Heuking Kühn Lüer Wojtek für Eurosport und DMAX in Luxemburg erfolgreich
Kabel Deutschland GmbH (KDG) nimmt Klage gegen niedersächsisches Landesmediengesetz nach EuGH-Entscheidung zurück
Die Vollbelegung des analogen Kabelspektrums in niedersächsischen Breitbandkabelnetzen verstößt nicht gegen das europäische Recht. Zu diesem Ergebnis kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsverfahren zum niedersächsischen Landesmediengesetz (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Rs. C-336/07).
Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH war eine Kabelbelegungsentscheidung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM). Die NLM hatte demnach den Betreiber der größten Breitbandkabelnetze in Niedersachsen KDG dazu verpflichtet, bereits über DVB-T verbreitete Fernsehprogramme in ihr Kabelnetz einzuspeisen. Dazu zählte auch die Eurosport S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Schmittmann, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Düsseldorf.
Darüber hinaus legte die NLM für das gesamte verfügbare analoge Kanalspektrum der KDG in Niedersachsen die einzuspeisenden Fernsehveranstalter fest. Grund hierfür war, dass sich mehr Fernsehveranstalter für eine Einspeisung in das analoge Kabelnetz der KDG interessiert zeigten, als Plätze vorhanden waren. Unter den Begünstigten befand sich neben anderen die DMAX TV GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Kempermann, ebenfalls Heuking Kühn Lüer Wojtek Düsseldorf.
Gegen diese Kabelbelegungsentscheidung der NLM klagte die KDG vor dem Verwaltungsgericht Hannover. Dieses legte den Fall mit Bezug auf Art. 31 der Universaldienstrichtlinie (UDRL)dem EuGH zur Prüfung vor. Mit seinem Urteil vom 22.12.2008, Rs. C-336/07, entschied der EuGH, dass die einschlägigen Regelungen des NMedienG europarechtskonform sind. Die Kabelpositionen von Eurosport und DMAX wurden somit bestätigt. Michael Schmittmann und Philip Kempermann hatten die beteiligten Sender im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung beim EuGH vertreten.
Im Anschluss an diese Entscheidung des EuGH nahm die KDG ihre Klage vor dem VG Hannover zurück, woraufhin das VG Hannover jüngst das Verfahren einstellte. Die gegnerische KDG war damit in diesem Musterverfahren nicht erfolgreich, auf bestehender Rechtsgrundlage eine eigene Belegungsbefugnis ihrer Kabelkapazitäten durchzusetzen.