worden. Auch eine Restrukturierung über das neue StaRUG-Verfahren ist förderfähig.

Überbrückungshilfen I bis III

Die zur Abmilderung der wirtschaftlichen Risiken von Unternehmen durch die seit März 2020 anhaltende SARS-CoV-2-Pandemie eingeführten staatlichen Überbrückungshilfen waren und sind für Unternehmen weiterhin ein wichtiger Baustein zur Überwindung wirtschaftlicher Probleme. Die Überbrückungshilfen I und II waren Fixkostenzuschüsse bei coronabedingten Umsatzrückgängen. Sie umfassten die Fördermonate Juni 2020 bis Juni 2021. Mit der Überbrückungshilfe III wurden Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige freier Berufe aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Mio. Euro unterstützt. Sie wurde im April 2021 um einen Eigenkapitalzuschuss erweitert. Darüber hinaus wurde unter anderem die Erstattung von Fixkosten sowie eine Anschubhilfe für die Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche ermöglicht.

Überbrückungshilfe III plus mit „Restart-Prämie“

Mit der Überbrückungshilfe III plus unterstützt die Bundesregierung weiterhin alle von der Coronapandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler für den Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021. Die Bedingungen entsprechen denen der Überbrückungshilfe III. Neu ist für die Monate Juli bis September 2021 eine „Restart-Prämie“, die denjenigen Unternehmen eine Personalkostenhilfe bietet, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen. Die Überbrückungshilfe III plus kann allerdings nur über einen „prüfenden Dritten“ beantragt werden.

Förderfähig sind auch StaRUG-Kosten bis zu € 20.000 pro Monat

Förderfähig sind neben den betrieblichen Fixkosten (z.B. Miete/Pacht, Kreditzinsen, Instandhaltungs- und Wartungskosten, Versicherungen, Personal, Marketing etc.) auch Kosten, die das betroffene Unternehmen z.B. in einer Restrukturierungssache oder einer Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz (StaRUG) zu tragen hat. Hier sind Kosten bis zu € 20.000 pro Monat förderfähig.

StaRUG: vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren seit 01.01.2021

Das StaRUG bietet seit dem 01.01.2021 ein Verfahren zur vor-insolvenzlichen Restrukturierung von Unternehmen. Das im Zuge der Umsetzung einer EU-Richtlinie entwickelte Verfahren ermöglicht es Unternehmen, ihre Finanzverbindlichkeiten über einen Restrukturierungsplan zu restrukturieren, bevor Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintreten, und so einen ansonsten später erforderlichen Gang in das Insolvenzverfahren zu vermeiden. Ein Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG bietet, neben flankierenden sog. Stabilisierungsinstrumenten, die Möglichkeit, eine finanzielle Restrukturierung unter Einbindung einzelner oder aller Gläubiger zu erreichen. Anders als zuvor ist es mit dem StaRUG im Rahmen gewisser Spielräume möglich, Restrukturierungsmaßnahmen durch Mehrheitsabstimmung und gerichtliche Bestätigung auch gegen den Willen einzelner Gläubiger durchzusetzen, soweit diesen keine wirtschaftliche Schlechterstellung droht.

Zuschuss zu Gerichts- und Beraterkosten

Im Rahmen eines StaRUG-Verfahrens fallen Gerichtskosten an. Aber auch ein ggf. zu bestellender Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator erhalten eine Vergütung für ihre Tätigkeit. Auch die für die Prüfung, Einleitung und Durchführung eines StaRUG-Verfahrens anfallenden Beratungskosten müssen gedeckt werden. Hier setzt die Überbrückungshilfe III plus an, die neben weiteren Kosten auch die vorgenannten Kosten mit bis zu € 20.000 pro Monat bezuschusst.

Der Eintritt eines Insolvenzgrundes wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet die Organe juristischer Personen und auch kapitalistisch verfasster Personengesellschaften zur Stellung eines Insolvenzantrags. Die Missachtung dieser Pflicht kann strafrechtliche und haftungsrechtliche Konsequenzen haben. Auch vor Eintritt eines Insolvenzgrundes haben z.B. GmbH-Geschäftsführer oder AG-Vorstände die wirtschaftliche Entwicklung ihrer Gesellschaft zu überwachen und ggf. rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Das StaRUG-Verfahren kann eine Möglichkeit sein, ein Unternehmen rechtzeitig, schnell und geräuschlos zu restrukturieren. Zeitgerechtes Handeln und gute Beratung und Begleitung sind dabei unabdingbar. Der Zuschuss aus der Überbrückungshilfe III plus kann einen wertvollen Beitrag dazu leisten.

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