21.07.2026 Fachbeitrag

Die EU-Kommission konkretisiert die Kennzeichnungspflichten für KI-generierte Inhalte und Deepfakes

Beitragsreihe: KI-Act, Deepfakes & Risiken für Unternehmen – Teil 4

Mit den Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO hat der europäische Gesetzgeber erstmals unionsweite Offenlegungs- und Kennzeichnungspflichten für bestimmte KI-generierte Inhalte geschaffen. Gerade im Bereich generativer KI gewinnt diese Regelung zunehmend praktische Relevanz. Denn moderne KI-Systeme ermöglichen heute ohne größeren technischen Aufwand die Erstellung täuschend echter Bild-, Audio-, Video- und Textinhalte, deren künstlicher Ursprung für Nutzer häufig nicht ohne Weiteres erkennbar ist. 

Während die Vorschrift bislang vor allem abstrakte Anforderungen formulierte, konkretisiert die Europäische Kommission nun die praktische Umsetzung. Gemeinsam mit einem neuen „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“ veröffentlicht die Kommission am 10. Juni 2026 erstmals offizielle EU-Icons, die zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte oder KI-manipulierter Inhalte verwendet werden können. Die Icons sowie weitere Informationen zur praktischen Umsetzung der Transparenzpflichten stellt die Europäische Kommission auf ihrer offiziellen Webseite öffentlich zur Verfügung.

I. Freiwilliger Verhaltenskodex statt verbindlicher Vorgaben 

Bei dem Verhaltenskodex handelt es sich allerdings ausdrücklich nicht um verbindliches Recht. Der Kodex ist freiwillig ausgestaltet und soll Anbietern sowie Betreibern generativer KI-Systeme praktische Orientierung bei der Umsetzung der Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO geben. Die eigentlichen gesetzlichen Kennzeichnungspflichten ergeben sich weiterhin unmittelbar aus der KI-VO selbst und gelten ab dem 2. August 2026. 

Dennoch dürften die neuen Leitlinien erhebliche praktische Bedeutung entfalten. Denn die Kommission konkretisiert hier erstmals, wie sie sich die technische und visuelle Umsetzung der Transparenzpflichten vorstellt. Dies betrifft insbesondere: 

  • die Gestaltung von Kennzeichnungen, 
  • deren Sichtbarkeit und Platzierung, 
  • die dauerhafte Erkennbarkeit beim Teilen oder Herunterladen, 
  • sowie Anforderungen an Barrierefreiheit und maschinenlesbare Hinweise. 

Ab dem 2. August 2026 verlangt Art. 50 KI-VO insbesondere eine klare Kennzeichnung von: 

  • Deepfakes, 
  • KI-generierten oder KI-manipulierten Bild-, Audio- und Videoinhalten, 
  • sowie bestimmten KI-generierten Texten zu Themen öffentlichen Interesses. 

Daneben müssen Nutzer informiert werden, wenn sie mit interaktiven KI-Systemen wie Chatbots oder virtuellen Assistenten kommunizieren. 

II. Die neuen EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte 

Die nun veröffentlichten EU-Icons sollen dabei helfen, solche Inhalte für Nutzer „klar wahrnehmbar und unterscheidbar“ als künstlich generiert oder manipuliert erkennbar zu machen. Vorgesehen sind insbesondere: 

  • ein Basic-Icon für allgemeine KI-Beteiligung, 
  • ein Kennzeichen für vollständig KI-generierte Inhalte,
  • sowie ein Symbol für teilweise KI-manipulierte Inhalte.

III. Freiwillige Unterzeichnung des Verhaltenskodex 

Flankierend zur Veröffentlichung der neuen Transparenzleitlinien hat das AI Office der Europäischen Kommission Anbieter und Betreiber generativer KI-Systeme ausdrücklich dazu eingeladen, den „Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content“ freiwillig zu unterzeichnen. 

Mit einer solchen Unterzeichnung bringen Unternehmen zum Ausdruck, dass sie die im Kodex enthaltenen Standards künftig als praktische Leitlinie für die Umsetzung der Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO berücksichtigen wollen. Nach Vorstellung der Kommission soll dies nicht nur zu größerer Rechts- und Planungssicherheit innerhalb der Europäischen Union beitragen, sondern zugleich den späteren Compliance-Aufwand spürbar reduzieren.

Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei die angekündigte Aufsichtspraxis der Kommission. Die Unterzeichnung des Kodex solle nach Angaben der Kommission größere Vorhersehbarkeit, mehr Rechtssicherheit innerhalb der Europäischen Union sowie einen reduzierten administrativen Compliance-Aufwand ermöglichen. Künftige Durchsetzungsmaßnahmen sollen sich gegenüber Unterzeichnern vorrangig an der Einhaltung des Kodex orientieren. Unternehmen, die den Verhaltenskodex unterzeichnen, könnten dadurch von einer unionsweit vereinfachten und stärker harmonisierten Compliance-Praxis profitieren, unabhängig davon, in welchem Mitgliedsstaat sie tätig sind oder welcher Marktüberwachungsbehörde sie unterfallen. 

Nach Angaben der Kommission sollen die Unterzeichner des Kodex bereits im Juli 2026 öffentlich bekannt gemacht werden und damit noch vor dem offiziellen Geltungsbeginn der Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO am 2. August 2026. 

Für die Unterzeichnung stellt die Europäische Kommission ein offiziellen „Signatory Form“ bereit. Anbieter und Betreiber generativer KI-Systeme können den Kodex freiwillig durch Übermittlung des unterzeichneten Formulars an das AI-Office unterstützen und sich dem Transparenzstandard anschließen. 

IV. Ausblick

Der neue Verhaltenskodex der Europäischen Union bleibt zwar freiwillig, dürfte die praktische Umsetzung der Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO künftig jedoch maßgeblich prägen. Eine Unterzeichnung kann Vorteile hinsichtlich Rechts- und Planungssicherheit bieten, zugleich aber auch die Erwartungen an die eigene Compliance erhöhen. 

Wie stark sich der Kodex künftig in der behördlichen Praxis und bei Marktstandards auswirken wird, bleibt derzeit noch abzuwarten. 

Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.