Schon vergeben?
Der Vergaberecht-Podcast von HEUKING
Unter dem Titel „Schon vergeben – Der Vergaberecht-Podcast von HEUKING“ erklärt der Podcast alle zwei Wochen praxisnah und auch für Einsteiger verständlich die Grundzüge des Vergaberechts.
Folge 55: Vergabebeschleunigungsgesetz
Losgrundsatz / Gesamtvergabe
Das Vergabebeschleunigungsgesetz regelt den Losgrundsatz in § 97a GWB neu. Der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe und die Möglichkeiten der Abweichung aus wirtschaftlichen/technischen Gründen bleiben wortgleich erhalten. Neu ist ein Ausnahmetatbestand für Gesamtvergaben aus zeitlichen Gründen bei Infrastrukturvorhaben. Danach ist eine Gesamtvergabe neuerdings auch möglich, wenn der Auftragswert mindestens das Zweifache des EU-Schwellenwerts erreicht und die Losvergabe die schnelle Realisierung „nachweislich verhindert“. Erfasst werden Vorhaben aus dem Sondervermögen sowie Eisenbahninfrastruktur, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Flugplätze – unabhängig von der Finanzierung. Die zeitlichen Gründe dürfen nicht vom Auftraggeber verschuldet sein.
Öffentlich-Öffentliche Zusammenarbeit
Die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit öffentlicher Auftraggeber werden ausgeweitet. Die neuen Regelungen des § 108 GWB lassen eine Kombination von Ausnahmetatbeständen zu, wodurch auch nur mittelbar über gemeinsame Tochtergesellschaften verbundene öffentliche Auftraggeber sich vergaberechtsfrei beauftragen können. Die restriktive Rechtsprechung zu den Ausnahmetatbeständen hat sich damit erledigt. Zudem gibt es Klarstellungen bei der Kooperation öffentlicher Auftraggeber und bei den auf Basis der Kooperation erteilten Aufträgen zwischen den Kooperationspartnern.
Erleichterungen für Digitalisierung
Das neue Vergaberecht sieht Ausnahmen für Leistungen der Cybersicherheit und digitalen Souveränität in § 107 Abs. 2 GWB vor. Danach dürfen sicherheitskritische IT- und Digitalprojekte flexibel (freihändig) vergeben werden, wenn ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität erforderlich ist. Außerdem können Sicherheit und Souveränität in der Digitalisierung sowohl Ausführungsbedingungen als auch Wertungskriterien sein. Diese Möglichkeit gab es jedoch schon vor der Reform.
Leistungsbeschreibungen – eindeutig, aber nicht zwingend erschöpfend
Die Vorgaben an die Leistungsbeschreibung werden in § 121 GWB gelockert. Leistungsbeschreibungen müssen nicht mehr eindeutig und erschöpfend sein – eine eindeutige Leistungsbeschreibung genügt. Dies war in der Vergangenheit in der Praxis schon weitgehend möglich. Funktionale Leistungsbeschreibungen mussten auch in der Vergangenheit nicht bis ins Detail ausformuliert sein. Die Lockerung der Vorgaben an die Leistungsbeschreibung ist insbesondere auch für „agile“ Digitalisierungsprojekte hilfreich.”
Verkürzter Rechtsschutz?
Obsiegt der öffentliche Auftraggeber in der I. Instanz eines Nachprüfungsverfahrens, hat die sofortige Beschwerde des unterlegenen Bieters keine aufschiebende Wirkung mehr – der Auftraggeber darf schon den Zuschlag erteilen. Das OLG Düsseldorf hat die vergleichbare Regelung im Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz wegen verfassungsrechtlicher Bedenken dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Auswirkungen werden für das „normale“ Vergaberecht relevant sein. Ausnahmsweise können auch De-facto-Vergaben nach dem neuen § 135 GWB wirksam sein – dies wird aber nur wenige Ausnahmefälle betreffen.”
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