Standortfördergesetz – Was sich für Fonds und Investoren ab 2026 ändern wird
Der Bundestag hat am 19.12.2025 das Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz, StoFöG) beschlossen. Das Gesetz bedarf zwar noch der Zustimmung des Bundesrats, diese soll jedoch planmäßig am 30. Januar 2026 erteilt werden.
Das Standortfördergesetz soll Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur erleichtern, Venture-Capital mobilisieren und den Finanzstandort Deutschland stärken. Es knüpft an das Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz an und schafft aufsichts‑ und steuerrechtliche Rechtssicherheit. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen für Immobilien‑, Infrastruktur‑ und Spezial‑AIF sowie Private‑Equity‑/Venture‑Capital‑Strukturen dargestellt:
1. Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur: Erleichterungen im KAGB und in der AnlV
Investitionen offener Investmentfonds – insbesondere offener Immobilienfonds (§§ 230 ff. KAGB), Infrastrukturfonds (§§ 260a ff. KAGB) und offener Spezial‑AIF (§ 284 KAGB) – in erneuerbare Energieanlagen waren bislang oft problematisch. Der Betrieb der Anlagen und Stromerlöse konnten den nicht‑operativen Charakter eines Investmentfonds gefährden.
Das StoFöG beseitigt diese Unsicherheit und passt den Katalog erwerbbarer Vermögensgegenstände an (§ 231 Abs. 1 KAGB n. F.). Es erlaubt den Erwerb von Gegenständen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien und für Ladeinfrastruktur. Zugleich gestattet es den Eigenbetrieb dieser Einrichtungen. Fonds können nun beispielsweise PV‑Aufdachanlagen erwerben, betreiben und Strom ins Netz einspeisen oder an Mieter liefern.
Für offene Immobilienfonds führt das StoFöG eine neue Kategorie von Vermögensgegenständen ein. Diese Fonds dürfen sich nunmehr auch an Infrastruktur‑Projektgesellschaften beteiligen, deren Unternehmensgegenstand auf die Errichtung, den Erwerb oder das Halten erneuerbarer Energieanlagen beschränkt ist. Der Wert solcher Beteiligungen darf 15 % des Fondsvermögens nicht überschreiten. Zudem erlaubt das StoFöG, erneuerbare Energieanlagen auch auf gepachteten Grundstücken zu errichten.
Parallel passt das StoFöG die Anlageverordnung an. Immobilienfonds nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 lit. c) AnlV dürfen auch erneuerbare Energieanlagen – etwa Freiflächenanlagen – erwerben. Bewirtschaftungsgegenstände (z. B. Aufdachanlagen) und Liquiditätsanlagen gelten ausdrücklich als zulässige Anlagegegenstände.
2. Steuerrechtliche Weichenstellungen: Sicherung des Investmentfondsstatus und Gewerbesteuerfreiheit
Steuerrechtlich waren Investitionen von Immobilienfonds in erneuerbare Energieanlagen oft problematisch. Es drohte eine Einstufung als aktive unternehmerische Bewirtschaftung mit gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen. Zudem bestand das Risiko des Verlusts des Investmentfondsstatus nach dem InvStG. Für Spezial‑Investmentfonds drohte im Extremfall eine Totalversteuerung stiller Reserven.
Das StoFöG beseitigt diese Unwägbarkeiten. Es stellt klar: Aktive unternehmerische Bewirtschaftung ist für den Investmentfondsstatus unschädlich, wenn das Investmentvermögen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 KAGB erfüllt (§ 1 Abs. 2 S. 2 InvStG n. F.). Der Status bleibt auch bei einer Beteiligung an gewerblich tätigen Personengesellschaften oder zulässiger gewerblicher Tätigkeit bestehen, etwa beim Betrieb einer PV‑Anlage auf einem vermieteten Gebäude.
Flankierend weitet das StoFöG die Gewerbesteuerfreiheit aus. § 15 Abs. 2 S. 2 InvStG n. F. stellt Einnahmen aus der aktiven Bewirtschaftung bestimmter Beteiligungen gewerbesteuerfrei. Dies gilt u. a. für Gesellschaften zur Bewirtschaftung erneuerbarer Energien (§ 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB n. F.) sowie für Infrastruktur‑Projektgesellschaften (§ 1 Abs. 19 Nr. 23a KAGB n. F.). Diese Einnahmen zählen nicht zur 5 %‑Bagatellgrenze des § 15 Abs. 3 InvStG n. F.
Spezial‑Investmentfonds dürfen künftig ohne Einschränkungen Einnahmen aus der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung erzielen, ohne den Status als Spezial-Investmentfonds zu verlieren. Das StoFöG hebt die bisherige 20 %‑Grenze auf (§ 26 Nr. 7a InvStG n. F.). Maßgeblich ist allein die Art der Stromerzeugung, nicht die Nutzung. Unerheblich ist, ob Strom an Mieter abgegeben, ins Netz eingespeist oder an Dritte veräußert wird.
Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen schließt das StoFöG im Gegenzug Besteuerungslücken. Gewerbliche Einkünfte eines Investmentfonds unterliegen künftig stets einer Körperschaftsteuer – auch bei steuerbefreiten Anlegern (§§ 6 Abs. 5 ff. S. 3 InvStG n. F.).
3. Offene Spezial‑AIF: Erweiterung des Beteiligungskatalogs im § 284 Abs. 2 Nr. 2 KAGB
Das StoFöG erweitert für offene inländische Spezial‑AIF mit festen Anlagebedingungen (§ 284 KAGB) den Beteiligungskatalog. Sie dürfen künftig in jede Form von Investmentfonds investieren, also auch in geschlossene. Das erleichtert insbesondere Dachfonds‑Strukturen.
Offen bleibt die Auswirkung auf Anlagegrenzen. Unklar ist auch, ob Pensionskassen und Versorgungswerke ihre Kapitalanlageregeln anpassen. Entscheidend wird die künftige Verwaltungspraxis zur Anlageverordnung sein.
4. Spezial‑Investmentfonds: Erweiterte Anlagemöglichkeiten nach dem InvStG
§ 26 Nr. 4 lit. h) InvStG begrenzte bislang die zulässigen Vermögensgegenstände für Spezial‑Investmentfonds. Künftig gestattet das StoFöG ihnen, ohne weitere Beschränkungen, Anteile an allen Arten von in‑ oder ausländischen Investmentvermögen zu erwerben – auch außerhalb des Anwendungsbereichs des InvStG. Das erleichtert insbesondere Investitionen in Private‑Equity‑ und Venture‑Capital‑Fonds, die häufig als Personengesellschaften organisiert sind.
5. Mehr Rechtssicherheit für Private‑Equity-/Venture‑Capital‑ und Debt‑Fonds
Für als Investmentfonds i. S. d. InvStG organisierte Private‑Equity/Venture‑Capital‑ und Debt‑Fonds bestand bislang häufig die Unsicherheit, dass ihre Tätigkeit als aktive unternehmerische Bewirtschaftung hätte angesehen werden können. Das StoFöG stellt nun klar: Weder die Vergabe von Darlehen noch das unmittelbare Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gelten als aktive Bewirtschaftung. Ausgenommen bleibt der Erwerb mit kurzfristiger Halteabsicht zur Erzielung von Veräußerungsgewinnen.
Nicht erfasst sind zudem Fonds in der Rechtsform der Personengesellschaft. Für diese bleiben die Abgrenzungsfragen zwischen Vermögensverwaltung und Gewerblichkeit bestehen.
6. Fazit und Handlungsbedarf
Das Standortfördergesetz setzt wichtige Impulse für Fondsinvestitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur und schafft steuerliche Rechtssicherheit. Es erlaubt den Erwerb und Betrieb entsprechender Anlagen, wahrt den Investmentfondsstatus, auch bei aktiver Bewirtschaftung und erweitert die Anlagemöglichkeiten – besonders für Immobilien‑ und Spezial‑Investmentfonds. Für Private‑Equity/Venture‑Capital‑ und Debt‑Fonds erhöht es die Rechtssicherheit; spezifische Fragen bei Personengesellschaften bleiben.