25.09.2026 Fachbeitrag

EmpCO: Einführung von § 15b UWG – Last-Minute-Korrektur mit Fragezeichen

Update IP, Media & Technology Nr. 151, Update ESG 6/2026

Am 24. September 2026 – und damit lediglich drei Tage vor dem Anwendungsbeginn der Empowering-Consumers-Richtlinie (RL (EU) 2024/825, „EmpCo") am 27. September 2026 – hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags die Einführung eines neuen § 15b UWG beschlossen. Die Vorschrift adressiert den Umgang mit Bestandsprodukten, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden und den neuen Greenwashing- und Umweltwerbungsregelungen des UWG nicht entsprechen. 

Bemerkenswert ist bereits die gesetzgebungstechnische Verortung: § 15b UWG wird nicht etwa durch ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren eingeführt, sondern im Wege eines Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD an das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts (BT-Drs. 21/6215) angehängt. Die materielle Verbindung zum Designrecht ist gleich null – es handelt sich um einen legislativen Huckepack-Vorgang, der in seiner Kurzfristigkeit seinesgleichen sucht.

Inhalt von § 15b UWG-E

Die neue Vorschrift trägt den Titel „Sondervorschriften zum Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" und ordnet an, dass die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 8 Abs. 1 UWG wegen Verstößen gegen die neuen EmpCo-Tatbestände – insbesondere gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG (ökologische und soziale Merkmale), § 5b Abs. 3a UWG sowie die neuen Nummern des Anhangs (Nr. 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d) – im Hinblick auf vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt. 

Als Abwägungskriterien werden genannt:

  1. die Schwere des Rechtsverstoßes,
  2. die vom Unternehmer unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes,
  3. die mit der Beseitigung verbundenen Kosten und
  4. die mit der Beseitigung verbundenen Umweltbelastungen. 

Die Vorschrift ist befristet: Nach Art. 6 i. V. m. Art. 7 Abs. 3 des Gesetzentwurfs tritt § 15b UWG am 27. September 2028 automatisch wieder außer Kraft. 

Kritik

1. Timing: Drei Tage sind kein Gesetzgebungsverfahren

Die Abstimmung über § 15b UWG am 24. September 2026, nur drei Tage vor dem Inkrafttreten der EmpCo-Regelungen, ist gesetzgeberisch höchst bedenklich. Die Richtlinie (EU) 2024/825 wurde am 28. Februar 2024 angenommen und am 6. März 2024 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Umsetzungsfrist lief bis zum 27. März 2026, die Anwendungsfrist bis zum 27. September 2026. Dem deutschen Gesetzgeber standen also über zweieinhalb Jahre zur Verfügung, um eine Übergangslösung für Altbestände zu entwickeln. Stattdessen kam die Regelung buchstäblich in letzter Minute. 

2. Handhabbarkeit: Kein sicherer Hafen, sondern richterliche Einzelfallprüfung

§ 15b UWG-E ist ausdrücklich keine pauschale Abverkaufsfrist. Ein Verstoß gegen die neuen Greenwashing-Regeln bleibt auch für Bestandsware ein Rechtsverstoß – die Vorschrift modifiziert lediglich die Durchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs auf Ebene der Verhältnismäßigkeit. Das Ergebnis ist eine gestufte Rechtsfolge: von zusätzlichen Informationspflichten über eine gerichtlich zugebilligte Abverkaufsfrist bis zum vollständigen Ausschluss des Unterlassungsanspruchs. 

In der Praxis bedeutet dies: Wo genau ein konkreter Fall auf dieser Skala landet, werden erst die Gerichte klären müssen. Für Unternehmen, die gerade die vielleicht bedeutendste Umstellung ihrer Umweltkommunikation der letzten Jahrzehnte umsetzen müssen, bietet § 15b UWG-E damit bestenfalls ein Argument, aber keinen Schutzschild. Die offene Formulierung „nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit" dürfte eine Abmahnwelle nicht verhindern, sondern allenfalls die gerichtliche Auseinandersetzung auf die Ebene der Rechtsfolgen verlagern.

Hinzu kommt ein Dokumentationsrisiko: Die Gesetzesbegründung setzt voraus, dass Unternehmen ihre „Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes" nachweisen können. Wer nicht bereits jetzt lückenlos dokumentiert – Stichtagsinventar, Bestelldaten, Verpackungsumstellungen, Korrekturmaßnahmen –, wird sich auf § 15b UWG kaum erfolgreich berufen können.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift Online-Werbung und Websites ausdrücklich nicht privilegiert – diese müssen zum 27. September 2026 vollständig an die neuen Vorgaben angepasst sein. Die vermeintliche Erleichterung betrifft nur physische Bestandsware.

3. Verhältnis zum CPC Common Understanding

Im Juni 2026 haben die Verbraucherschutzbehörden des CPC-Netzwerks (Consumer Protection Cooperation) ein Common Understanding zu „old stock situations" vereinbart. Dieses stellt einen abgestimmten, EU-weiten Vollzugsrahmen dar, der von den Behörden einen verhältnismäßigen, einzelfallbezogenen Vollzugsansatz bei echten Altbestandsproblemen verlangt. 

Dabei decken sich die Grundprinzipien des Common Understanding weitgehend mit den Abwägungskriterien des § 15b UWG-E: Good-Faith-Compliance, Berücksichtigung von Verpackungszyklen, Lagermengen, Produktionsaufträgen, Haltbarkeit und Vermeidung unverhältnismäßiger Maßnahmen wie Vernichtung oder Rückruf. 

Während das Common Understanding allerdings unmittelbar an die zuständigen Behörden adressiert ist, regelt § 15b UWG-E die zivilrechtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen – dort, wo in Deutschland das Gros der Durchsetzung durch Wettbewerber und Verbände, nicht durch Behörden erfolgt. 

Unionsrechtliches Risiko

Nicht unerwähnt bleiben darf, dass die UGP-Richtlinie (2005/29/EG), die durch die EmpCo-Richtlinie geändert wird, nach Auffassung der Kommission grundsätzlich vollharmonisiert ist. Nationale Abweichungen – weder strengere noch mildere Regeln – sind grundsätzlich nicht zulässig. Die Gesetzesbegründung stützt sich zwar auf das Q&A-Papier der Kommission vom September 2026 als Rechtfertigung, doch handelt es sich bei dem Frage-und-Antwort-Papier ausdrücklich nur um eine unverbindliche Auslegungshilfe der Kommissionsdienststellen. Ob § 15b UWG-E einer unionsrechtlichen Überprüfung standhalten würde, ist mindestens unsicher.

Fazit

§ 15b UWG-E ist ein symptomatisches Beispiel für reaktive Gesetzgebung unter Zeitdruck: gut gemeint, aber schwierig in der Handhabbarkeit. Die Vorschrift bietet keine klaren Abverkaufsfristen, keine verlässlichen Safe Harbours. Unternehmen sollten sich nicht darauf verlassen, dass § 15b UWG-E sie vor Abmahnungen oder einstweiligen Verfügungen schützt. Die Empfehlung bleibt: Vollständige EmpCo-Compliance so schnell wie möglich herstellen und den Umstellungsprozess lückenlos dokumentieren – § 15b UWG-E ist ein Argument in der gerichtlichen Auseinandersetzung, aber kein Freibrief.

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