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Unternehmensnachfolge

Die Mehrstimmrechtsaktie als neues Instrument der Unternehmensnachfolge

10. Januar 2024. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen ("Zukunftsfinanzierungsgesetz") kann jede deutsche AG, SE oder KGaA – unabhängig davon, ob ihre Aktien an einer Börse gehandelt werden oder nicht – mit Zustimmung aller betroffenen Aktionäre Namensaktien ausgeben, die bis zu zehnmal mehr Stimmrechte gewähren als es ihrem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft entspricht. Nur bei der Bestellung von Abschluss- oder Sonderprüfern gewähren Mehrstimmrechtsaktien keine zusätzlichen Stimmen.

Die Wiedereinführung von Mehrstimmrechtsaktien, die im deutschen Aktienrecht seit 1937 mit und seit 1998 ohne Ausnahmen verboten waren, dient in erster Linie dem Erhalt des starken Einflusses von Gründern und unternehmerischen Impulsgebern im Falle eines Börsengangs, eröffnet aber auch interessante Gestaltungsmöglichkeiten für Generationswechsel in Familienunternehmen. Durch Mehrstimmrechte kann der Gründer auch dann noch viele Entscheidungen der Hauptversammlung seines Unternehmens kontrollieren oder zumindest verhindern, wenn er einen wesentlichen Teil seiner Aktien abgegeben hat – sei es im Rahmen eines Börsengangs oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Mehrstimmrechte können allerdings keine "Alleinherrschaft ohne Kapitalmehrheit" begründen, da viele wesentliche Hauptversammlungsbeschlüsse, wie z.B. Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen, neben der Stimmenmehrheit zusätzlich eine Kapitalmehrheit erfordern, für die Mehrstimmrechte irrelevant sind.

Bei Aktien, die an der Börse (sei es im geregelten Markt oder im Freiverkehr) gehandelt werden. erlöschen die Mehrstimmrechte mit der Übertragung der Aktie, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Börsengang. Die Frist kann frühestens ein Jahr vor Ablauf durch einen Hauptversammlungsbeschluss mit einer Mehrheit von ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals um bis zu zehn weitere Jahren verlängert werden. Das impliziert, dass Gesellschaften ohne börsengehandelte Aktien auch unbefristete oder anders als durch bloßen Zeitablauf befristete oder (innerhalb der Familie) übertragbare Mehrstimmrechtsaktien schaffen können.

Etwaige erbschaft- oder schenkungsteuerliche Vor- oder Nachteile eines Mehrstimmrechtskonstrukts sind im Einzelfall vorab zu prüfen. Bezogen auf die GmbH hat die Finanzverwaltung dazu bisher folgende Bewertungsgrundsätze entwickelt: Anteilsgebundene, übertragbare Mehrstimmrechte sind als wertbildender Faktor bei der Bewertung des begünstigten Anteils zu berücksichtigen. Personengebundene Mehrstimmrechte sind dagegen als „persönliche Verhältnisse“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG für die Bewertung jedenfalls des begünstigten Anteils irrelevant, da sie den Veräußerungswert nicht beeinflussen. Der Veräußerungswert der übrigen Anteile kann dagegen durch Mehrstimmrechte beider Typen beeinflusst sein. Dennoch hat der BFH bezogen auf die GmbH eine Schenkung durch Verzicht eines Gesellschafters auf sein Mehrstimmrecht verneint, selbst wenn sich der Wert der anderen Anteile dadurch erhöht.

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Unternehmensnachfolge – Steuern

Übergangslösung bezüglich der Grunderwerbsteuerbefreiungsvorschriften für Übertragungen von Immobilien in oder aus eigenen Personengesellschaften gem. §§ 5 bis 7 GrEStG in letzter Sekunde beschlossen

18. Dezember 2023. Zum 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Ziel des Gesetzgebers war es, das Personengesellschaftsrecht umfassend zu überarbeiten und vor allem gefestigte Rechtsprechung zu kodifizieren. Im Rahmen dessen wurde auch das Gesamthandsprinzip durch § 713 BGB n.F. abgeschafft.

Das Grunderwerbsteuergesetz hingegen ist nicht angepasst worden und sieht u.a. in § 5 Abs. 1 GrEStG vor, dass keine Grunderwerbsteuer erhoben wird, wenn ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) übergeht, soweit der Anteil des Einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht.

Obwohl der MoPeG-Gesetzgeber ausdrücklich keine steuerlichen Änderungen beabsichtigte, bestand nun das Risiko, dass die grunderwerbsteuerlichen Befreiungen der §§ 5 bis 7 GrEStG mit der Abschaffung des Gesamthandsprinzips leerlaufen würden. Für Übertragungen in oder aus eine/r Immobiliengesellschaft - auch für den Anteil, der einem selbst gehört - drohte nun ab dem Jahreswechsel erstmals der Anfall einer entsprechenden Grunderwerbsteuer. Dies hat zu großer Verunsicherung beim Steuerpflichtigen und in der Beraterschaft geführt.

Nachdem das Problem (spät) vom Gesetzgeber erkannt wurde, sollte im Rahmen des Wachstumschancengesetzes mit dem § 24 GrEStG n.F. eine Art Übergangsregelung eingeführt werden, durch die fingiert wird, dass rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten (Drucksache 588/23). Das Wachstumschancengesetz wurde allerdings durch den Beschluss des Bundesrats vom 24.11.2023 in den Vermittlungsausschuss geschickt, so dass auf einmal das Aus oder zumindest eine Verzögerung der Übergangsregelung über den Jahreswechsel hinaus drohte, mit der Folge einer möglichen Unanwendbarkeit der Befreiungsvorschriften der §§ 5 und 7 GrEStG ab dem 01.01.2024.

Nun hat der Finanzausschuss des Bundestages diesen "Unfall" auf der Zielgeraden noch einmal abwenden können. Die Übergangsregelung im Grunderwerbsteuergesetz (§ 24 GrEStG n.F.) ist kurzfristig aus dem Wachstumschancengesetz herausgenommen und in das vom Bundestag am 14.12.2023 beschlossene Kreditzweitmarktförderungsgesetz (Drucksache 656/23) vorgezogen worden. Der Bundesrat hat am 15.12.2023 und damit letzten Sitzungstag zugestimmt.

Der Regelungsinhalt des § 24 GrEStG n.F. im Kreditzweitmarktförderungsgesetzes (Artikel 29) entspricht der des Wachstumschancengesetzes (Artikel 42). Eine wichtige Änderung gibt es aber schon. Der § 24 GrEStG n.F. soll als Übergangsvorschrift nicht - wie ursprünglich vorgesehen - nur für ein Jahr bis zum 31.12.2024 gelten, sondern nunmehr bis zum 31.12.2026, also für drei Jahre. Die temporäre Einführung des § 24 GrEStG n.F. verschafft dem Gesetzgeber Zeit, das Grunderwerbsteuergesetz so anzupassen, dass es im Einklang mit den Änderungen im MoPeG steht und gewünschte Befreiungstatbestände nicht "aus Versehen" unanwendbar werden. Hoffentlich wird der Gesetzgeber diesbezüglich nicht erst kurz vor Auslaufen der Übergangsregelung im Dezember 2026 tätig.

Erbrecht

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Beschränkung der erbrechtlichen Rechtswahlmöglichkeit

15. Dezember 2023. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12. Oktober 2023 im Fall C-21/22 entschieden, dass die im Jahr 2012 eingeführte Möglichkeit, das anwendbare Erbrecht zu wählen, in bestimmten Fällen nicht besteht. Betroffen sind ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern, die vor 2012 mit ihrem Aufenthaltsstaat zwischenstaatliche Abkommen über das anwendbare Erbrecht getroffen haben.

Für Deutschland betrifft dies mehrere Abkommen aus der Zeit der Weimarer Republik und der frühen Nachkriegszeit, die bis heute für Angehörige folgender Staaten gelten:

  • Armenien
  • Aserbaidschan
  • Belarus
  • Georgien
  • Iran
  • Kasachstan
  • Moldau
  • Russland
  • Tadschikistan
  • Türkei
  • Ukraine
  • Usbekistan

Diese deutschen Abkommen sind veraltet und können nicht nur die Nachfolgeplanung, sondern auch die Abwicklung von Erbfällen erheblich erschweren.

In den betroffenenFällen ist eine vorausschauende Planung von besonderer Bedeutung. Die Überlegungen sollten nicht nur testamentarische oder erbvertragliche Regelungen und Vollmachten umfassen, sondern unter Umständen auch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einbeziehen. Dies liegt daran, dass die bestehenden deutschen Abkommen nicht für Personen gelten, die (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

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