Schon vergeben?

Der Vergaberecht-Podcast von Heuking Kühn Lüer Wojtek

Unter dem Titel „Schon vergeben – Der Vergaberecht-Podcast von Heuking Kühn Lüer Wojtek“ erklärt der Podcast alle zwei Wochen praxisnah und auch für Einsteiger verständlich die Grundzüge des Vergaberechts.

14.09.2021

Folge 7: Wer macht das Rennen? - Zuschlagskriterien und Wertung von Angeboten

In der siebten Folge des Vergaberechts-Podcasts von Heuking Kühn Lüer Wojtek erklären Reinhard Böhle und Max Richter den Hörer*innen die Zuschlagskriterien und die Wertung von Angeboten: Was und wie darf ich werten?

Öffentliche Auftraggeber müssen sich genau überlegen, wie sie Zuschlagskriterien festlegen bzw. Angebote werten, um Nachprüfungsverfahren zu vermeiden. Die Vorgaben zu Zuschlagskriterien hat der Gesetzgeber im Wesentlichen in § 127 GBW kodifiziert.

Der öffentliche Auftraggeber erteilt den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot. Grundlage dafür ist eine Bewertung des öffentlichen Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Zudem bestimmt sich das wirtschaftlichste Angebot nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Um dieses zu ermitteln, kann der öffentliche Auftraggeber neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigen.

Der öffentliche Auftraggeber muss zudem verbindliche Vorschriften zur Preisgestaltung bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots beachten. Darunter fallen beispielsweise die Vorschriften über die Preisbindung von Schulbüchern.

Eine reine Preiswertung kann ebenfalls zulässig sein. Das ist der Fall, wenn andere Kriterien nicht geeignet oder erforderlich sind, um die zu erwartenden Angebote miteinander vergleichen zu können. Das liegt immer vor, wenn der Auftraggeber Mindestanforderungen so definieren kann, dass ein Übererfüllen für die Qualität der Leistung keinen Mehrwert bietet. Das ist oft bei der Beschaffung von Standardprodukten der Fall.

Die Zuschlagskriterien müssen darüber hinaus mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Es kommen also nur solche Zuschlagskriterien in Betracht, die dem Auftraggeber dazu dienen, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln. Sachfremde Zuschlagskriterien sind verboten. Zudem muss der Auftraggeber die Zuschlagskriterien so gewichten, dass sie dem Zweck des Auftrags entsprechen. Die angesprochenen qualitativen, umweltbezogenen und sozialen Aspekte sind übrigens nicht abschließend: Der Auftraggeber kann beispielsweise auch die Ästhetik, die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen oder den Liefertermin berücksichtigen.

Schließlich muss der Auftraggeber die Zuschlagskriterien so festlegen und bestimmen, dass ein wirksamer Wettbewerb möglich ist, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt wird und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Das OLG Karlsruhe sieht beispielsweise eine willkürliche Wertung darin, dass der Auftraggeber bei der Ausschreibung von Waren nur den Preis eines Teils der Waren berücksichtigt. Außerdem müssen sich etwaige Unterkriterien für die Angebotswertung für die Bieter erkennbar aus den Vergabeunterlagen ergeben. Ohne vorher bekanntgemachte Unterkriterien ist ein erteilter Zuschlag rechtswidrig.

Zuletzt muss der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufführen.

In der nächsten Folge widmen sich Reinhard Böhle und Sarah Rose dem Thema „Ausnahmen von der Regel – Wie vermeide ich ein Vergabeverfahren?“. Auf dem Laufenden bleiben Sie, wenn Sie den Podcast in Ihrem Podcastfeed abonnieren, Sie finden ihn außerdem auf unserer Webseite.
 

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