Ende der Zollfreiheit für Kleinsendungen: Was die neuen EU-Abgaben für Schutzrechteinhaber und Online-Händler bedeuten
Update IP, Media & Technology Nr. 153
Die EU hat die Zollfreiheit für Sendungen mit einem Warenwert bis 150 Euro, die aus Drittstaaten direkt an Verbraucher in der EU verschickt werden, abgeschafft. Bereits seit dem 01. Juli 2026 gilt ein Pauschalzoll von 3 Euro je Warenkategorie. Jetzt kommt voraussichtlich ab dem 01. November 2026 noch eine EU-Bearbeitungsgebühr von 2 Euro pro Warenkategorie dazu. Aus der Zollreform folgt also eine Verlagerung der Verantwortung auf Plattformen und Verkäufer. Zudem wird eine zentrale EU-Zolldatenplattform eingerichtet, über die der Zoll verdächtige Sendungen gezielter für Kontrollen auswählen kann. Dies wird auch spürbare Folgen für die Bekämpfung von Produktpiraterie haben.
I. Hintergrund: Warum musste die EU handeln?
Nach Angaben der Europäischen Kommission gelangten 2024 rund 4,6 Milliarden E-Commerce-Pakete mit einem Wert von jeweils unter 150 Euro in die EU, davon stammten 91 % der Pakete aus China. Bislang fielen solche Sendungen unter die sog. De-minimis-Regel, was sie zollfrei machte. Allerdings ist diese Regel mittlerweile veraltet und stammt aus der Zeit vor dem Boom des Online-Handels. Die Regel wurde durch das Geschäftsmodell von Plattformen wie Temu, Shein oder AliExpress in einem Ausmaß genutzt, welches so nie vorgesehen war. Hinzu kommt, dass die Regel dazu einlud, den Warenwert zu niedrig anzugeben oder Bestellungen auf mehrere Pakete aufzusplitten.
Der Europäische Rat sah darin drei Kernprobleme:
- Unlauterer Wettbewerb zulasten von EU-Unternehmen,
- Risiken für Verbraucher durch gefährliche bzw. nicht EU-konforme Produkte und
- negative Umweltfolgen.
II. Die Maßnahmen im Überblick
Klarzustellen ist insbesondere, dass beide Abgaben, Zölle und Bearbeitungsgebühren, nicht je Paket gelten, sondern je Warenkategorie.
Was als eigene Kategorie gilt, richtet sich nach der Zolltarifnummer, also der amtlichen Einordnung der Ware in den Zolltarif. Ein Paket mit Spielzeug, einem Wollmantel und Shampoo enthält drei verschiedene Warenkategorien mit drei verschiedenen Tarifnummern und löst daher 9 Euro Pauschalzoll und 6 Euro Bearbeitungsgebühr aus, es entstehen also insgesamt Abgaben in Höhe von 15 Euro. Mehrere Stück derselben Ware zählen dagegen nur einmal. Bei sehr ähnlichen Waren ist ein genauer Blick erforderlich, da es dabei auf den Detailgrad der Tarifnummer ankommen kann.
Drei Damenanzüge aus Wolle, Kunstfaser und Seide haben dieselbe sechsstellige, aber unterschiedliche zehnstellige Tarifnummer. Wer sie mit der vereinfachten Anmeldung für Kleinsendungen anmeldet, die nur die sechsstellige Nummer verlangt, zahlt nach dem Beispiel der Kommission nur einmal 5 Euro (3 Euro Pauschalzoll + 2 Euro Bearbeitungsgebühr), in der Standardanmeldung mit zehnstelliger Nummer ist dreimal zu zahlen. Ein Wahlrecht zum Sparen gibt es nicht. Unterschiedliche Warenarten dürfen nicht zusammengefasst werden (z. B. als „Bekleidung“) und für bestimmte Warenarten ist die Standardanmeldung verpflichtend.
III. Neue Ausgangslage für die Grenzbeschlagnahme
Ein erheblicher Teil der in der EU aufgegriffenen Fälschungen stammt aus China und gelangt zunehmend in Kleinsendungen auf den Markt. Gerade dieses Massengeschäft konnte der Zoll bislang nur stichprobenartig prüfen, die Grenzbeschlagnahme auch für Kleinsendungen war zwar auch schon bisher möglich, war jedoch kaum durchzusetzen. Für Inhaber von Marken, Designs und Patenten ist die Grenzbeschlagnahme allerdings eines der wirksamsten Mittel gegen Produktpiraterie. Der Online-Direktvertrieb aus China über Kleinsendungen hat die Durchsetzung in den vergangenen Jahren jedoch erheblich erschwert. Im Jahr 2024 wurden an den EU-Außengrenzen und im Binnenmarkt rund 112 Millionen mutmaßlich gefälschte Artikel mit einem geschätzten Wert von über 3,8 Mrd. Euro angehalten.
Für Rechteinhaber könnten sich jetzt vor allem drei Dinge ändern:
- Gezieltere Kontrollen: Künftig laufen die Einfuhrdaten in einer zentralen EU-Datenbank zusammen. Eine neue EU-Zollbehörde in Lille wertet sie aus. Auffällige Sendungen lassen sich so früher erkennen und gezielt herausziehen.
- Greifbare Verantwortliche: Plattformen und Händler übernehmen als Einführer die zollrechtliche Verantwortung, auch wenn sie ihren Sitz außerhalb der EU haben. Damit wissen Rechteinhaber klarer, an wen sie sich nach der Beschlagnahme halten können.
- Häufigere Beschlagnahmen, mehr Handlungsbedarf: Mit den strengeren Kontrollen ist damit zu rechnen, dass der Zoll öfter verdächtige Ware anhält. In jedem dieser Fälle wird der Rechteinhaber benachrichtigt und muss kurzfristig prüfen, ob tatsächlich eine Fälschung vorliegt und die Ware vernichtet werden soll. Hat der Zoll ohne vorherigen Antrag gehandelt, muss der Rechteinhaber diesen zusätzlich nachreichen.
Ob schon die neuen Abgaben selbst dazu führen, dass weniger Fälschungen in die EU gelangen, ist offen. Den eigentlichen Unterschied dürften jedenfalls bessere Daten, klarere Zuständigkeiten und intensivere Kontrollen machen.
IV. Praktische Handlungsempfehlungen
- Grenzbeschlagnahmeantrag stellen oder aktualisieren: Bestehende Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörden sollten auf Vollständigkeit und Aktualität der erfassten Schutzrechte geprüft werden. Für bislang ungeschützte Rechte sollten neue Anträge gestellt werden.
- Erkennungsmerkmale bereitstellen: Die Wirksamkeit der Zollkontrollen hängt maßgeblich von der Qualität der Informationen ab, die Rechteinhaber zur Verfügung stellen. Angaben zu Originalprodukten und bekannten Fälschungen sowie zu typischen Unterscheidungsmerkmalen sollten vollständig hinterlegt werden.
- Interne Abläufe festlegen: Nach einer Zurückhaltung von Waren gelten kurze Fristen, insbesondere wenn der Zoll von Amts wegen tätig geworden ist. Unternehmen sollten daher vorab Zuständigkeiten für die Prüfung der Ware und die Entscheidung über das weitere Vorgehen festlegen.
- Preisangaben anpassen: Wer Abgaben an Verbraucher weitergibt, sollte sie in den Gesamtpreis einrechnen, nicht erst beim „Checkout“ anzeigen (§ 3 PAngV). Hinweise wie „zollfrei“ oder „unter 150 Euro keine Abgaben“ sind seit dem 01. Juli 2026 irreführend und abmahnfähig.
- Tarifierung und Logistik klären: Korrekte Zolltarifnummern verwenden, da ein künstliches Zusammenfassen unterschiedlicher Waren unzulässig ist. Art der Zollanmeldung und Kostentragung schriftlich mit Plattform und Logistikdienstleister abstimmen.