Änderung des Widerrufsrechts im Bereich Finanzdienstleistungen
Update Investmentfonds Nr. 48
Der Bundestag hat am 19. Dezember 2025 das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts beschlossen. Die wesentlichen Regelungen treten am 19. Juni 2026 in Kraft.
Das Gesetz dient der Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien und verfolgt das Ziel, ein einheitliches und hohes Verbraucherschutzniveau im EU-Binnenmarkt sicherzustellen. Es regelt insbesondere die (teilweise) Beschränkung des sog. ewigen Widerrufsrechts bei Finanzdienstleistungen sowie die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion bei Online-Verträgen. Des Weiteren fällt die Muster-Widerrufsbelehrung weg.
Im Folgenden stellen wir ausgewählte Änderungen dar und zeigen auf, welche daraus resultierenden Auswirkungen Finanzdienstleister in der Zukunft beachten sollten:
I. Einschränkung des sog. ewigen Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen über Finanzdienstleistungen
Nach bisheriger Rechtslage konnte ein ewiges Widerrufsrecht des Verbrauchers bestehen, wenn der Finanzdienstleister seinen Informationspflichten aus Artikel 246b § 2 Abs. 1 EGBGB nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist (§ 356 Abs. 3 BGB a. F.).
Die Neufassung des § 356 Abs. 3 und Abs. 4 BGB versucht dieses Risiko zu begrenzen. Künftig erlischt das Widerrufsrecht auch bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem in § 356 Abs. 2 BGB oder § 355 Abs. 2 S. 2 BGB genannten Zeitpunkt. Dieser Zeitpunkt ist in der Regel der Vertragsschluss, selbst wenn der Finanzdienstleister seiner Informationspflicht nicht vollständig nachkommt.
Ein ewiges Widerrufsrecht kann jedoch weiterhin entstehen, wenn der Verbraucher nicht nach Artikel 246b § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB über sein Widerrufsrecht und die Modalitäten für dessen Ausübung informiert wurde, der Unternehmer also nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat.
II. Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion (sog. Widerrufsbutton)
Mit § 356a Abs. 1 BGB wird eine verpflichtende elektronische Widerrufsmöglichkeit eingeführt.
Unternehmen, die Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen, müssen für Verbraucher eine leicht auffindbare, durchgehend verfügbare und einfach nutzbare elektronische Widerrufsmöglichkeit bereitstellen. Der Widerruf muss dabei ebenso einfach möglich sein wie der Vertragsabschluss. Die Widerrufsmöglichkeit muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
Die Verantwortlichkeit liegt, auch im Fall des Vertragsschlusses über Drittanbieter (Vermittlungsplattformen), bei dem Unternehmen als Vertragspartner des Verbrauchers. Es hat – gegebenenfalls mittels vertraglicher Verpflichtung gegenüber dem Drittanbieter – sicherzustellen, dass der Verbraucher eine elektronische Widerrufsfunktion benutzen kann. Wie genau die Verpflichtung praktisch zu erfüllen ist, bleibt offen.
III. Wegfall der Muster-Widerrufsbelehrung bei Finanzdienstleistungen
Die bisherigen Muster-Widerrufsbelehrungen aus Anlage 3-3b EGBGB werden ersatzlos gestrichen. Artikel 246b § 2 Abs. 3 EGBGB, welcher dem Unternehmer garantierte, dass er seine Informationspflicht bezüglich der Belehrung über das Widerrufsrecht erfüllt, wenn er die entsprechende Muster-Widerrufsbelehrung an den Verbraucher übermittelt, wurde entsprechend inhaltlich gestrichen. In der Gesetzesbegründung wird angeführt, dass die Muster-Widerrufsbelehrungen in der umzusetzenden Fassung der vollharmonisierten Verbraucherrichtlinie nicht vorgesehen sind und kein gesetzgeberischer Spielraum besteht. Finanzdienstleister müssen daher eigenständig rechtssichere Widerrufsbelehrungen entwickeln und implementieren.
In der Praxis führt diese Änderung – entgegen ihrer Intention – zu einer Rechtsunsicherheit zulasten des Unternehmers. Der Finanzdienstleister kann nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die durch ihn verwendete Widerrufsbelehrung zur Erfüllung der Informationspflicht ausreicht.
IV. Erweiterung/Aktualisierung der Informationspflichten aus Artikel 246b § 1 EGBGB
Die Informationspflichten des Finanzdienstleisters, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikel 246b §§ 1 bis 3 EGBGB zu informieren (§ 312d Abs. 2 BGB), bleibt bestehen und wird inhaltlich erweitert.
Neu sind insbesondere Angaben des Finanzdienstleisters zu den Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall (Artikel 246b § 1 Nr. 8 EGBGB) sowie – sofern einschlägig – Hinweise auf eine personalisierte Preisgestaltung auf Grundlage automatisierter Entscheidungsfindung. Darüber hinaus muss, wenn ökologische und soziale Faktoren in die Anlagestrategie des Finanzdienstleisters eingebunden werden, über die ökologischen und sozialen Ziele, welche die Finanzdienstleistung verfolgt, informiert werden (Artikel 246b § 1 Nr. 15 EGBGB).
Verstöße gegen diese Pflicht können nach Artikel 246e EGBGB mit einem Bußgeld geahndet werden.
V. Neue Pflichten: Erinnerungspflicht und Erläuterungspflicht
Das Gesetz führt zusätzliche Pflichten für den Finanzdienstleister ein.
Die Erinnerungspflicht (Artikel 246b § 2 Abs. 2 EGBGB) greift, wenn dem Verbraucher beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags Informationen nach Artikel 246b § 1 Abs. 1 EGBGB weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist, bereitgestellt werden. In diesem Fall ist der Verbraucher an die Möglichkeit des Widerrufs nach § 355 BGB sowie an das Verfahren des Widerrufs zu erinnern. Die Erinnerung ist zwischen einem Tag und sieben Tagen nach Abschluss des Fernabsatzvertrages auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
Die Erläuterungspflicht (Artikel 246b § 3 EGBGB) verpflichtet Finanzdienstleister, dem Verbraucher vor Vertragsabschluss verständliche Erläuterungen zu den wesentlichen Merkmalen und Auswirkungen des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Ziel ist es, eine informierte Entscheidung zu ermöglichen. Verbraucher können bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen mittels Online-Tools zusätzlich menschliche Erläuterungen verlangen, auch nach Vertragsschluss.
VI. Fazit und Handlungsbedarf
Die Neuregelungen führen zu spürbaren Änderungen, welche von Finanzdienstleistern besondere Beachtung erfordern.
Positiv hervorzuheben ist, dass die klare zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts nun grundsätzlich auch bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen greift. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Informationspflichten, digitale Prozesse und Vertragsgestaltung. Kritisch ist die Streichung der Muster-Widerrufsbelehrungen und die damit einhergehende Rechtsunsicherheit zu betrachten.
Finanzdienstleister sollten daher frühzeitig prüfen, ob Anpassungsbedarf besteht. Besondere Aufmerksamkeit ist der ordnungsgemäßen Erstellung und Verbreitung der Widerrufsbelehrung im Rahmen des Artikel 246b § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB sowie der Umsetzung der neuen digitalen Anforderungen zu widmen.