05.08.2026 Fachbeitrag

Digital Fairness Act – Auf diese Umsetzungspflichten müssen sich Unternehmen einstellen

Update Datenschutz Nr. 259

Der elektronische Handel und digitale Dienstleistungen unterliegen einem zunehmend dichten Regelungsrahmen. Mit dem Digital Services Act, dem Digital Markets Act und dem AI Act hat der Unionsgesetzgeber in den vergangenen Jahren mehrere sektorübergreifende Rechtsakte geschaffen. Diese adressieren vor allem Plattformen, Marktmacht und technologische Risiken, enthalten mit Art. 25 DSA aber bereits ein Verbot manipulativer Gestaltung von Online-Schnittstellen. Weitgehend unberührt bleibt demgegenüber der sektorübergreifende verbraucherrechtliche Rahmen aus der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD), der Verbraucherrechte-Richtlinie (CRD) und der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (UCTD). Hier setzt der geplante Digital Fairness Act (DFA) an. Ziel der Kommission ist es, die bestehenden verbraucherrechtlichen Vorgaben an die Bedingungen digitaler Märkte anzupassen.

Nach dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2026 ist ein Gesetzgebungsvorschlag für das vierte Quartal 2026 vorgesehen. Ein konkreter Entwurf liegt bislang nicht vor. Für Unternehmen mit digitalen B2C-Angeboten ist es dennoch sinnvoll, sich frühzeitig mit den möglichen Anforderungen auseinanderzusetzen. Erste Anhaltspunkte für die voraussichtlichen Regelungsschwerpunkte lassen sich insbesondere aus dem zugrunde liegenden Fitness Check, den Rückmeldungen aus der abgeschlossenen öffentlichen Konsultation und der laufenden Folgenabschätzung der Kommission ableiten. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über den Hintergrund und die möglichen Inhalte des DFA und zeigt auf, welcher Handlungsbedarf sich daraus für betroffene Unternehmen ergeben könnte.

I. Hintergrund zum Digital Fairness Act

Ausgangspunkt für den geplanten Digital Fairness Act ist die Frage, ob das bestehende europäische Verbraucherrecht den Besonderheiten digitaler Geschäftsmodelle noch hinreichend Rechnung trägt. Eine zentrale Grundlage hierfür bildet der im Oktober 2024 veröffentlichte Fitness Check der Kommission. Im Mittelpunkt der Untersuchung standen insbesondere die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD), die Verbraucherrechte-Richtlinie (CRD) und die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (UCTD). Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die bestehenden Vorgaben aufgrund ihrer prinzipienbasierten und technologieoffenen Ausgestaltung zwar grundsätzlich auch auf digitale Sachverhalte anwendbar sind. Zugleich zeigen sich jedoch Lücken bei neueren Geschäftsmodellen und problematischen digitalen Praktiken sowie Defizite bei der einheitlichen Durchsetzung der geltenden Vorschriften (wir berichteten in Datenschutzupdate Nr. 211).

An diese Bestandsaufnahme schloss sich ab dem 17. Juli 2025 eine öffentliche Konsultation einschließlich eines Call for Evidence an. Die ursprünglich bis zum 9. Oktober 2025 laufende Frist wurde auf den 24. Oktober 2025 verlängert. Insgesamt gingen 4.324 gültige Rückmeldungen ein, die die Kommission ausgewertet hat. Die Folgenabschätzung der Kommission ist derzeit noch nicht abgeschlossen. Die eingegangenen Rückmeldungen verdeutlichten insbesondere die unterschiedlichen Interessenlagen der betroffenen Akteure. Aus Sicht des Verbraucherschutzes besteht Bedarf an weitergehenden Vorgaben etwa zu manipulativen Kaufanreizen, intransparenten Preisangaben und dem Schutz vulnerabler Verbrauchergruppen. Der europäische Dachverband BEUC und der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) haben sich entsprechend für eine ambitionierte Ausgestaltung des DFA ausgesprochen.

Demgegenüber warnt etwa die Games-Branche vor einer zusätzlichen Regulierung. Anbieter von Free-to-Play-Spielen wie Supercell und InnoGames sehen die Gefahr, dass weitere Vorgaben die Wirtschaftlichkeit werbefinanzierter Geschäftsmodelle beeinträchtigen könnten, ohne einen entsprechenden Mehrwert für Verbraucher zu schaffen. Kritisiert wird unter anderem, dass die zusätzliche Angabe von Echtgeldpreisen bei virtuellen Gegenständen nicht zwangsläufig zu mehr Transparenz führe, sondern vielmehr künstliche Vergleichsmaßstäbe schaffen könne. Zudem wird auf ein bestehendes Vollzugsdefizit hingewiesen: Entscheidend sei weniger die Schaffung weiterer Regelungen als deren konsequente Durchsetzung gegenüber sämtlichen Marktteilnehmern, insbesondere gegenüber Anbietern aus Drittstaaten.

II. Voraussichtliche Regelungsinhalte

Welche konkreten Vorgaben der Digital Fairness Act enthalten wird, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen. Anhaltspunkte für die mögliche Ausgestaltung ergeben sich jedoch aus dem Arbeitsprogramm der Kommission und den im Fitness Check identifizierten Defiziten. Im Mittelpunkt stehen danach insbesondere vier Themenbereiche: manipulative Gestaltungselemente, mangelnde Transparenz bei personalisierten Angeboten, auf eine möglichst lange Nutzung oder hohe Ausgaben ausgerichtetes Produktdesign sowie Influencer-Marketing. Daneben zeichnet sich ab, dass die Kommission einzelne Informationspflichten für Unternehmen überprüfen und gegebenenfalls vereinfachen oder reduzieren möchte.

Besonders konkret ist die Diskussion um sogenannte Dark Patterns. Darunter fallen Gestaltungselemente, die Verbraucher zu Entscheidungen veranlassen oder drängen können, die sie ohne die konkrete Gestaltung nicht getroffen hätten. Beispiele sind vorausgewählte kostenpflichtige Zusatzleistungen, künstlich erzeugter Zeitdruck durch Countdown-Anzeigen oder Kündigungsprozesse, die deutlich komplexer ausgestaltet sind als der vorherige Vertragsschluss. Derartige Praktiken werden bereits nach geltendem Recht erfasst, und zwar über Art. 25 DSA sowie über §§ 3 Abs. 2, 4a UWG, wobei die Vorgaben des Art. 25 DSA als Maßstab der unternehmerischen Sorgfalt in die UGP-Richtlinie hineinwirken. Das OLG Bamberg hat mit Endurteil vom 5. Februar 2025 (Az. 3 UKl 11/24 e) zur Bewerbung einer Ticketversicherung im Bestellvorgang entschieden, dass das Zusammenwirken von „Framing“, „Nagging“ und einem irreführend beschrifteten Ablehnungsbutton gegen Art. 25 Abs. 1 DSA und §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG verstößt, während die isolierte farbliche Hervorhebung des Angebots hierfür nicht genügte. Der DFA muss insoweit vor allem Konkretisierung und Abgrenzung zum DSA leisten. Er könnte für spezifischere Kriterien und damit für eine höhere Rechtssicherheit sorgen. Die Auswirkungen wären branchenübergreifend und beträfen grundsätzlich sämtliche digitalen Angebote mit Verbraucherkontakt, vom Online-Shop über Buchungsplattformen bis hin zu Abonnementdiensten.

Ein weiterer Regelungsschwerpunkt dürfte die Transparenz datenbasierter Personalisierung bilden. Werden Preise, Produktempfehlungen oder die Darstellung von Angeboten auf Grundlage des individuellen Nutzerverhaltens angepasst, könnte der DFA Unternehmen zu einer deutlicheren Offenlegung dieser Praktiken verpflichten. Von entsprechenden Vorgaben wären insbesondere Anbieter betroffen, die algorithmische Systeme zur Preisgestaltung oder Personalisierung einsetzen. Dies gilt etwa für den Online-Handel, die Reise- und Mobilitätsbranche sowie Vergleichs- und Vermittlungsportale.

An Bedeutung gewonnen hat zudem die Diskussion über ein Produktdesign, das gezielt auf eine möglichst lange Nutzungsdauer oder eine Steigerung der Ausgaben ausgerichtet ist. Im Fokus stehen dabei insbesondere digitale Mechanismen, die das Nutzungsverhalten beeinflussen oder die Ausgabebereitschaft erhöhen können. Ein besonders anschauliches Beispiel ist der Einsatz virtueller Währungen in Computerspielen. Verbraucherschützer kritisieren, dass die Umrechnung von Echtgeld in virtuelle Währungen wie Coins oder Gems den tatsächlichen Preis von Inhalten verschleiern kann. Mehrstufige Währungssysteme und nicht auf den Preis einzelner Inhalte abgestimmte Paketgrößen können diesen Effekt zusätzlich verstärken. Von entsprechenden Regelungen könnten neben Spiele- und App-Anbietern auch soziale Netzwerke und Streamingdienste betroffen sein, sofern sie vergleichbare Gutschein-, Trinkgeld- oder Bezahlsysteme einsetzen. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf dem Schutz Minderjähriger, die einen erheblichen Teil der Nutzer entsprechender Angebote ausmachen.

Weitere mögliche Regelungsbereiche betreffen das Influencer-Marketing und die Transparenz entsprechender Werbemaßnahmen. Daneben ist mit Vorgaben zu rechnen, die eine einfache und leicht auffindbare Kündigung digitaler Verträge sicherstellen sollen. Zugleich könnte der DFA darauf abzielen, bestehende Informationspflichten zu vereinheitlichen und in bestimmten Bereichen zu reduzieren, um Unternehmen von unnötigen oder redundanten Anforderungen zu entlasten.

Der mögliche Anwendungsbereich des DFA ist damit weit gefasst. Entscheidend ist nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche, sondern die konkrete Ausgestaltung der digitalen Interaktion mit Verbrauchern. Betroffen sein könnten daher neben dem Online-Handel und Plattformbetreibern unter anderem Anbieter von Software as a Service, Finanz- und Versicherungsunternehmen mit digitalen Vertriebswegen sowie Unternehmen, die datenbasiertes Online-Marketing einsetzen.

Ein weiterer Punkt betrifft die Durchsetzung. Die Kommission überprüft im Jahr 2026 die CPC-Verordnung. Diskutiert werden dabei insbesondere zentralisierte Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse auf EU-Ebene, mit denen grenzüberschreitende Verstöße einheitlicher verfolgt werden könnten. Für Unternehmen bedeutet dies, dass materielle Neuregelungen und verschärfte Durchsetzungsstrukturen zusammen zu betrachten sind.

III. Handlungsempfehlungen

Auch ohne vorliegenden Entwurf lassen sich bereits jetzt sinnvolle Vorbereitungen treffen. Empfehlenswert ist zunächst eine Bestandsaufnahme der eigenen digitalen Verbraucherschnittstellen. Unternehmen sollten prüfen, an welchen Stellen Auswahl-, Einwilligungs- und Kündigungsvorgänge so gestaltet sind, dass sie später als drängend oder irreführend eingestuft werden könnten. Besonders lohnt der Blick auf Bestellstrecken, Cookie-Banner und die Frage, ob sich ein Abonnement ebenso einfach beenden wie abschließen lässt.

Daneben sollte erfasst und dokumentiert werden, wo im eigenen Angebot mit personenbezogenen Daten individualisiert wird, sei es bei Preisen, Empfehlungen oder Platzierungen. Zweck und Kriterien dieser Individualisierung sollten dokumentiert und darauf überprüft werden, ob sie sich gegenüber Verbrauchern nachvollziehbar darstellen lassen. Dies setzt regelmäßig ein Zusammenwirken von Rechts-, IT- und Produktabteilung voraus. Unternehmen mit Spiel-, App- oder Community-Angeboten sollten zusätzlich frühzeitig bewerten, inwieweit ihre Monetarisierungs- und Bindungsmechanismen unter dem Gesichtspunkt des suchtfördernden Designs zu bewerten sind, und dabei den Schutz jüngerer Nutzer besonders in den Blick nehmen.

Schließlich empfiehlt es sich, den weiteren Gesetzgebungsprozess zu verfolgen und bestehende Beteiligungsmöglichkeiten zu nutzen. Da mit einer Aufwertung der Durchsetzungsinstrumente, insbesondere des CPC-Netzwerks und der kollektiven Rechtsdurchsetzung, zu rechnen ist, verschafft eine frühzeitige und strukturierte Befassung nicht nur Rechtssicherheit, sondern kann auch einen Wettbewerbsvorteil begründen.

IV. Fazit

Der Digital Fairness Act steht noch am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens. Die Konsultation ist abgeschlossen, die Folgenabschätzung der Kommission läuft und der Vorschlag wird für das vierte Quartal 2026 erwartet. Die Grundrichtung ist damit absehbar. Für Unternehmen bedeutet der DFA keine vollständige Neuordnung des Verbraucherrechts, wohl aber eine spürbare Konkretisierung bestehender Pflichten dort, wo bislang Generalklauseln und die Maßstäbe des Art. 25 DSA griffen. Wer seine digitalen Prozesse, Oberflächen und datenbasierten Angebote frühzeitig überprüft, kann den bis zum erwarteten Vorschlag verbleibenden Zeitraum nutzen, um Anpassungsbedarf zu erkennen und ohne Zeitdruck umzusetzen.

Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserer stud. Mitarbeiterin Emily Bernklau erstellt.

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