08.01.2021FachbeitragCorona

Update Restrukturierung 1/2021

Sanierungs- und Insolvenzrecht: Weitgehende Neuerungen und Änderungen zum 01.01.2021

SanInsFoG & StaRUG

Zum 01.01.2021 ist das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG, BGBl I vom 29.12.2020, S. 3256 ff.) in Kraft getreten. Das SanInsFoG umfasst insbesondere das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen).

EU-Restrukturierungsrichtlinie umgesetzt

Dieses bringt in Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie vom 20.06.2019 (ABl. L 172 vom 26.06.2019) einen gesetzlichen präventiven Restrukturierungsrahmen, der eine bilanzielle Sanierung von Unternehmen unter selektiver Einbindung der Gläubiger nach dem Mehrheitsprinzip ohne Insolvenz ermöglicht. Dies ist ein Novum im deutschen Recht. Daneben enthält das SanInsFoG tiefgreifende Änderungen des deutschen Insolvenzrechts. Insbesondere die Zugangshürden für die Eigenverwaltung zur Bewältigung von Insolvenzen in Eigenregie ohne Insolvenzverwalter wurden in Umsetzung der Evaluation des 2012 in Kraft getretenen ESUG erhöht.

ESUG Evaluation umgesetzt

Wesentliche Änderungen betreffen auch die Insolvenzgründe und Insolvenzantragspflichten, wobei für von der COVID-19 Pandemie betroffene Unternehmen zeitlich befristete Ausnahmen und Erleichterungen gelten.

Gesetzgebungsverfahren im Eiltempo

Das Gesetzgebungsverfahren erfolgte im Eiltempo. Nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs des BMJV am 18.09.2020 wurde bereits am 14.10.2020 der erheblich überarbeitete Regierungsentwurf vorgelegt (vgl. Update Restrukturierung Nr. 6/2020 zum RegE sowie Update Restrukturierung Nr. 3/2020 zum RefE). Nach einer Expertenanhörung im Rechtsausschuss des Bundestages am 25.11.2020 sowie einer Stellungnahme des Bundesrates am 27.11.2020 wurde das Gesetz in zweiter und dritter Lesung am 17.12.2020 vom Bundestag beschlossen und am 29.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die nur sehr geringe Zeit für eine Diskussion des Gesetzentwurfs wurde unter Hinweis auf die Komplexität der Materie und die erst im Sommer 2021 ablaufende Frist zur Umsetzung der dem StaRUG zugrundeliegendem EU-Restrukturierungsrichtlinie kritisiert.

Ziel: Verfügbarkeit des StaRUG mit Wiedereinsetzen der Antragspflicht bei Überschuldung ab dem 01.01.2021

Letztlich war der Wille von Regierung und Gesetzgeber ausschlaggebend, SanInsFoG und StaRUG bereits zum Jahreswechsel in Kraft treten zu lassen, um in Zeiten der COVID19 Pandemie vor dem Hintergrund der zum 01.01.2021 auch für Überschuldung wiedereinsetzenden Insolvenzantragspflicht ein außerinsolvenzliches Sanierungsverfahren für übermäßig verschuldete Unternehmen anzubieten.

Möglichkeit zur Beendigung von Verträgen aus dem Gesetzentwurf gestrichen

Auf vielfache Kritik hin wurde dabei das sowohl im RefE, wie auch mit schuldnerfreundlichen Änderungen im RegE enthaltene Instrument zur Beendigung von Verträgen aus dem StaRUG entfernt.

Kein gesetzlicher „Shift of Duties“ der Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans ab Eintritt drohender Zahlungsunfähigkeit

Auch die Regelungen zur gesetzlichen Verlagerung der Pflichten von Geschäftsführern und Vorständen nebst entsprechender Überwachungspflicht des Aufsichtsrats ab Eintritt drohender Zahlungsunfähigkeit hin zu einer Wahrung der Interessen der Gläubiger („Shift of Duties“, Vorrang gegenüber den Gesellschafterinteressen) wurde gestrichen. Im Übrigen ist das StaRUG im Wesentlichen in der Form in Kraft getreten, die schon im RegE und RefE vorgesehen war.

Wesentliche Elemente des Sanierungsverfahrens nach dem StaRUG:

Hier nun nochmals die wesentlichen Elemente des außerinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens nach StaRUG:

Restrukturierungsplan

  • Kernelement: Restrukturierungsplan

Selektive Gläubigergruppen und Stundung, Kürzung, Erlass von Verbindlichkeiten

  • Selektion der Gläubiger, deren Forderungen und Rechte durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen, sowie Einteilung dieser Gläubiger in Gruppen (gruppenspezifische Gestaltungsmöglichkeiten umfassen Stundung, Kürzung, Erlass, Umwandlung, gesellschaftsrechtliche Beteiligung, Änderungen von Nebenbestimmungen)

Mehrheitserfordernis: 75% der zu gestaltenden Forderungen

  • Mehrheitserfordernis: 75% Zustimmung des Forderungsvolumens in jeder Gruppe (unabhängig von der Präsenz im Rahmen der Abstimmung, Nichtabstimmung/Enthaltung bedeuten Ablehnung)

Gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung/ „Cross Class Cram-Down“

  • Restrukturierungsplan durchsetzbar gegen das ablehnende Votum einzelner Gruppen, wenn dieser in der Mehrheit der Gruppen Zustimmung findet, die ablehnenden Gruppen nicht schlechter stellt als sie ohne den Plan stünden und die ablehnenden Gruppen angemessen an dem Wert beteiligt, der den Planbetroffenen zufließen soll  (Cross Class Cram-Down)

Planbestätigung durch das Restrukturierungsgericht

  • Planbestätigung durch das Restrukturierungsgericht, die gestaltende Wirkung des Restrukturierungsplans knüpft an die Planbestätigung an, keine aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln

Drohende Zahlungsunfähigkeit als Zugangsvoraussetzung

  • Zugangsvoraussetzung: drohende Zahlungsunfähigkeit, kein Zugang bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung

Schuldnerkontrolle

  • Schuldnerkontrolle: Das Verfahren kann nur auf Antrag des Schuldners, nicht hingegen auf Antrag von Gläubigern eingeleitet werden, der Schuldner behält die Kontrolle

Moratorium

  • Moratorium: Auf Antrag kann das Schuldnerunterunternehmen eine Vollstreckungs- und Verwertungssperre durch das Restrukturierungsgericht erwirken

Restrukturierungsbeauftragte

  • Restrukturierungsbeauftragte: In bestimmten Konstellationen sind durch das Restrukturierungsgericht Restrukturierungsbeauftrage zu bestellen, zudem ist dies auf Antrag des Schuldners und von Gläubigern möglich

Überleitung ins Insolvenzverfahren bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

  • Überleitung ins Insolvenzverfahren: Soweit während des Restrukturierungsverfahrens zwingende Insolvenzgründe eintreten, sind diese anzuzeigen. Von Ausnahmen abgesehen erfolgt dann die Überleitung in ein Insolvenzverfahren

Fast Track Verfahren (nahezu) ohne Gerichtsbefassung möglich

  • Fast Track Verfahren: Möglich ist eine Abstimmung über den Restrukturierungsplan des Schuldners ohne Einschaltung des Gerichts. Soweit keine 100%ige Zustimmung der Gläubiger erfolgt, kann der Schuldner den Restrukturierungsplan durch das Gericht nachträglich bestätigen lassen, wodurch dieser auch für Gläubiger verbindlich wird, die sich an der Abstimmung über den Plan nicht beteiligt oder gegen diesen gestimmt haben.

Sanierungsmoderation

  • Sanierungsmoderation: Insbesondere für kleine Unternehmen besteht die Möglichkeit der Bestellung eines Sanierungsmoderators ohne Eingriffsmöglichkeiten.

Fazit: Lücke zwischen voll konsensualer außerinsolvenzlicher Restrukturierung und Sanierung in der Insolvenz geschlossen, hohe Hürden, sorgfältige Vorbereitung zwingend

Erstmals steht ein „teilkonsensuales“ außerinsolvenzliches Sanierungsverfahren im deutschen Recht zur Verfügung, das der Initiative und Kontrolle des Schuldners überlassen ist, wenn auch unter gerichtlicher Aufsicht. Eine Lücke zwischen der ohne Konsens aller Beteiligten nicht möglichen „freien“ außergerichtlichen Sanierung einerseits und dem Insolvenzverfahren andererseits wird geschlossen. Die Hürden sind im Hinblick auf das Erfordernis einer Zustimmung der Gläubiger mit einer Mehrheit von 75% des betroffenen Forderungsvolumens hoch. Die gute Planung und sorgfältige Vorbereitung sowie das Angebot wirtschaftlich fairer Lösungen gegenüber den Gläubigern, orientiert an den Fortführungswerten, und schließlich eine gute Kommunikation mit den Beteiligten werden für ein Gelingen von StaRUG-Verfahren unerlässlich sein.

Eingeschränkter Anwendungsbereich, keine Restrukturierung im Personalbereich und bzgl. Pensionsverbindlichkeiten

Der Anwendungsbereich ist zudem eingeschränkt. Da Eingriffe in Rechte von Arbeitnehmern und insbesondere in betriebliche Altersversorgung gemäß StaRUG nicht möglich sind, bleibt für die leistungswirtschaftliche Sanierung mit Verkleinerung der Belegschaft und Senkung der Personalkosten sowie für eine Entlastung von möglicherweise erdrückenden Pensionsverbindlichkeiten weiterhin regelmäßig ohne Konsens der Beteiligten nur das Insolvenzverfahren.

„Filialisten Fälle“ mangels Eingriffsmöglichkeit in Verträge mittels StaRUG nicht sanierbar

Entsprechendes gilt dann, wenn zur Sanierung beispielsweise eines Unternehmens mit zahlreichen zu schließenden Filialen oder langlaufenden und stark verlustträchtigen Projekten ein Eingriff in Vertragsverhältnisse zur Sanierung nötig ist, da diese Möglichkeit im letzten Moment aus dem Gesetz gestrichen wurde.

Hauptanwendungsbereich: Finanzrestrukturierung

Für reine Finanzrestrukturierungen bringt das StaRUG aber sehr wohl einen ganz erheblichen Fortschritt, sodass es in der Praxis insbesondere zur Restrukturierung von Schuldscheinen und multiplen Kreditverbindlichkeiten ohne Konsortialverhältnis genutzt werden dürfte.

Änderungen der InsO

Im Bereich des Insolvenzrechts sind seit dem 01.01.2020 insbesondere folgende teils temporäre gesetzliche Regelungen zu beachten:

Zahlungsunfähigkeit ist zwingender Antragsgrund

  • Zahlungsunfähigkeit: die Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO bleibt bei GmbH, AG, GmbH & Co. KG, etc. (haftungsbeschränkte Rechtsformen) ein zwingender Insolvenzantragsgrund. Aufgrund Aussetzung durch das COVInsAG vom 27.03.2020 war bei auf der COVID-19 Pandemie beruhender Insolvenzreife bis einschließlich 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit ausgesetzt. Bereits seit dem 01.10.2020 gilt die Antragspflicht hingegen wieder.

Überschuldung ist zwingender Antragsgrund

  • Überschuldung: Der für haftungsbeschränkte Rechtsformen zwingende Insolvenzgrund der Überschuldung löst seit dem 01.01.2021 wieder die straf- und haftungsbewehrte Antragspflicht aus. Die im Herbst bis zum 31.12.2020 verlängerte Aussetzung der Antragspflicht bei auf der COVID-19 Pandemie beruhender Insolvenzreife durch das COVInsAG ist seit dem 01.01.2021 beendet.

Ausnahmen im Zusammenhang mit „November-“ und „Dezemberhilfen“ vom 01.01. bis 31.01.2021

  • Erneute bedingte temporäre Aussetzung der Antragspflichten: Sowohl für Zahlungsunfähigkeit als auch für Überschuldung gibt es eine Ausnahme von der Antragspflicht in der Zeit vom 01.01.2021 bis 31.01.2021 für Unternehmen die in den letzten beiden Monaten des Jahres 2020 „November-“ und „Dezemberhilfen“ (staatliche Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit dem „Lockdown Light“ und sodann dem „harten Lockdown“ im November und Dezember 2020) beantragt haben bzw. derartige Unterstützungen hätten beantragen können, wären sie nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hieran gehindert gewesen. Diese Aussetzung gilt allerdings nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist

Erhöhte Zugangshürden für Eigenverwaltungen

  • Die Zugangsvoraussetzungen zur Eigenverwaltung sind seit dem 01.01.2021 erheblich erschwert: Unternehmen müssen zur Erlangung der Eigenverwaltung gem. §§ 270 ff. InsO eine Planung des Verfahrens für 6 Monate sowie Informationen zum Stand der Verhandlungen mit den Gläubigern und insbesondere auch einen Vergleich der Kosten der Eigenverwaltung zu den Kosten eines Regelverfahrens und ein Restrukturierungskonzept vorlegen.

Temporäre Geltung des alten Rechts ohne erhöhte Zugangshürden bei pandemiebedingter Insolvenz

  • Soweit Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung allerdings auf die COVID-19 Pandemie zurückzuführen sind, ist hinsichtlich des Zugangs der Eigenverwaltung im Jahr 2021 noch das alte Recht mit seinen geringeren Zugangshürden anzuwenden. Schutzschirmverfahren sind in diesen Fällen in Erleichterung der Voraussetzungen des bisherigen Rechts sogar bei Zahlungsunfähigkeit möglich.

Fazit: Die Sanierungsmöglichkeiten sind erweitert; es ist komplizierter geworden

Das Sanierungs- und Insolvenzrecht ist in Bezug auf die außerinsolvenzliche Sanierung erweitert und insgesamt komplizierter geworden. Während des Jahres 2021 gelten in Abhängigkeit von der „Rückführbarkeit“ der Insolvenzreife auf die COVID-19 Pandemie unterschiedliche Regelungen in Bezug auf Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren.

Dokumentation und vorausschauende Planung der Liquiditätssituation unerlässlich

Die Dokumentation wichtiger Entscheidungen sowie die ständige, 24 Monate vorausschauende Planung der Liquiditätssituation und die genaue Beobachtung der wirtschaftlichen und vor allem finanziellen Situation des Unternehmens ist mehr denn je für alle Organpersonen und Manager unerlässlich. Bereits bei ersten Anzeichen einer krisenhaften Entwicklung sollten unbedingt sanierungserfahrene Berater hinzugezogen werden.

Prüfung der Sanierungs-Optionen des StaRUG bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Bei einer in den nächsten 24 Monaten eintretenden drohenden Zahlungsunfähigkeit ist unverzüglich die Option einer außerinsolvenzlichen Sanierung unter Nutzung des StaRUG zu prüfen.

Zeitfenster von bis zu 12 Monaten für Nutzung der Sanierungs-Optionen des StaRUG

Hierfür kann bei sorgfältiger, weit vorausschauender Liquiditätsplanung und entsprechend früher Feststellung einer drohenden und mit deutlichem zeitlichen Abstand hinsichtlich ihres akuten Eintritts erwarteten Zahlungsunfähigkeit ein erhebliches Zeitfenster bestehen. Das Risiko, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit entdeckt wird und bereits dies zum Wegfall der Fortführungsprognose und zur direkten Antragspflicht wegen Überschuldung führt, ist aufgrund der verkürzten Prognosedauer von nunmehr nur noch 12 Monaten deutlich gemindert.

Weiteres Zeitfenster aufgrund verkürzter Prognosedauer in „COVID-19 Pandemie Fällen“ in 2021

Im Jahr 2021 hilft zudem die temporäre gesetzliche Verkürzung der Prognosedauer auf nur 4 Monate in auf die COVID-19 Pandemie zurückzuführenden Überschuldungsfällen. Schließlich dürfte die Möglichkeit einer erfolgreichen Sanierung ohne Insolvenz unter Nutzung der Möglichkeiten des StaRUG bei der Frage nach der insolvenzrechtlichen Fortführungsprogose zu berücksichtigen sein, soweit diese Möglichkeiten erkannt werden, genutzt werden sollen und entsprechende Erfolgsaussichten bestehen, was unbedingt dokumentiert werden sollte.

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