EuGH zur Tragweite des Pastiches – Sampling zwischen Schutz und Freiheit
Update IP, Media & Technology Nr. 143
Nach mehr als zwei Jahrzehnten gerichtlicher Auseinandersetzungen hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14. April 2026 (Az.: C-0590/23) einen zentralen Begriff des europäischen Urheberrechts konkretisiert: den des Pastiches. Anlass war erneut der Konflikt zwischen den Mitgliedern der Band Kraftwerk und dem Musikproduzenten Moses Pelham über die Nutzung eines kurzen Rhythmusfragments. Die Entscheidung bringt Bewegung in einen Rechtsstreit, der wie kaum ein anderer die Grenzen kreativer Bezugnahme auf fremde Werke ausgelotet hat.
Im Mittelpunkt steht dabei weniger das konkrete Sample als vielmehr eine Grundsatzfrage des Urheberrechts: Wann ist kreative Anlehnung zulässig – und wann überschreitet sie die Grenze zur zustimmungspflichtigen Nutzung?
Das Kernproblem: Kreative Bezugnahme und urheberrechtlicher Schutz
Sampling, Remixes, Memes und Mashups machen deutlich, wie stark künstlerisches und kommunikatives Schaffen von der Auseinandersetzung mit bestehenden Werken lebt. Gleichzeitig gewährt das Urheberrecht Urhebern und Leistungsschutzberechtigten umfassende ausschließliche Verwertungsrechte. Jede erkennbare Übernahme geschützter Elemente stellt daher grundsätzlich einen Eingriff dar.
Es wäre lebensfremd, moderne Kunst und Kommunikationsformen allein auf vollständig originäres Material zu beschränken. Gerade in der digitalen Kultur liegt der kreative Mehrwert häufig in der Transformation, der Kontextverschiebung oder bewussten Wiedererkennung. Hier setzt der Pastiche-Begriff an. Er beschreibt Nutzungen, die nicht auf eine bloße Übernahme fremder Inhalte zielen, sondern auf eine erkennbare kreative Auseinandersetzung mit einem bestehenden Werk.
Ein Pastiche kann dabei unterschiedlich ausgestaltet sein: Er kann anlehnend oder wertschätzend wirken, etwa als stilistische Hommage, muss aber – anders als die Karikatur oder Parodie – weder humorvoll noch kritisch sein. Entscheidend ist, dass das ursprüngliche Werk nicht lediglich als Materialquelle dient, sondern als Bezugspunkt einer eigenen kreativen Aussage. Typische Beispiele sind verfremdete Filmszenen in Memes oder Texten, die charakteristische Motive bekannter Autoren aufnehmen und neu kontextualisieren. Das Original bleibt erkennbar, wird jedoch in einen neuen Zusammenhang gestellt.
Nicht erfasst sind dagegen Nutzungen, bei denen fremde Werke lediglich übernommen werden, um eigene schöpferische Leistung zu ersetzen oder an die Bekanntheit des Originals anzuknüpfen. Die Grenze verläuft dabei nicht entlang quantitativer Kriterien wie Länge oder Umfang, sondern wird danach bestimmt, ob das neue Werk als eigenständige kreative Auseinandersetzung erscheint.
Wie kam es zu der Entscheidung?
Der Rechtsstreit zwischen Kraftwerk und Moses Pelham begann Ende der 1990er Jahre mit einer Klage vor dem LG Hamburg. Pelham hatte 1997 für den Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur einen etwa zwei Sekunden langen Rhythmusausschnitt aus dem Kraftwerk Titel „Metall auf Metall“ übernommen, leicht verändert und als Dauerschleife eingesetzt. Kraftwerk sah hierin eine Verletzung ihrer Leistungsschutzrechte an dem Tonträger.
In den folgenden Jahren durchlief das Verfahren mehrfach die Instanzen. Nachdem der EuGH 2019 klargestellt hatte, dass die damalige deutsche Regelung der „freien Benutzung“ unionsrechtswidrig war, entschied der BGH 2020, dass das Sampling jedenfalls für den Zeitraum von 2002 bis 2021 eine Rechtsverletzung darstellt.
Eine neue Wendung nahm das Verfahren mit der Einführung des § 51a UrhG im Jahr 2021, der erstmals ausdrücklich eine Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche vorsieht. Da der Rechtsstreit noch anhängig war, musste nun geprüft werden, ob das Sampling nach der neuen Rechtslage zulässig sein könnte. Das OLG Hamburg bejahte dies und ordnete die Nutzung als Pastiche ein. Der BGH setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH die Frage vor, wie der unionsrechtliche Begriff des Pastiches auszulegen ist.
Die Entscheidung des EuGH
Der EuGH stellte klar, dass der Pastiche-Begriff unionsrechtlich autonom auszulegen und nicht eng zu verstehen sei. Er erfasse Schöpfungen, die an bestehende Werke erinnern, dabei aber wahrnehmbare Unterschiede aufweisen und geschützte Elemente nutzen, um mit dem Original einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann etwa in einer stilistischen Anlehnung, einer Hommage oder auch einer kritischen Auseinandersetzung bestehen; eine humoristische Zielrichtung ist nicht erforderlich.
Von besonderer praktischer Bedeutung ist, dass es für eine Nutzung „zum Zwecke eines Pastiches“ nicht auf die subjektive Absicht des Nutzers ankommt. Ausreichend ist, dass der Pastiche-Charakter objektiv erkennbar ist, und zwar für ein Publikum, das das referenzierte Werk kennt. Der Gerichtshof stellt damit auf die Wirkung des neuen Werks ab und verzichtet auf eine Prüfung innerer Motive.
Bedeutung für den Streitfall und darüber hinaus
Mit dieser Auslegung senkt der EuGH die Hürden für die Anwendung der Pastiche-Schranke deutlich. Auch Sampling kann grundsätzlich zulässig sein, sofern es Teil einer erkennbaren kreativen Auseinandersetzung ist. Wo im Einzelfall die Grenze zur unzulässigen Übernahme überschritten ist, bleibt jedoch einer Abwägung durch die nationalen Gerichte vorbehalten.
Für den Streit Kraftwerk gegen Pelham bedeutet dies, dass der Bundesgerichtshof nun abschließend zu prüfen hat, ob das konkrete Sampling seit Inkrafttreten des § 51a UrhG als Pastiche einzuordnen ist. Unabhängig vom Ausgang handelt es sich jedoch um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für künstlerische Praxis und digitale Kultur.