CO₂-Leitungen nach dem neuen KSpTG: Betreiberpflichten, Haftung und Regulierungsperspektiven
Mit der Neufassung des KSpTG vom 28. November 2025 soll der Aufbau einer Kohlendioxid-Infrastruktur in Deutschland ermöglicht werden. Während die eigentliche Speicherung in Deutschland mangels ausgewiesener Speicherstätten und politischer Vorbehalte der Bundesländer derzeit nicht absehbar ist, rückt der leitungsgebundene Transport – insbesondere zu ausländischen Speicherstätten – in den Fokus. Die Neufassung wirft dabei mehrere regulatorische Problempunkte auf, die für die Praxis von erheblicher Bedeutung sind. Die ausführliche Analyse finden Sie in der Langfassung am Ende dieses Textes.
a. Abgrenzung Leitung/Netz und unterschiedlicher Pflichtenkatalog
Das KSpTG unterscheidet nunmehr zwischen Kohlendioxidleitungen (§ 3 Nr. 6 KSpTG) und Kohlendioxidleitungsnetzen (§ 3 Nr. 6a KSpTG). Während Netzbetreiber umfassenden Pflichten unterliegen – insbesondere der diskriminierungsfreien Gewährung von Anschluss und Zugang (§ 33 KSpTG) – treffen Betreiber „bloßer“ Leitungen diese Pflichten nicht. Ein Netz liegt nur vor, wenn die Dimensionierung nicht von vornherein auf bestimmte Kunden ausgelegt ist. Es erscheint naheliegend, dass diese vom Willen der Leitungsbetreiber abhängige Abgrenzung nach erfolgreichem Hochlauf des Kohlendioxidinfrastruktur angepasst werden wird.
b. Haftungsregime nach § 29 KSpTG
Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 29 KSpTG geht über das UmweltHG hinaus: Weder ist ein Haftungsausschluss bei höherer Gewalt vorgesehen, noch kann die Kausalitätsvermutung allein durch den Nachweis bestimmungsgemäßen Betriebs widerlegt werden. Von Bedeutung ist, wer bei Auseinanderfallen von Eigentümer, Betreiber und Genehmigungsinhaber haftet. Da § 29 Abs. 1 KSpTG nicht auf einen beliebigen, sondern gerade auf den verantwortlichen Betreiber abstellt, trifft die Haftung den tatsächlich für den Betrieb Zuständigen, nicht aber Eigentümer etc. ohne unmittelbare tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Leitung.
c. Zertifikatspflicht bei Leckagen
Kohlendioxidleitungen können dem TEHG unterfallen, sofern sie der Beförderung zur geologischen Speicherung dienen (Anh. Teil A, Abschn. 2 Nr. 31 TEHG). Bei Leckagen – wie auch bei sonstigen Emissionen – trifft die Zertifikatsabgabepflicht den Leitungsbetreiber. Unterfällt die Leitung dagegen nicht dem TEHG, dürften die Erwägungen zurunmittelbaren Verursachung übertragbar sein, sodass die Abgabepflicht auch in diesem Fall den Leitungsbetreiber trifft. Die vertragliche Risikoverteilung zwischen Anlagenbetreiber und Leitungs- bzw. Netzbetreiber gewinnt damit erhebliche praktische Bedeutung.
d. Zu erwartende Regulierungsentwicklung
Die derzeitige geringe Regelungsdichte ist bewusst gewählt, um den Infrastrukturaufbau nicht zu behindern. Eine vergleichbare Entwicklung durchlief das Wasserstoffnetz: von der freiwilligen Opt-In-Regulierung (§§ 28j ff. EnWG a. F.) zur verpflichtenden Kernnetzregulierung (§ 28q EnWG). Mit zunehmender Netzausdehnung ist eine stufenweise Verdichtung der Regulierung zu erwarten – insbesondere Netzentgeltregulierung und Entflechtungsvorschriften. Anders als bei Strom- und Gasnetzen fehlt dem CO₂-Transport zwar der Daseinsvorsorgecharakter. Die staatliche Klimaschutzpflicht und die natürliche Monopolstellung von Netzbetreibern dürften jedoch eine Angleichung an die energiewirtschaftliche Regulierungssystematik begründen.
Mehr Details und die rechtliche Einordnung finden Sie in der Langfassung.
Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserer wissenschaftliche Mitarbeiterin Alexandra Scheunert erstellt.