Brüssel I Revised – Schneller vollstrecken
Im Januar 2015 tritt die neue Verordnung des Europäischen Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Kraft, die die Brüssel I-VO (EG) Nr. 44/2001 damit ablöst.
Eine der wesentlichsten Veränderungen stellt die Abschaffung des Exequaturverfahrens dar, wonach es möglich ist, Urteile von Gerichten in Mitgliedstaaten der EU unmittelbar, das heißt ohne Einholung einer Vollstreckbarkeitserklärung im Vollstreckungsstaat, wie dies bislang noch vorgesehen ist, zu vollstrecken. Gläubigern wird die Vollstreckung somit erheblich vereinfacht, da sie sich künftig im Vollstreckungsstaat unmittelbar an die zuständigen Vollstreckungsorgane wenden und die Vollstreckung zügig in die Wege leiten können. In Deutschland dauerte die Durchführung eines Exequaturverfahrens zwar nicht besonders lange (oft nur wenige Wochen), in anderen Mitgliedstaaten konnte es indes mehrere Monate dauern, was bei einem Vollstreckungszugriff durchaus entscheidend sein konnte (first come, first served).
Von den Erleichterung erfasst werden "Entscheidungen", was grundsätzlich auch einstweilige Maßnahmen, wie zum Beispiel Sicherungsmaßnahmen umfasst. Eine Vollstreckung findet somit unmittelbar aus dem ausländischen Titel statt. Die zuständige Vollstreckungsbehörde darf vom Antragsteller eine Übersetzung der Entscheidung nur verlangen, wenn sie das Verfahren ohne eine solche Übersetzung nicht fortsetzen kann. Der Vollstreckungsschuldner kann die Versagung der Vollstreckung beantragen, wenn gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsstaats verstoßen würde oder sein Recht auf Gehör verletzt wurde.
Durch die neue Verordnung wird es zu einer Vereinfachung und Beschleunigung der Vollstreckung von Entscheidungen anderer EU-Gerichte kommen, was beim "Wettlauf von Gläubigern" einen erheblichen Vorteil gewähren kann.