Keine erneute Auftragsbekanntmachung nach gescheitertem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb?
zuerst erschienen in der Neuen Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht
Vergabestellen stehen nicht selten vor dem Problem, dass ein Vergabeverfahren mangels annehmbarer Angebote oder (sofern ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt wurde) mangels geeigneter Teilnahmeanträge scheitert. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob der Auftrag „im zweiten Anlauf“ ohne erneute Auftragsbekanntmachung, d.h. im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden kann.
Rechtliche Einordnung
§ 14 VgV (für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen) und § 3a EU VOB/A (für die Vergabe von Bauaufträgen) gestatten den Verzicht auf einen Teilnahmewettbewerb in solchen Fällen ausdrücklich nur dann, wenn der Auftrag ursprünglich im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben werden sollte. Gute Argumente sprechen allerdings dafür, öffentlichen Auftraggebern diese Möglichkeit auch nach einem gescheiterten Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder einem wettbewerblichen Dialog zu eröffnen.
Literaturhinweis
Ausführlich nachzulesen ist dies im Aufsatz des wissenschaftlichen Mitarbeiters von Dr. Martin Schellenberg, Dipl.-Jurist Jonas Böhme, „Verzicht auf einen Teilnahmewettbewerb nach erfolglosem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder wettbewerblichem Dialog?“, erschienen in der Neuen Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau 2020, 486).