24.07.2013Pressemeldungen

Heuking Kühn Lüer Wojtek erreicht Grundsatzurteil im Rechtsstreit des Kunsthauses Lempertz mit Nordrhein-Westfalen und dem Staat Mexiko

Heuking Kühn Lüer Wojtek hat mit Prof. Dr. Rainer Jacobs für das Kunsthaus Lempertz jetzt aktuell eine bahnbrechende Entscheidung des OVG Münster (5 A 1370/12) zu den Voraussetzungen des Kulturgüterrückgabegesetzes erstritten. Nach diesem Gesetz ist ein unrechtmäßig nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates in das Bundesgebiet verbrachtes Kulturgut unter bestimmten Umständen herauszugeben. Strittig war, ob für den Rückgabeanspruch ein Kulturgut erst nach dem 26. April 2007 aus dem Vertragsstaat, der die Rückgabe verlangt, ausgeführt worden sein muss oder ob sich das Datum allein auf die Einfuhr in das Bundesgebiet bezieht.

Das OVG Münster hat jetzt klargestellt, dass sowohl der Wortlaut als auch die Systematik sowie die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift eindeutig dafür sprechen, dass ein Rückgabeanspruch nur dann in Betracht kommt, wenn sowohl die Ausfuhr aus dem Herkunftsland als auch die Einfuhr in das Bundesgebiet nach dem 26. April 2007 erfolgt sind.

Ursprünglich hatte die Landesregierung Nordrhein-Westfalen gegen die Versteigerung von etwa 25 aus präkolumbischer Zeit stammender Kulturobjekte – die nach Meinung des Staates Mexiko aus selbigem stammen – eine Anhalteverfügung auf Grund einer Verbalnote Mexikos eingelegt. Die Verfügung untersagte die Herausgabe der Kulturobjekte im Rahmen der Versteigerung durch das Kunsthaus Lempertz. Sie wurde auf das Kulturgüterrückgabegesetz gestützt.

Nachdem Heuking Kühn Lüer Wojtek schon in 1. Instanz beim Verwaltungsgericht Köln obsiegte und das Gericht die Anhalteverfügung aufgehoben hatte, ist mit der jetzigen Entscheidung durch das OVG Münster klar, dass nur solche Kulturobjekte überhaupt einer Rückgabepflicht unterliegen, die erst nach dem 26. April 2007 aus dem jeweiligen Vertragsstaat ausgeführt worden sind. Da die im Kunsthandel angebotenen Kulturgüter aus präkolumbischer Zeit in der Regel deutlich früher aus den jeweiligen Herkunftsländern ausgeführt worden sind, sich vielfach sogar schon Jahre und Jahrzehnte in privaten Sammlungen befunden haben, besteht jetzt Rechtssicherheit für den Kunsthandel.

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