16.07.2026 Fachbeitrag

Wettbewerbsrechtliche Durchsetzung der KI-VO: Neue Risiken für Unternehmen und Creator

Beitragsreihe: KI-Act, Deepfakes & Risiken für Unternehmen – Teil 3

Mit der bevorstehenden Anwendbarkeit zentraler Vorschriften der KI-VO ab dem 2. August 2026 wird auch die wettbewerbsrechtliche Durchsetzung ihrer Vorgaben zunehmend an Bedeutung gewinnen. Verstöße gegen die KI-VO könnten künftig nicht nur behördlich sanktioniert, sondern ebenso zum Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen gemacht werden. Was Deepfakes genau sind und warum sie wettbewerbsrechtliche Relevanz haben, können Sie hier genauer nachlesen. 

Vor diesem Hintergrund stellt sich insbesondere die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine umfangreiche Abmahntätigkeit noch als legitime Rechtsdurchsetzung anzusehen ist und ab wann von einem missbräuchlichen Vorgehen auszugehen ist. 

I. Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen erkennen 

Eine umfangreiche Abmahntätigkeit allein reicht grundsätzlich noch nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen, sofern zugleich zahlreiche Wettbewerbsverstöße im Raum stehen. Wenn viele Mitbewerber gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen, muss ein Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Verstöße auch durch mehrere Abmahnungen zu verfolgen. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs bedarf es zusätzlicher Umstände, die darauf hindeuten, dass die Abmahnungen nicht vorrangig der Lauterkeit des Wettbewerbs, sondern sachfremden Motiven dienen, die die eigentliche Triebfeder für die Abmahnungen darstellen. Schließlich liegt die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen grundsätzlich auch im Interesse anderer Marktteilnehmer und der Allgemeinheit. 

Allerdings kann bereits eine einzige Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein, wenn ausreichend Hinweise dafür bestehen, dass mit ihr überwiegend andere Ziele verfolgt werden als der Schutz des Wettbewerbs. Ein solcher Missbrauch liegt insbesondere nahe, wenn der Abmahnende selbst kaum ein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes haben kann, gleichwohl aber eine Vielzahl anwaltlicher Abmahnungen veranlasst. Dies gilt in besonderem Maße, wenn er aufgrund geringer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit das mit den Abmahnungen verbundene Kostenrisiko kaum selbst tragen könnte. Für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung spricht zudem, wenn Umfang und Intensität der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen Verhältnis zur eigentlichen gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden stehen. Das Lauterkeitsrecht soll Unternehmen gerade nicht die Möglichkeit eröffnen, unabhängig von eigenen wirtschaftlichen Interessen als allgemeine „Wettbewerbshüter“ aufzutreten.

II. Warum Deepfakes eine Grundlage für (rechtsmissbräuchliche) Massenabmahnungen bieten könnten

Gerade im Bereich KI-generierter Inhalte könnte sich künftig ein erhebliches Risiko standardisierter Abmahntätigkeiten entwickeln. Denn ähnlich wie bereits im E-Commerce bei Impressums-, Preisangaben – und Informationspflichten handelt es sich bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflichten, die von der KI-VO vorgeschrieben sind, um Sachverhalte, die im Internet häufig ohne größeren Aufwand identifiziert werden können. Ob ein öffentlich zugänglicher Inhalt als KI-generiert gekennzeichnet wurde oder nicht, lässt sich regelmäßig bereits durch eine einfache Sichtprüfung von Social-Media-Beiträgen, Webseiten oder Werbeinhalten feststellen. 

Besonders konfliktträchtig ist dabei, dass die Reichweite des Deepfake-Begriffs bislang nicht abschließend geklärt erscheint. Während vielfach an täuschend echte Bild- oder Videoinhalte gedacht wird, deutet sich zunehmend ein weiteres Begriffsverständnis an. So hat auch die Wettbewerbszentrale in ihrem Leitfaden aus Februar 2026 hervorgehoben, dass die Kennzeichnungspflichten nicht nur auf vollständig fotorealistische Inhalte beschränkt sein dürften. Erfasst sein könnten vielmehr bereits Darstellungen, die lediglich einzelne realitätsnahe Elemente enthalten oder geeignet sind, bei Teilen des Verkehrs einen authentischen Eindruck hervorzurufen.

Gerade diese Unschärfe dürfte das Abmahnpotenzial erheblich erhöhen. Denn je weiter der Deepfake-Begriff ausgelegt wird, desto größer wird zugleich die Zahl potenziell kennzeichnungspflichtiger Inhalte. Betroffen sein könnten daher nicht nur professionelle Medienunternehmen oder große Plattformbetreiber, sondern insbesondere auch Influencer, Agenturen, Onlinehändler, kleine Unternehmen oder Content-Creator, die KI-generierte Inhalte in Werbung oder Außendarstellung einsetzen.

Zugleich entstehen damit typische Strukturen, wie sie bereits aus missbräuchlichen Massenabmahnungen im digitalen Geschäftsverkehr bekannt sind: leicht auffindbare Internetverstöße, standardisierte Prüfmechanismen und eine Vielzahl potenzieller Anspruchsgegner.

Besonders weitreichend wäre die Situation zudem dann, wenn die Kennzeichnungspflichten nicht nur für zukünftig veröffentlichte Inhalte, sondern auch für bereits zuvor hochgeladene Deepfakes relevant werden würden. Eine solche Annahme erscheint jedenfalls nicht fernliegend. Denn bei öffentlich weiterhin abrufbaren Inhalten könnte argumentiert werden, dass der Verstoß nicht allein im ursprünglichen Upload liegt, sondern fortdauernd in der gegenwärtigen Bereitstellung eines nicht gekennzeichneten Deepfakes besteht. Sollte sich ein solches Verständnis durchsetzen, würde sich das Abmahnpotenzial erheblich ausweiten, da nicht nur neue Veröffentlichungen, sondern potenziell auch umfangreiche bereits bestehende Content-Bestände nachträglich überprüft und angegriffen werden könnten.

III. Reaktionsmöglichkeiten und Verteidigungsstrategien bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen 

Liegen Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vor, sollten Betroffene die geltend gemachten Ansprüche nicht vorschnell erfüllen. Vielmehr empfiehlt es sich, zunächst sorgfältig prüfen zu lassen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist. Denn eine missbräuchliche Abmahnung begründet grundsätzlich weder einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten noch weitergehende Ansprüche aus dem Abmahnverhältnis. Auch Auskunfts- oder Antwortpflichten bestehen bei sachlich unberechtigten Abmahnungen regelmäßig nicht.

Der zu Unrecht Abgemahnte ist dabei auch nicht auf eine rein defensive Reaktion beschränkt, sondern kann selbst aktiv gegen die missbräuchliche Rechtsverfolgung vorgehen. In Betracht kommt insbesondere eine Gegenabmahnung. Mit dieser kann der Abgemahnte den vermeintlichen Anspruchsteller seinerseits zur Unterlassung auffordern oder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage ankündigen. Eine solche Gegenabmahnung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn zu erwarten ist, dass der Abmahnende nach ergänzender Sachverhaltsdarstellung oder rechtlicher Klarstellung von seinen Ansprüchen Abstand nimmt. Dies kommt etwa in Betracht, wenn die ursprüngliche Abmahnung auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruhte, wesentliche tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte bislang unberücksichtigt geblieben sind oder der Abmahnende die fehlende Verantwortlichkeit des Betroffenen nicht erkennen konnte. 

Auch aus prozessualer Sicht kann eine Gegenabmahnung bedeutsam sein. Wird unmittelbar negative Feststellungsklage erhoben, ohne dem Gegner zuvor Gelegenheit zur Rücknahme seiner Ansprüche zu geben, besteht das Risiko einer Kostenlast nach § 93 ZPO, wenn der Gegner den Anspruch sofort anerkennt. 

Darüber hinaus regelt § 13 Abs. 5 UWG nunmehr ausdrücklich, dass der zu Unrecht Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Zwar umfasst dies nicht automatisch sämtliche Kosten einer Gegenabmahnung, dennoch bestehen heute deutlich bessere Möglichkeiten, sich gegen unberechtigte Abmahnungen auch wirtschaftlich zur Wehr zu setzen.

Hat die missbräuchliche Abmahnung bereits zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages geführt, kommt zudem eine Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund nach § 314 BGB in Betracht. In Einzelfällen kann daneben auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB möglich sein. Verlangt der Abmahnende trotz Rechtsmissbrauchs die Zahlung einer Vertragsstrafe, kann dem regelmäßig der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Im Übrigen kommen unter Umständen eigene Schadensersatzansprüche des Abgemahnten in Betracht. 

IV. Fazit 

Mit den neuen Kennzeichnungspflichten der KI-VO könnten Deepfakes zu einem erheblichen wettbewerbsrechtlichen Risiko werden. Gerade die leichte Auffindbarkeit möglicher Verstöße, die bislang unklare Reichweite des Deepfake-Begriffs und die Vielzahl potenziell betroffener Inhalte schaffen Missbrauchsrisiken. Sollten künftig auch bereits veröffentlichte Inhalte erfasst werden, droht eine erhebliche Ausweitung potenzieller Abmahntätigkeiten. Unternehmen, Influencer und Content-Creator sind daher gut beraten, KI-generierte Inhalte und bestehende Content-Bestände frühzeitig auf mögliche Kennzeichnungspflichten zu überprüfen.

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