Accountsperre durch Meta – Kartellrechtliche Grenzen der Plattformmacht am Beispiel von Facebook und Instagram
Update IP, Media & Technology Nr. 150
Für Unternehmen, Influencer und Agenturen sind Social-Media-Plattformen längst ein wesentlicher Bestandteil ihrer Geschäftstätigkeit. Über sie werden Kunden gewonnen, Produkte beworben, Kooperationen vermittelt, Inhalte monetarisiert und Geschäftsbeziehungen gepflegt. Eine Accountsperre kann deshalb erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.
Gerade bei marktstarken Plattformen wie Instagram und Facebook stellt sich daher die Frage:
Dürfen Plattformen wirtschaftlich genutzte Accounts nach eigenem Ermessen sperren oder Funktionen beschränken? Oder gibt es rechtliche Grenzen der Plattformmacht?
Neben vertraglichen Ansprüchen kommen insbesondere kartellrechtliche Ansprüche in Betracht. Diese bieten einen wichtigen Vorteil: Sie können trotz der in den Nutzungsbedingungen vereinbarten Anwendung irischen Rechts und der Zuständigkeit irischer Gerichte grundsätzlich nach deutschem Recht und vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
1. Marktbeherrschende Stellung von Meta
Voraussetzung für eine kartellrechtliche Prüfung ist zunächst eine entsprechende marktbeherrschende Stellung von Meta. Für die Beurteilung können Nutzerzahlen, Netzwerkeffekte, Datenbestände, Wechselkosten, Lock-in-Effekte und die tatsächlichen Ausweichmöglichkeiten auf andere Plattformen relevant sein.
Entscheidend ist dabei nicht allein, ob andere soziale Netzwerke existieren. Maßgeblich ist vielmehr, ob diese wirtschaftlich tatsächlich zumutbare Ausweichmöglichkeiten bieten.
Ein professionell genutzter Account bündelt Reichweite, Follower, Kundenkontakte, Inhalte, Bewertungen und gewachsene Kommunikationsstrukturen. Diese lassen sich nicht ohne Weiteres auf eine andere Plattform übertragen.
Für Meta wurde daher bereits in diversen Gerichtsentscheidungen eine marktbeherrschende Stellung bejaht.
2. Accountsperre als unbillige Behinderung
Nach § 19 GWB ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verboten. Erfasst sind insbesondere die unbillige Behinderung anderer Unternehmen sowie deren unterschiedliche Behandlung ohne sachlich gerechtfertigten Grund. Erforderlich ist, dass die Position des beeinträchtigten Unternehmens im Wettbewerb berührt wird.
Eine Accountsperre kann unter diesen Voraussetzungen eine unbillige Behinderung darstellen.
Hierfür sind die Interessen beider Seiten gegeneinander abzuwägen.
Auf Seiten Metas können insbesondere stehen:
der Schutz vor rechtswidrigen Inhalten,
die Bekämpfung von Betrug und Spam,
die Durchsetzung der Gemeinschaftsstandards,
der Schutz anderer Nutzer,
die Verhinderung missbräuchlicher oder automatisierter Nutzung.
Demgegenüber können auf Seiten des betroffenen Unternehmens folgende Punkte zu berücksichtigen sein:
bestehende Kundenbeziehungen und Community,
aufgebaute Reichweite und Follower,
laufende Werbekampagnen,
Monetarisierung und Einnahmen,
bestehende Kooperationsverträge,
Investitionen in den Accountaufbau,
der Verlust von Kundenkontakten und digitaler Reputation,
fehlende oder nur schwer zumutbare Ausweichmöglichkeiten.
Je größer die wirtschaftliche Abhängigkeit von der Plattform, desto höher können die Anforderungen an die sachliche Rechtfertigung einer Sperre sein.
3. Relative Marktmacht als Auffangtatbestand
Selbst wenn eine klassische Marktbeherrschung Metas nicht sicher festgestellt werden kann, kann § 20 GWB relevant sein.
Dabei kommt es nicht auf eine marktbeherrschende Stellung an. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Unternehmen von der Vermittlungsleistung der Plattform abhängig ist und ihm keine ausreichenden und zumutbaren Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Gerade bei professionell aufgebauten Social-Media-Accounts kann eine solche relative Marktmacht im Einzelfall in Betracht kommen.
4. Art. 102 AEUV
Bei einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten kommt daneben Art. 102 AEUV in Betracht. Die Vorschrift untersagt den Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben.
Ein Missbrauch kann insbesondere vorliegen, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Stellung dazu nutzt, einen Geschäftspartner oder Wettbewerber ohne sachliche Rechtfertigung vom Zugang zu einer für seine wirtschaftliche Tätigkeit wesentlichen Plattform auszuschließen.
5. Rechtswahl zugunsten Irlands ist kein Ausschluss deutschen Kartellrechts
Meta bietet seine europäischen Dienste über eine irische Gesellschaft an. Die Nutzungsbedingungen sehen die Anwendung irischen Rechts und einen Gerichtsstand in Irland vor. Dies steht der Durchsetzung deutschen oder europäischen Kartellrechts vor deutschen Gerichten jedoch nicht entgegen.
Für außervertragliche Schuldverhältnisse aus wettbewerbsbeschränkendem Verhalten ist grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, in dessen Gebiet sich die Wettbewerbsbeschränkung auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt.
Wirkt sich eine Accountsperre auf dem deutschen Markt auf die wirtschaftliche Tätigkeit eines in Deutschland tätigen Unternehmens aus, kann dies für die Anwendung deutschen Kartellrechts sprechen. Eine vertragliche Rechtswahl zugunsten irischen Rechts kann zwingendes deutsches oder europäisches Kartellrecht nicht ohne Weiteres ausschließen.
6. Der DSA: Anforderungen an die Begründung der Sperre
Auch der Digital Services Act (DSA) setzt der Plattformmacht Grenzen. Hostingdiensteanbieter müssen betroffenen Nutzern bei bestimmten Einschränkungen eine klare und spezifische Begründung mitteilen. Dazu zählen insbesondere die Aussetzung oder Schließung eines Nutzerkontos.
Eine pauschale Mitteilung wie
„Dein Konto verstößt gegen unsere Gemeinschaftsstandards.“
kann daher unzureichend sein, wenn nicht erkennbar wird, welche konkrete Information oder welches Verhalten die Maßnahme ausgelöst hat.
Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, die Entscheidung nachzuvollziehen und gegebenenfalls wirksam anzufechten.
7. Anspruch auf Reaktivierung
Erweist sich eine Accountsperre als kartellrechtswidrige unbillige Behinderung, können Ansprüche aus § 33 GWB bestehen.
Die Vorschrift gewährt bei einem Kartellrechtsverstoß insbesondere einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung sowie bei Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch.
Damit kann im Einzelfall auch die Wiederherstellung des Accountzugangs verlangt werden.
Fazit
Eine Accountsperre durch Meta ist rechtlich nicht allein danach zu beurteilen, ob die Nutzungsbedingungen eine Sperrung grundsätzlich ermöglichen.
Bei professionell genutzten Accounts greifen mehrere Regelungsebenen ineinander:
Das Vertragsrecht bestimmt die Rechte und Pflichten zwischen Plattform und Nutzer.
Der DSA setzt verbindliche Anforderungen an Moderationsentscheidungen, insbesondere an deren Begründung und die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten.
Das Kartellrecht begrenzt die Ausübung von Plattformmacht, wenn diese in eine missbräuchliche Behinderung wirtschaftlich abhängiger Marktteilnehmer umschlägt.
Je stärker die wirtschaftliche Abhängigkeit von einer Plattform, desto weniger lässt sich eine Accountsperre als rein privatautonome Entscheidung betrachten. Liegen Marktbeherrschung oder relative Marktmacht, eine unbillige Behinderung und eine fehlende sachliche Rechtfertigung vor, können neben den Anforderungen des DSA kartellrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche in Betracht kommen.