05.04.2012Pressemeldungen

Heuking Kühn Lüer Wojtek erwirkt Startrecht für Trabrennfahrer trotz Überschreitens der Altersgrenze

Am heutigen 5. April 2012 hat der Hauptverband für Traber-Zucht e.V. (HVT) bekannt gegeben, dass aus Gründen der Gleichbehandlung aller Antragsteller die europaweit gültige Altersbeschränkung für Trabrennfahrer (70 Jahre) in Deutschland vorerst aufgehoben wird. Damit reagiert der HVT auf eine durch Heuking Kühn Lüer Wojtek erwirkte einstweilige Verfügung. 

Denn entgegen der vom HVT in Übereinstimmung mit dem europäischen Dachverband festgelegten Altergrenze von 70 Jahren konnte die Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek am 29. März 2012 für den 72 Jahre alten Berufstrabrennfahrer Edelbert Ohmer eine Fahrerlaubnis vor dem Kammergericht in Berlin erwirken.

Der HVT hatte Ohmer trotz ärztlicher Unbedenklichkeitsbescheinigung einen Berufsfahrerausweis für 2012 nur wegen seines Alters versagt. Daraufhin hatte Ohmer durch die Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek eine einstweilige Verfügung gegen den HVT beantragt und die vorläufige Erteilung des Berufsfahrerausweises für 2012 verlangt. Heuking Kühn Lüer Wojtek lenkte den Fokus auf die sportrechtlichen Besonderheiten des Falles: „Da der HVT eine Monopolstellung inne hat – sogenanntes „Ein-Platz-Prinzip“ im Sport – ist jeder Trabrennfahrer in Deutschland gezwungen, sich den HVT-Regularien zu unterwerfen“, so Dr. Johan-Michel Menke, Rechtsanwalt und Experte für Sportrecht bei Heuking Kühn Lüer Wojtek. Vor diesem Hintergrund seien die Grundrechte – insbesondere die Berufsfreiheit Ohmers aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz – angemessen zu berücksichtigen.

Am 29. März 2012 entschied das Kammergericht in Berlin (Az. 1 U 3/12) somit in zweiter Instanz, dass Ohmer – wie in der Vergangenheit auch – weiterhin an Trabrennen auf der Trabrennbahn Berlin-Karlshorst teilnehmen darf. Nach Auffassung des Kammergerichts war nicht zu erkennen, dass die Altersgrenze mit grundrechtlichen Wertungen vereinbar ist: Der HVT hatte keine ausreichenden sachlichen Gründe für eine derartige Altersgrenze, wie zum Beispiel eine besondere Unfallhäufigkeit bei Teilnahme älterer Trabrennfahrer, vorbringen können.

Dr. Frank Mitzkus, Partner der Sozietät, resümiert: „Damit steht fest, dass der HVT die Altersgrenze von 70 Jahren im deutschen Trabrennsport bis auf Weiteres nicht anwenden darf. Sollte auch das beim Landgericht Berlin anhängige Hauptsacheverfahren keine sachlichen Gründe für eine derartige Altersgrenze zu Tage bringen, wird diese im deutschen – und vielleicht auch im europäischen – Trabrennsport endgültig fallen.“

Berater Edelbert Ohmer:
Heuking Kühn Lüer Wojtek Hamburg:
Dr. Frank Mitzkus (Prozessführung), Dr. Johan-Michel Menke (Sportrecht)

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