17.06.2009Pressemeldungen

Heuking Kühn Lüer Wojtek begrüßt Beschluss des Bundesrates: Umsetzung des Konjunkturpakets II erleichtert

Der Bundesrat hat am 12.06.2009 eine Änderung des Art. 104b des Grundgesetzes beschlossen. Diese Verfassungsänderung erweitert die Möglichkeiten, Mittel aus dem Konjunkturpaket II zu investieren, erheblich. Bereits am 29.05.2009 hatte der Bundestag der Verfassungsnovelle im Zuge der Föderalismusreform II zugestimmt.

„Diese Verfassungsänderung stellt die Rechtssi-cherheit her, die Länder und Kommunen bei der Umsetzung des Konjunkturpakets II dringend benötigen“, erklärt Dr. Ute Jasper, Partnerin im Düsseldorfer Büro der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek und Leiterin der Praxisgruppe Public Sector.

Nach bisheriger Rechtslage durfte der Bund Ländern und Kommunen Finanzhilfen nur dann gewähren, wenn er eine Gesetzgebungsbefugnis inne hatte. Durch die Verfassungsänderung erhält der Bund das Recht, in außergewöhnlichen Notsituationen den Ländern auch außerhalb seiner Gesetzgebungsbefugnisse Finanzmittel zukommen zu lassen. Mittel des Zukunftsinvestitionsgesetzes, das auf Art. 104b GG verweist, können daher auch in Sachgebieten investiert werden, in denen der Bund keine Gesetzgebungskompetenz besitzt. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise bei Schulsanierungen der Schwerpunkt nicht mehr auf der energetischen Sanierung liegen muss.

Da lediglich das Grundgesetz, nicht aber das Zukunftsinvestitionsgesetz geändert wurde, bleiben die Begrenzungen der Förderbereiche, die das Zukunftsinvestitionsgesetz selbst enthält, in Kraft. Daher sind Investitionen in das Abwassernetz und den öffentlichen Personennahverkehr weiterhin nicht aus Mitteln des Konjunkturpakets II förderfähig.

„Wir begrüßen diese Verfassungsänderung sehr. Die alte Rechtslage stellte insbesondere die Kom-munen vor erhebliche Probleme. Denn beim konkreten Projekt ist häufig nur schwer zu bestimmen, ob dieses der Bundesgesetzgebungsbefugnis unterliegt,“ so Jasper.

Nachdem nun Bundesrat und Bundestag der Grundgesetzänderung zugestimmt haben, muss die Verfassungsänderung nun noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt und anschließend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Nach dem derzeitigen Zeitplan soll die Grundgesetzänderung noch vor der Sommerpause in Kraft treten.

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