16.07.2020Fachbeitrag

Update IP, Media & Technology Nr. 26

Bundesverfassungsgericht: „Recht auf Vergessenwerden“ ist unter Umständen lediglich eine „Chance auf Vergessenwerden“

Mit einem am 23. Juni 2020 ergangenen und unlängst veröffentlichten Beschluss (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2020, Az. 1 BvR 1240/14) konkretisiert das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtsprechung des Gerichts zum „Recht auf Vergessenwerden“. Für in der Öffentlichkeit stehende Personen bewirkt der bloße Zeitablauf demnach nicht, dass die Presse nicht mehr über negative beziehungsweise unliebsame Ereignisse aus der Vergangenheit der betreffenden Person berichten darf.

DER FALL

Vor knapp zehn Jahren veröffentlichte ein überregionales Magazin einen Porträtbeitrag über einen bekannten Unternehmer und das damals von ihm geleitete Unternehmen. Das Magazin berichtete unter anderem über seine Position als Vorstandsvorsitzender, sonstige geschäftliche Aktivitäten und auch über verschiedene rechtliche Probleme des Betroffenen und des Unternehmens. Weiterhin schildert der Artikel, dass der Betroffene ca. 30 Jahre zuvor vom 1. Juristischen Staatsexamen wegen Täuschungsversuchs ausgeschlossen worden sei. Anschließend werden weitere rechtliche Schwierigkeiten des Betroffenen beschrieben, wie beispielsweise dass er in einem Strafprozess wegen Bestechung einer Krankenkassengutachterin zu einem Jahr Haft auf Bewährung verurteilt worden sei.

Auf eine Klage des Betroffenen wurde es dem Magazin von den Hamburger Zivilgerichten und dem Bundesgerichtshof untersagt, weiterhin über den Täuschungsversuch im Staatsexamen zu berichten. Die Zivilgerichte begründeten Ihre Entscheidungen damit, dass man zwar die Mitteilung wahrer Tatsachen aus der Sozialsphäre in weitem Umfang hinnehmen müsse. Ein konkreter Anlass für die Berichterstattung über einen vor Jahrzehnten begangenen Täuschungsversuch im 1. Staatsexamen habe jedoch nicht bestanden. Der Kläger werde jedoch durch das Portrait des Magazins als ein Mensch dargestellt, dem unredliche Methoden nicht wesensfremd seien. Wegen eines so weit in der Vergangenheit zurückliegenden Fehlverhaltens dürfe der Betroffene nicht weiterhin öffentlich an den Pranger gestellt werden. Zudem werde die Berichterstattung des Magazins durch das ausgesprochene Verbot nur unwesentlich eingeschränkt, da es weiterhin über die rechtlichen Schwierigkeiten des Unternehmers und das nicht abgeschlossene Jurastudium berichten könne. Lediglich über die genauen Umstände des nicht abgeschlossenen Jurastudiums dürfe es nicht weiter berichten. 

DER BESCHLUSS DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS

Die gegen diese zivilgerichtlichen Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde des Magazins hatte vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Erfolg und der Fall wurde an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.

Die Verfassungsrichter beschlossen, dass die Zivilgerichte in diesem konkreten Fall die Bedeutung des Zeitablaufs überschätzt hätten und dadurch die Bedeutung und Reichweite der grundgesetzlich gewährten Meinungs- und Pressefreiheit verkannt hätten. Zur Begründung ihrer Entscheidung griff die Kammer auf die Rechtsprechung des Gerichts zum „Recht auf Vergessenwerden“ zurück. Dieses Recht ist Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und garantiert zwar, dass für die Öffentlichkeit zugängliche Informationen über eine Person nicht ewig im Internet aufrufbar sein dürfen. Jedoch ließe sich aus bloßem Zeitablauf noch kein „Recht auf Vergessenwerden“ ableiten.

Weiterhin betonen die Richter, dass eine zutreffende Berichterstattung über Umstände aus der Vergangenheit grundsätzlich hinzunehmen sei und dass das „Recht auf Vergessenwerden“ nicht bewirkt, dass durch bloßen Zeitablauf die Presse nicht mehr über unliebsame Umstände aus der Vergangenheit berichten dürfe. Vielmehr sei im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob es für die Berichterstattung als Ganzes einen objektiven Anlass geben könnte auch über weit in der Vergangenheit liegende Umstände zu berichten. Dass im vorliegenden Fall ein solcher Anknüpfungspunkt fehle, sei von den Zivilgerichten nicht dargelegt worden. Sollte man der Presse dieses Recht auf Berichterstattung bereits im Grundsatz versagen, bestehe häufig nicht die Möglichkeit über zum Beispiel in der Vergangenheit liegende Fehltritte von in der Öffentlichkeit stehenden Personen, die diese Personen charakterisieren, zu berichten.

Der betroffene Unternehmer sei darüber hinaus oftmals und freiwillig in den Medien präsent gewesen und in der Öffentlichkeit tätig gewesen. Für eine solche in der Öffentlichkeit stehende Person gelten nach Ansicht der Kammer strengere Anforderungen als für eine Privatperson, die unfreiwillig wieder in das Licht der Öffentlichkeit gerückt werde. Von einem Verstoß gegen das „Recht auf Vergessenwerden“ könne in einem solchen Fall nur dann ausgegangen werden, wenn in besonders intensiver Weise über persönliche Fehltritte der Vergangenheit berichtet werde, sodass eine dauerhafte öffentliche Prangerwirkung entstehe. Hier ergebe das Gesamtbild der Berichterstattung jedoch keine solche Prangerwirkung. Eine Abwägung zwischen dem Berichtsinteresse des Magazins und dem Persönlichkeitsrecht des betroffenen Unternehmers fiele hier zugunsten des Magazins und der Pressefreiheit aus.

Insgesamt sei es somit Aufgabe der Presse zu entscheiden über wen sie berichte, wobei sie aus rechtlicher Sicht lediglich beachten muss, dass die jeweilige Berichterstattung objektiv nicht ohne jeden Anknüpfungspunkt erfolge.

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