Modernisierung des Designrechts – Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Update IP, Media & Technology Nr. 152
Am 23. September 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages die Beschlussempfehlung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts (BT-Drs. 21/8158) vorgelegt. Das Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2024/2823 über den rechtlichen Schutz von Designs in deutsches Recht um und bringt weitreichende Änderungen für alle Unternehmen, die gewerbliche Schutzrechte nutzen oder deren Produkte designgeschützt sind.
Dieses Update fasst die für Unternehmen wichtigsten Neuerungen dieses Regelungskomplexes zusammen und zeigt auf, welcher Handlungsbedarf besteht.
I. Modernisierung des Designrechts
1. Erweiterter Designbegriff – neue Schutzgegenstände
Der Designbegriff in § 1 DesignG wird erheblich erweitert. Künftig können auch animierte, dynamische und zustandsverändernde Designs geschützt werden – also etwa Ladeanimationen, sich bewegende Logos oder interaktive Benutzeroberflächen. Auch der Erzeugnisbegriff wird ausgedehnt: Er umfasst nun ausdrücklich nicht-physische Formen, grafische Benutzeroberflächen (GUIs), Logos, Oberflächenmuster und Innenraumgestaltungen.
Für Unternehmen bedeutet das: Wer digitale Produkte, Apps oder Software mit visuellen Gestaltungselementen entwickelt, hat nun deutlich erweiterte Möglichkeiten, diese als Design schützen zu lassen. Zugleich steigt das Risiko, fremde Designrechte zu verletzen.
2. 3D-Druck: Neue Verletzungstatbestände
Eine der praxisrelevantesten Neuerungen betrifft den 3D-Druck. Bereits vorbereitende Handlungen wie das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Verbreiten von 3D-Druckdateien, die ein geschütztes Design enthalten, werden zum eigenständigen Verletzungstatbestand (§ 38 Abs. 1 S. 3 DesignG n. F.). Das bedeutet konkret: Schon das Bereitstellen einer 3D-Druckvorlage für ein designgeschütztes Erzeugnis auf einer Plattform kann eine Designverletzung darstellen – unabhängig davon, ob das Erzeugnis tatsächlich hergestellt wird.
Unternehmen, die 3D-Druck-Plattformen betreiben oder 3D-Druckdateien anbieten, müssen ihre Inhalte künftig sorgfältig auf Designrechtsverletzungen prüfen. Umgekehrt eröffnet die Neuregelung Designinhabern wirksame Angriffsmöglichkeiten gegen die digitale Verbreitung ihrer Designs.
3. Durchfuhrregelung – Schutz auch im Transit
Ein neuer § 38a DesignG erlaubt es Designinhabern erstmals, gegen designverletzende Waren vorzugehen, die lediglich durch Deutschland durchgeführt werden (Transitwaren), ohne in den freien Verkehr zu gelangen. Bisher bestand diese Möglichkeit nur bei Import- oder Exportwaren. Die Durchfuhrregelung („Durchfuhrverbot“) ist ein wichtiges Instrument im Kampf gegen Produktpiraterie, insbesondere bei Lieferketten, die über europäische Häfen und Logistikzentren laufen.
4. Erweiterte Verteidigungseinreden
Den erweiterten Schutzrechten stehen neue Verteidigungsmöglichkeiten gegenüber. § 40 DesignG enthält nun zusätzliche Schrankentatbestände:
- Kommentierung, Kritik und Parodie eines eingetragenen Designs sind künftig zulässig (§ 40 Abs. 1 Nr. 7 DesignG), sofern sie mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind.
- Handlungen zur Identifizierung eines Erzeugnisses (§ 40 Abs. 1 Nr. 6 DesignG) – etwa zu Vergleichs- oder Referenzzwecken – werden ausdrücklich erlaubt.
- Das Vorbenutzungsrecht (§ 41 Abs. 1 DesignG) wird präzisiert: Wer ein Design vor dem Anmeldetag gutgläubig und unabhängig entwickelt und in Benutzung genommen hat, darf es weiterhin nutzen. Allerdings ist die Vergabe von Lizenzen ausdrücklich ausgeschlossen.
Für verklagte Unternehmen bieten diese Schranken neue Verteidigungsansätze. Designinhaber sollten bei der Durchsetzung ihrer Rechte diese Einreden im Blick haben.
5. Nichtigkeitsverfahren – vereinfacht und vereinheitlicht
Die Terminologie im Nichtigkeitsverfahren wird vereinheitlicht: Künftig heißt es nur noch „Erklärung der Nichtigkeit“ (nicht mehr „Feststellung oder Erklärung“). Die Beitrittsmöglichkeit Dritter zum Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA (§ 34c DesignG a. F.) wird gestrichen – eine Verbindung von Verfahren bleibt allerdings möglich.
Wichtig: Die Nichtigkeit kann jetzt auch nach Ablauf der Schutzdauer oder nach Verzicht auf das Design erklärt werden (§ 33 Abs. 5 DesignG n. F.). Das ist insbesondere für anhängige Schadensersatzklagen von Bedeutung.
6. Reparaturklausel und Eintragungssymbol
Die bestehende Reparaturklausel (§ 40a DesignG) wird angepasst: Hersteller und Verkäufer von Ersatzteilen müssen Verbraucher künftig durch eine klare und sichtbare Angabe über den gewerblichen Ursprung des Bauteils unterrichten. Die Übergangsfrist für bestehende Designrechte wird auf den 9. Dezember 2032 verkürzt.
Neu ist zudem das Eintragungssymbol Ⓓ (§ 38b DesignG), mit dem Inhaber die Öffentlichkeit über den Designschutz informieren können – vergleichbar mit dem ®-Symbol im Markenrecht.
7. Terminologische Anpassung: „Unionsdesign“
Der bisherige Begriff „Unionsgeschmacksmuster“ wird durchgehend durch „Unionsdesign“ ersetzt. Dies folgt der kodifizierten Verordnung (EU) 2026/715 über das Unionsdesign, die am 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Alle Verweise im DesignG werden entsprechend aktualisiert.
8. Übergangsfristen und Stichtage im Überblick
Die wesentlichen Stichtage:
- Inkrafttreten der Hauptregelungen (Art. 1–4): 9. Dezember 2027
- Anmeldungen vor dem 9. Dezember 2027: Für Anmeldeverfahren gelten die bisherigen Vorschriften fort (§ 72 Abs. 2 DesignG).
- Anhängige Nichtigkeitsanträge und -widerklagen vor dem 9. Dezember 2027: Es gilt das bisherige Recht (§ 72 Abs. 4, 5 DesignG).
- Reparaturklausel für Altrechte: Gilt erst ab dem 9. Dezember 2032 (§ 73 Abs. 2 DesignG).
II. Fazit und Handlungsempfehlungen
Designrecht: Das modernisierte Designrecht erweitert die Schutzmöglichkeiten erheblich – insbesondere für digitale und animierte Designs sowie gegen 3D-Druck-Piraterie. Unternehmen sollten ihre Designportfolios überprüfen und prüfen, ob bisher ungeschützte digitale Gestaltungselemente nun registrierungsfähig sind. Zugleich ist bei der eigenen Produktentwicklung verstärkt auf fremde Designrechte zu achten, da der Kreis der Verletzungstatbestände deutlich gewachsen ist. Die Übergangsfristen – insbesondere der Stichtag 9. Dezember 2027 – sollten für die rechtzeitige Vorbereitung genutzt werden.
Wir beraten Sie gerne zu den konkreten Auswirkungen auf Ihr Unternehmen.