02.04.2026 Fachbeitrag

Allgemeine und konkrete Umweltaussagen unter der EmpCo-Richtlinie

Update IP, Media & Technology Nr. 139, Update ESG 1/2026

Die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel – besser bekannt als „Empowering Consumers"-Richtlinie oder „EmpCo-Richtlinie" – bringt gravierende Veränderungen für die Umweltwerbung mit sich. Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des UWG die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht auf den Weg gebracht. Die neuen Regelungen müssen ab dem 27. September 2026 angewendet werden. Eine zusätzliche Übergangsfrist – auch für bereits im Markt befindliche Produkte – ist derzeit nicht vorgesehen. 

Zwar haben deutsche Gerichte umweltbezogene Werbung auch in der Vergangenheit bereits durchweg streng bewertet – besonders im Bereich der Aussagen zu „Klimaneutralität" oder „CO2-Kompensation", was etwa der Süßwarenhersteller Katjes im insoweit wegweisenden BGH-Urteil aus dem Jahr 2024 zu spüren bekam, dessen Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ als irreführend untersagt wurde, da die Aussage nicht ausreichend verständlich erläutert wurde. 

Mit der o. g. UWG-Novelle wird dieses Anforderungsniveau nun nochmals verschärft und in spezifische gesetzliche Tatbestände gegossen. 

Anwendungsbereich und Umsetzungsaufwand

Wichtig für die Praxis: Die neuen lauterkeitsrechtlichen Regelungen aus der EmpCo-Richtlinie gelten ausschließlich im B2C-Bereich, also im Verhältnis von Unternehmern zu Verbrauchern. Im B2B-Verkehr bleibt es bei den bisherigen allgemeinen Maßstäben des UWG. Gleichwohl ist der Anwendungsbereich erheblich, denn erfasst sind sämtliche Geschäftspraktiken, also jede Handlung, Unterlassung oder Kommunikation, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Werbung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher steht. 

Der Umsetzungsaufwand für die Wirtschaft wird denn auch beträchtlich sein. Der Gesetzentwurf geht von einem jährlichen Erfüllungsaufwand von rund 52 Millionen Euro sowie einem einmaligen Umstellungsaufwand von rund 355 Millionen Euro aus. Allein für die Überprüfung und Anpassung von Produktangaben wird ein einmaliger Aufwand von rund 178 Millionen Euro veranschlagt. Unternehmen sollten daher frühzeitig mit der Prüfung ihrer Umweltaussagen beginnen.

Kategorien umweltbezogener Handlungen

Die UWG-Novelle führt gleich mehrere Kategorien umweltbezogener Handlungen ein, die jeweils einer eigenen Regelung zugeführt werden. 
Im Einzelnen betrifft dies unter anderem: 

  • allgemeine Umweltaussagen", die mangels Spezifizierung auf demselben Medium besondere Gefahren für eine Irreführung bergen;
  • Nachhaltigkeitssiegel", die zukünftig auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgesetzt sein müssen;
  • künftige Umweltleistungen", also Aussagen über noch nicht erbrachte Umweltleistungen, die an einen belastbaren Umsetzungsplan geknüpft werden; 
  • Aussagen zur „Kompensation von Treibhausgasemissionen", die produktbezogen künftig stets unzulässig sind.

Dieser Beitrag widmet sich den Allgemeinen Umweltaussagen: 

Allgemeine Umweltaussagen – unkonkret und hochriskant

Ein zentrales Regulierungsziel der EmpCo-Richtlinie sind sog. „allgemeine Umweltaussagen", wobei „allgemein“ als „unspezifisch“ oder „unkonkret“ in Abgrenzung zu „konkreten Umweltaussagen“ zu verstehen ist. Der Gesetzentwurf der UWG-Novelle definiert die allgemeine Umweltaussage als

„eine schriftlich oder mündlich, einschließlich über audiovisuelle Medien, getätigte Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Umweltaussage nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist.“

Entscheidend ist also, dass die Aussage entweder gar nicht oder jedenfalls nicht auf demselben Medium näher erläutert wird.

Die Gesetzesbegründung der UWG-Novelle nennt – unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe der EmpCo-Richtlinie – verschiedene Beispiele allgemeiner Umweltaussagen, wie etwa:

  • „umweltfreundlich",
  • „umweltschonend",
  • „grün",
  • „naturfreundlich",
  • „ökologisch",
  • „umweltgerecht",
  • „klimafreundlich",
  • „umweltverträglich",
  • „CO2-freundlich",
  • „energieeffizient",
  • „biologisch abbaubar" und
  • „biobasiert".

Erfasst sind auch ähnliche Formulierungen, soweit sie eine hervorragende Umweltleistung suggerieren oder einen entsprechenden Eindruck entstehen lassen. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich typischerweise um kurze, plakative Begriffe, die für sich genommen keinen anhand objektiver Kriterien überprüfbaren Aussagegehalt haben, für Verbraucher aber durch ihre Schlagwortartigkeit besonders einprägsam sind. Auch Markennamen, Firmennamen oder Firmenlogos mit umweltbezogenen Begriffen können als allgemeine Umweltaussagen einzuordnen sein.

Die Regulierung von derlei allgemeinen Umweltaussagen ist besonders strikt. Daher finden sich allgemeine Umweltaussagen zukünftig in der sog. „UWG-blacklist“ wieder, einer Aufzählung solcher geschäftlicher Handlungen, die der Gesetzgeber ohne weiteres als rechtswidrig erachtet.

Danach sind allgemeine Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende sog. „anerkannte hervorragende Umweltleistung" nachweisen kann.

Dieses etwas sperrige Wortkonstrukt der „anerkannten hervorragenden Umweltleistung" wird dabei wie folgt definiert:

„eine Umweltleistung im Einklang mit

a) der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 (EU-Umweltzeichen),
b) nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I, Ausgabe Juni 2018, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union offiziell anerkannt sind, oder
c) mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht.“

Als Beispiele nennt die Gesetzesbegründung insbesondere Produkte, die mit dem EU-Umweltzeichen, dem Umweltzeichen der Bundesregierung „Blauer Engel" oder dem skandinavischen Umweltzeichen „Nordischer Schwan" zertifiziert sind.

In der Praxis bedeutet dies: Wer weiterhin mit allgemeinen Umweltaussagen werben möchte, muss nachweisen können, dass sein Produkt eines der genannten anerkannten Umweltkennzeichen rechtmäßig trägt oder die Anforderungen an eine Umwelthöchstleistung nach EU-Recht erfüllt. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die Aussage per se unlauter und damit gefährdet, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

„Konkrete Umweltaussagen“ als Allheilmittel?

Die strenge Regulierung allgemeiner Umweltaussagen bedeutet jedoch keineswegs, dass Unternehmen künftig auf jedwede umweltbezogene Werbung verzichten müssen.

Der Gesetzentwurf bietet einen klaren Ausweg: die Verwendung spezifizierter, d. h. konkreter Umweltaussagen. Das maßgebliche Abgrenzungskriterium zwischen einer allgemeinen und einer konkreten Umweltaussage liegt darin, ob die Spezifizierung der Aussage klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist. Eine Umweltaussage, die auf demselben Medium – also etwa auf derselben Produktverpackung, im selben Fernseh- oder Radiowerbespot oder auf derselben Online-Verkaufsoberfläche – hinreichend erläutert und konkretisiert wird, fällt nach der Gesetzessystematik nicht unter den Begriff der „allgemeinen Umweltaussage" und damit nicht unter das Per-se-Verbot des Blacklist-Tatbestandes.

Die Gesetzesbegründung illustriert diese Abgrenzung mit folgendem anschaulichen Beispiel aus den Erwägungsgründen der EmpCo-Richtlinie (siehe Abbildung).

Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass die rechte Aussage einen überprüfbaren, konkreten Inhalt hat, der den Verbraucher in die Lage versetzt, den Umweltaspekt, den betroffenen Abschnitt des Lebenszyklus und die konkret behauptete Wirkung nachzuvollziehen.

Dabei sind die Anforderungen an den Grad der Spezifizierung medienabhängig. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar, dass die Anforderungen auch von den Eigenschaften des Mediums abhängen, wie beispielsweise dem auf der Produktverpackung zur Verfügung stehenden Platz oder der für einen Werbespot zur Verfügung stehenden Zeit. Es ist also nicht in jedem Fall eine ausführliche wissenschaftliche Erläuterung erforderlich – wohl aber muss die Kernaussage auf demselben Medium nachvollziehbar konkretisiert werden. Allein das Vorhalten eines QR-Codes, über den weitere Angaben abgerufen werden können, dürfte jedoch etwa regelmäßig rechtlich kritisch sein.

Doch auch wenn eine konkrete Umweltaussage insofern weniger strikt reguliert ist als eine allgemeine Umweltaussage, steht sie – wenig überraschend – dennoch nicht im rechtsfreien Raum. Denn für konkrete Umweltaussagen gelten schlichtweg die allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Anforderungen des UWG an sämtliche Werbeaussagen: die konkrete Umweltaussage muss folglich inhaltlich zutreffend sein und darf die Empfänger nicht irreführen.

Schließlich ist es auch stets unzulässig, unwahre Angaben zur Reichweite einer Umweltaussage zu machen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Aussage nur auf einen Teil des Produkts zutrifft, gleichwohl werbend für das gesamte Produkt verwendet wird. In diesem Fall kann dann auch eine an sich als konkrete Umweltaussage einzustufende Angabe doch wiederum per se unzulässig sein.

Zudem müssen auch konkrete Umweltaussagen weitergehende gesetzliche Anforderungen etwa an künftige und das Verbot produktbezogener CO2-Kompensationsaussagen einhalten.

Handlungsempfehlung und Ausblick

Das Inkrafttreten der UWG-Novelle am 27. September 2026 rückt näher. Unternehmen, die mit umweltbezogenen Aussagen werben, sollten ihre gesamte Produktkommunikation – von Verpackungen und Etiketten über Online-Auftritte bis hin zu Werbekampagnen – zeitnah einer umfassenden Prüfung unterziehen und erforderlichenfalls anpassen. Da keine Übergangsfrist für bereits auf dem Markt befindliche Produkte vorgesehen ist, müssen auch Bestandsprodukte ab dem Stichtag den neuen Anforderungen genügen.

Es darf damit gerechnet werden, dass mit Inkrafttreten der neuen Rechtslage Mitbewerber und insbesondere Verbraucherschutzverbände die Einhaltung der neuen Regelungen streng überprüfen und im Falle fehlender Compliance kostenpflichtig abmahnen werden.

In den kommenden Beiträgen werden wir weitere Aspekte der EmpCo-Richtlinie vertieft beleuchten – insbesondere die praktischen Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel, die neuen Vorgaben für Aussagen über künftige Umweltleistungen und die Auswirkungen des Verbots von CO2-Kompensationsaussagen.

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