Änderungen des KAGB aufgrund des Fondsrisikobegrenzungsgesetz
Update Investmentfonds Nr. 47
Der Bundestag hat am 5. März 2026 das Fondsrisikobegrenzungsgesetz (nachfolgend „FRiG“) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Das FRiG tritt in seinen wesentlichen Teilen am 16. April 2026 in Kraft.
Das FRiG dient der Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien und nimmt insbesondere weitreichende Änderungen am Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „KAGB“) vor. Ein besonderer Schwerpunkt des FRiG ist in diesem Zusammenhang die Einführung von Vorgaben für die Kreditvergabe von AIF und die verpflichtende Auswahl von grundsätzlich zwei „Liquiditätsmanagementinstrumenten“ für offene Investmentvermögen.
Das FRiG nimmt über die reine Umsetzung von neuen EU-Vorgaben aber auch zusätzliche Änderungen am KAGB vor, die zumindest teilweise aus Sicht der Investmentbranche zu begrüßen sind. Hierzu zählen insbesondere die seit langem branchenseitig geforderte Einführung des geschlossenen Sondervermögens im Publikumsfondsbereich und die neu in das KAGB eingeführte dilatorische Einrede nach § 93 Abs. 3a KAGB n. F.
Nachfolgend werden ausgewählte Änderungen des KAGB aufgrund des FRiG dargestellt.
Strengere Anforderungen für KVG-Geschäftsleiter; § 23 Nr. 2a KAGB n. F.
Nach dem neu in das KAGB aufgenommenen § 23 Nr. 2a KAGB n. F. ist einer Kapitalverwaltungsgesellschaft die Zulassung zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die zwei notwendigen Geschäftsleiter nicht auf Vollzeitbasis (d. h. mindestens 40 Stunden die Woche) bei der jeweiligen Kapitalverwaltungsgesellschaft beschäftigt sind. Weiterhin müssen die zwei notwendigen KVG-Geschäftsleiter ihren Wohnsitz künftig zwingend in der Europäischen Union haben.
In der Praxis waren und sind KVG-Geschäftsleiter häufig noch für andere Gesellschaften – insbesondere Konzerngesellschaften – tätig und bei diesen auch angestellt. Dies bedingte notwendigerweise eine zeitliche Aufteilung des Arbeitseinsatzes des betroffenen Geschäftsleiters. Auch wenn das Thema zeitliche Verfügbarkeit der KVG-Geschäftsleiter zumindest bei sehr starker zeitlicher Beanspruchung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend „BaFin“) in der Aufsichtspraxis auch in der Vergangenheit diskutiert wurde, ist das zwingende Erfordernis der Vollzeitbeschäftigung für KVG-Geschäftsleiter neu.
Allerdings lässt die Gesetzesbegründung zum FRiG für das Vollzeiterfordernis eine kleine Hintertür offen. Demnach kann es bei Konzernstrukturen in der Praxis vorkommen, dass bei der Besetzung der Geschäftsleiter in Teilen Personenidentität besteht. Als Beispiel wird hier der Fall genannt, dass einer Konzerngruppe zum Beispiel zwei Kapitalverwaltungsgesellschaften angehören. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum FRiG kann eine solche Fallgestaltung nach Prüfung des Einzelfalles auch weiterhin als zulässig angesehen werden. Außerhalb von Konzernsachverhalten eröffnet die Gesetzesbegründung zum FRiG aber keine Möglichkeit einer abweichenden Einzelfallentscheidung.
Ob dann auch ein dritter oder weiterer Geschäftsleiter zwingend auf Vollzeitbasis beschäftigt werden muss, ist § 23 Nr. 2a KAGB n. F. nicht zweifelsfrei zu entnehmen. In Gesprächen mit Branchenverbänden hat die BaFin die Auffassung geäußert, dass in Konstellationen, in denen mehr als zwei Geschäftsleiter vorhanden sind, Ressorts auch in Teilzeit geführt werden können. Die Arbeitskraft aller Geschäftsleiter müsse insgesamt zwei Vollzeitäquivalente (d. h. 80 Stunden die Woche kumuliert) ausmachen.
Weiterhin soll es nach BaFin-Aussagen Bestandsschutz für solche Kapitalverwaltungsgesellschaften geben, die vor Inkrafttreten des FRiG am 16. April 2026 nicht über zwei Geschäftsleiter mit Wohnsitz in der EU verfügen. Sollten sich nach dem 16. April 2026 Wechsel in der Geschäftsleitung ergeben, müssen die neuen Vorgaben für den Wohnsitz der Geschäftsleiter aber beachtet werden.
Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; § 29a ff. KAGB n. F.
Insbesondere die neu in das KAGB aufgenommenen § 29a KAGB n. F. und § 29b KAGB n. F. dienen dazu, innerhalb der EU einheitliche Regelungen für AIF bzw. deren Kapitalverwaltungsgesellschaften zu schaffen, die Kredite vergeben. In diesem Zusammenhang geht es u. a. um Kredithöchstgrenzen für bestimmte Darlehensnehmer wie Finanzunternehmen (vgl. § 29a Abs. 3 KAGB n. F.) und das Verbot der Kreditvergabe an bestimmte Marktteilnehmer, wie beispielsweise der Verwahrstelle des AIF (vgl. § 29a Abs. 7 KAGB n. F.).
Für die Regulierung der Kreditvergabe gelten bestimmte Vorgaben des KAGB aber nur für die neu in das KAGB eingeführte Kategorie der „kreditvergebenden AIF“. „Kreditvergebende AIF“ sind hierbei nach Maßgabe von § 1 Abs. 19 Nr. 24d KAGB n. F. AIF, deren Anlagestrategie hauptsächlich darin besteht, Kredite zu vergeben oder deren vergebene Kredite einen Nominalwert erreichen, der mindestens 50 % des Nettoinventarwertes des AIF ausmacht. Nicht jeder AIF, der Kredite vergibt, ist damit automatisch ein „kreditvergebender AIF“ im Sinne des KAGB.
Nur für kreditvergebende AIF gilt beispielsweise die Vorschrift von § 30 Abs. 3a KAGB n. F. Demnach hat eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass von ihr verwaltete kreditvergebende AIF geschlossene Fonds sind. Abweichend davon kann ein kreditvergebender AIF ein offener Fonds sein, sofern die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die ihn verwaltet, gegenüber der BaFin nachweisen kann, dass das Liquiditätsrisikomanagementsystem des AIF mit der Anlagestrategie und der Rücknahmepolitik der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vereinbar ist.
Soweit es sich um offene kreditvergebene AIF handelt, gilt ferner nach § 29a Abs. 5 KAGB n. F. eine Leverage-Obergrenze von 175 % und bei geschlossenen AIF eine Obergrenze von 300 % des Verhältnisses des nach der sog. „Commitment-Methode“ berechneten Risiko des AIF und seinem Nettoinventarwert.
Nach § 29b Abs. 1 KAGB n. F. sind von Kapitalverwaltungsgesellschaften Einbehalte vorzunehmen, soweit ein von einem AIF gewährter Kredit anschließend auf Dritte übertragen wird. Demnach hat eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass ein von ihr verwalteter AIF 5 % des Nominalwertes der betroffenen Kredite einbehält. Dieser Prozentsatz wird bis zur Fälligkeit bei Krediten mit einer Laufzeit von bis zu acht Jahren einbehalten. Bei sonstigen Krediten ist der vorgenannte Prozentsatz für mindestens acht Jahre einzubehalten. Ausnahmesachverhalte hierzu sind in § 29b Abs. 2 KAGB n. F. geregelt, wie z. B. im Zusammenhang mit der Fondsauflösung.
Die Kreditvergabe durch AIF an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB wird durch den neu in das KAGB aufgenommenen § 16a KAGB n. F. generell ausgeschlossen, wie dies auch bereits der Vorgabe des durch das FRiG aufgehobenen § 285 Abs. 2 Nr. 2 KAGB a. F. entsprach.
In diesem Kontext wird durch das FRiG auch die Definition der kollektiven Vermögensverwaltung in § 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB um die Vergabe von Krediten durch AIF und die Verwaltung von Verbriefungszweckgesellschaften erweitert.
Für die Anwendung der Vorschriften der § 29a KAGB n. F. und § 30 Abs. 3a KAGB n. F. auf Bestandsfonds, die Kredite vergeben, ist die Übergangsvorschrift des § 367 KAGB n. F. zu beachten. Beispielsweise wird bei kreditvergebenden AIF, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden und die nach dem 15. April 2024 kein zusätzliches Kapital aufnehmen, davon ausgegangen, dass sie die Leveragehöchstgrenzen gem. § 29a Abs. 5 KAGB n. F. einhalten.
Auswahl von Liquiditätsmanagementinstrumenten bei offenen Investmentvermögen; § 30a KAGB n. F.
Das FRiG sieht die Einfügung von § 30a KAGB n. F. in das KAGB vor, der die Auswahl von Liquiditätsmanagementinstrumenten (nachfolgend auch „LMTs“) für die Verwaltung von offenen Investmentvermögen betrifft. Demnach hat eine Kapitalverwaltungsgesellschaft für jedes von ihr verwaltete offene Investmentvermögen aus einer vorgegebenen Liste mindestens zwei geeignete LMTs auszuwählen. In Abweichung hierzu ist es bei Geldmarktfonds möglich, nur ein geeignetes LMT auszuwählen; vgl. § 30a Abs. 3 KAGB n. F.
Nach der gesetzlichen Legaldefinition von § 1 Abs. 19 Nr. 25a KAGB n. F. gehören zu den LMTs (i) die Aussetzung von Anteilsausgaben, Zeichnungen, Rückkäufen und Rücknahmen (ii) Rücknahmebeschränkungen (iii) die Verlängerung von Rückgabefristen (iv) die Rückgabegebühr (v) Swing Pricing (vi) Dual Pricing (vii) eine Verwässerungsschutzgebühr (viii) die Sachauskehr und (ix) die Abspaltung illiquider Anlagen.
Somit müssen alle offenen Investmentvermögen – auch Bestandsfonds – bis zum 16. April 2026 über grundsätzlich mindestens zwei einsatzbereite LMTs verfügen und dies auch in den Anlagebedingungen regeln.
Für die notwendige Anpassung der Anlagebedingungen bei Bestandsfonds sieht § 366 Abs. 1 KAGB n. F. Erleichterungen vor. Hierbei darf bei OGAW oder inländischen offenen Publikums-AIF der Antrag auf Genehmigung der geänderten Anlagebedingungen neben redaktionellen nur solche Änderungen der Anlagebedingungen beinhalten, die für eine Anpassung an die Anforderungen der ab dem 16. April 2026 geltenden Fassung des KAGB erforderlich sind. In diesem Fall sind bestimmte Vorgaben für die Änderung der Anlagebedingungen nicht anzuwenden, so dass beispielsweise den Anlegern in diesem Zusammenhang nicht die Rücknahme ihrer Anteile angeboten werden muss.
Die Anlagebedingungen und die Informationen nach § 307 Absatz 1 und Absatz 2 KAGB für inländische offene Spezial-AIF sind ebenfalls bis zum 16. April 2026 an die ab dem 16. April 2026 geltende Fassung des KAGB anzupassen. In thematischer Hinsicht wird es hierbei insbesondere um die Möglichkeiten und Bedingungen für den Einsatz der ausgewählten Liquiditätsmanagementinstrumente gehen.
Nach BaFin-Aussagen folgt aus der Umsetzung detaillierter Strategien und Verfahren für die Aktivierung und Deaktivierung der ausgewählten Liquiditätsmanagementinstrumente nach § 30a Abs. 2 S. 2 KAGB n. F., dass die KVG die Anleger über die Aktivierung bzw. Deaktivierung zu informieren hat (z. B. über eine Internetseite).
Einredemöglichkeit nach § 93 Abs. 3a KAGB n. F.
In § 93 KAGB wird ein neuer Absatz 3a eingefügt, der Kapitalverwaltungsgesellschaften bei der Verwaltung von Sondervermögen ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht eröffnet. Nach § 93 Abs. 3a KAGB n. F. kann die betroffene Kapitalverwaltungsgesellschaft die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus für Rechnung der Anleger eines Sondervermögens getätigten Rechtsgeschäfte solange und in dem Umfang verweigern, wie sich die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht aus dem Sondervermögen befriedigen kann. Zwar ist auch bis dato regelmäßig versucht worden, individualvertraglich eine entsprechende Einredemöglichkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu verhandeln. Dies konnte in der Praxis aber nicht in allen Fällen durchgesetzt werden.
Die neue Einredemöglichkeit des § 93 Abs. 3a KAGB n. F. ist hierbei als sogenannte „dilatorische Einrede“ ausgestaltet, die die Forderungsdurchsetzung nur vorübergehend hemmt und die Existenz der Forderung unberührt lässt. Die Einrede kann daher nur solange erhoben werden, wie die Liquidität im Sondervermögen tatsächlich nicht ausreichend ist, weil z. B. der Verkauf einer Immobilie noch nicht abgeschlossen ist.
Aus der Ausgestaltung als dilatorische Einrede folgt rechtsdogmatisch, dass diese Einrede von der Kapitalverwaltungsgesellschaft mindestens konkludent erhoben werden muss und beispielsweise in einem Prozess nicht von Amts wegen vom erkennenden Gericht berücksichtigt wird. Beruft sich eine Kapitalverwaltungsgesellschaft in einem Prozess erfolgreich auf die Einrede nach § 93 Abs. 3a KAGB n. F. wird die Klage nur als gegenwärtig unbegründet abgewiesen und kann nach dem Wegfall der Einrede – also nach Wiedereintritt der Zahlungsfähigkeit des Sondervermögens – erneut erhoben werden.
Weiterhin kann eine Leistung, die in Unkenntnis der dilatorischen Einrede des § 93 Abs. 3a KAGB n. F. erbracht wurde, nicht nach § 813 BGB zurückgefordert werden, weil es sich nicht um eine dauerhafte Einrede handelt. Vor entsprechender Zahlung ist einer Kapitalverwaltungsgesellschaft daher zu raten, aktiv zu prüfen, ob die Einrede des § 93 Abs. 3a KAGB n. F. erhoben werden kann. Nach erfolgter Zahlung ist der Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Rückforderung mit dem Argument der Zahlungsunfähigkeit des Sondervermögens verwehrt.
Nach § 93 Abs. 3a KAGB n. F. hat diese Einrede aber keine Stundungswirkung und keine Auswirkung auf den Eintritt des Verzugs oder auf die Verwertung von Sicherheiten, die die Kapitalverwaltungsgesellschaft für eine Verbindlichkeit des Sondervermögens bestellt hat. So verhindert die Einrede des § 93 Abs. 3a KAGB n. F. beispielsweise nicht die Entstehung von Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.
Ausweislich der Gesetzesbegründung zum FRiG soll durch die neue Regelung des § 93 Abs. 3a KAGB n. F. eine Gleichstellung der Gläubiger von nicht rechtsfähigen Sondervermögen mit den Gläubigern von Investmentgesellschaften erreicht werden. Nach derzeitiger Rechtslage besteht ein Unterschied in der Haftung von Kapitalverwaltungsgesellschaften, je nachdem, ob es sich bei den von ihnen verwalteten Fonds um rechtsfähige Investmentgesellschaften oder nicht rechtsfähige Sondervermögen handelt. Bei Investmentgesellschaften haftet die Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht mit ihrem Vermögen, während bei Sondervermögen die Kapitalverwaltungsgesellschaft nach gegenwärtiger Rechtslage mit ihrem Vermögen haftet, wenn die Verbindlichkeiten nicht über den Aufwendungsersatzanspruch aus § 93 Absatz 3 KAGB gegenüber dem Sondervermögen gedeckt werden können. Insbesondere dieser Unterschied im Haftungsregime hatte im Bereich der Spezial-AIF häufig dazu geführt, dass die Investmentgesellschaft dem Sondervermögen beim Fondssetup vorgezogen wurde.
§ 93 Abs. 3a KAGB n. F. soll ferner die Finanzierung von Sondervermögen erleichtern, da Banken für Zwecke der europäischen Kapitaladäquanzverordnung CRR hierdurch auf das Sondervermögen als Schuldner abstellen können, welches regelmäßig über eine deutlich bessere Kapitalausstattung verfügt als die Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Abwicklung durch KVG bei Kündigung der Verwaltung eines Sondervermögens; § 99 Abs. 1 KAGB n. F.
Nach § 99 Abs. 1 KAGB a. F. sind Kapitalverwaltungsgesellschaften berechtigt, die Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. Bei Spezialsondervermögen kann auch eine kürzere Kündigungsfrist in den Anlagebedingungen vereinbart werden. In Folge der Kündigung ist das Sondervermögen nach bisheriger Rechtslage durch die Verwahrstelle abzuwickeln.
Die Regelung des § 99 Abs. 1 KAGB wird durch das FRiG weitreichend geändert. Hierbei entfällt die Pflicht zur Einhaltung einer festgelegten Kündigungsfrist. Ab Bekanntmachung der Kündigung (bzw. im Fall von Spezial-AIF ab Unterrichtung der Anleger) ist künftig die Kapitalverwaltungsgesellschaft – und nicht mehr die Verwahrstelle – verpflichtet, das Sondervermögen abzuwickeln. Die Verpflichtung der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Sondervermögens endet erst, wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft das Sondervermögen vollständig abgewickelt hat. Ferner wird klargestellt, dass Anlagegrenzen im Rahmen der Abwicklung nicht mehr eingehalten werden müssen, was der bisher gängigen Verwaltungspraxis entspricht.
Vorstehende Vorgaben gelten für die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft nach § 154 Abs. 1 S. 5 KAGB entsprechend.
Vertragsänderungsmechanismus nach § 163 Abs. 5 KAGB n. F.
§ 163 KAGB, der die Genehmigung von Anlagebedingungen für offene Publikumsinvestmentvermögen betrifft, wird ein neuer Absatz 5 eingefügt. Nach § 163 Abs. 5 KAGB n. F. werden bestehende Verträge (wie etwa Anlegervereinbarungen) zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und den Anlegern an nach dem Vertragsschluss genehmigte Änderungen der Anlagebedingungen, die Inhalt des Vertrages geworden sind, automatisch angepasst, soweit die Änderungen der Anlagebedingungen zur Umsetzung neuer zwingender gesetzlicher oder aufsichtsrechtlicher Anforderungen notwendig sind. Dies dürfte aktuell insbesondere die ab dem 16. April 2026 erforderlichen Liquiditätsmanagementinstrumente betreffen.
Diese Sonderregelung soll ausweislich der Gesetzesbegründung eine unbürokratische und rechtssichere Anpassung bestehender Verträge an neue gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Vorgaben ermöglichen. Wenn die Kapitalverwaltungsgesellschaft noch andere Änderungen ihrer Anlagebedingungen vorsieht, die nicht notwendig sind, um gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Vorgaben einzuhalten, gelten hinsichtlich dieser Änderungen die allgemeinen vertragsrechtlichen Vorschriften zur Vertragsänderung. Damit solche Änderungen Vertragsinhalt werden, muss ein Änderungsvertrag mit den Anlegern abgeschlossen oder eine bereits bestehende Vertragsänderungsklausel genutzt werden.
Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Anleger über die automatische Vertragsänderung nach § 163 Abs. 5 KAGB n. F. lediglich zu unterrichten, ohne dass insoweit ein bestimmtes Informationsmedium oder eine Frist gesetzlich vorgeschrieben wäre.
Erweiterung der Anlagemöglichkeiten von geschlossenen Publikums-AIF auf offene AIF, § 261 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 KAGB n. F.
§ 261 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 KAGB a. F. sahen für geschlossene Publikums-AIF mit Dachfondsstrategie vor, dass diese in andere geschlossene AIF investieren können. Die Investition in offene AIF war nicht möglich. Dies war aus Sicht des Liquiditätsmanagements aufgrund der grundsätzlichen Möglichkeit der Anteilsrückgabe bei offenen AIF kaum nachvollziehbar.
§ 261 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 KAGB n. F. enthalten keine Beschränkung auf geschlossene AIF. Geschlossene Publikums-Dachfonds können somit zukünftig auch in offene AIF investieren. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum FRiG soll hierdurch die Wettbewerbsfähigkeit von deutschen geschlossenen Publikums-AIF gesteigert werden. Das Anlegerschutzniveau werde hierdurch nicht verringert, da es sich auch bei offenen AIF um regulierte und beaufsichtigte Produkte handelt. Dem ist zuzustimmen.
Fazit
Das FRiG bringt aus Branchensicht einige zu begrüßende Änderungen am KAGB mit sich. Hierzu zählt insbesondere die seit langem branchenseitig geforderte Einführung von geschlossenen Sondervermögen für den Publikumsfondsbereich. Insbesondere in Verbindung mit der neu eingeführten dilatorischen Einrede nach § 93 Abs. 3a KAGB n. F. sollten Kapitalverwaltungsgesellschaften prüfen, ob sie die Fondsauflage in der Form von geschlossenen Sondervermögen in Zukunft in Erwägung ziehen wollen. Auch der neue automatische gesetzliche Vertragsänderungsmechanismus von § 163 Abs. 5 KAGB n. F. vereinfacht das Nachziehen von gesetzlichem oder aufsichtsrechtlichem Änderungsbedarf in den Vertragswerken und ist branchenseitig sehr zu begrüßen.
Auf der anderen Seite kann nicht geleugnet werden, dass das FRiG auch zusätzlichen bürokratischen Mehraufwand für die Branche bedeuten wird. Beispielsweise wird das Vollzeiterfordernis für mindestens zwei KVG-Geschäftsleiter die Personalsuche für kleinere Kapitalverwaltungsgesellschaften – insbesondere in Zeiten des Fachkräftemangels – nicht einfacher machen.