16.04.2026 Fachbeitrag

BGH begrenzt den Einsatz von Art. 15 DSGVO im Forderungskauf: Kein Übergang als Nebenrecht, keine Prozessstandschaft im eigenen Namen

Update Datenschutz Nr. 245

Mit Urteil vom 24. Februar 2026 (Az. VI ZR 430/24) hat der Bundesgerichtshof die Revision einer Schweizer Aktiengesellschaft zurückgewiesen, die aus einem Forderungskaufmodell heraus Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO gegenüber einer privaten Krankenversicherung geltend machte. Der Senat stellt klar, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch im Streitfall weder aufgrund der vereinbarten Abtretung auf die Klägerin übergegangen war noch analog § 401 BGB als bloßes Hilfsrecht mit den abgetretenen Erstattungs- und Schadensersatzansprüchen übergeht. Zudem scheiterte die Geltendmachung im eigenen Namen an der konkreten vertraglichen Ausgestaltung einer gewillkürten Prozessstandschaft.

Die Entscheidung ist für die Praxis bedeutsam, weil sie die datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 DSGVO von zivilrechtlichen Forderungsmodellen trennt. Der BGH behandelt das Auskunftsrecht nicht als allgemein verfügbares Instrument zur Vorbereitung vermögensrechtlicher Ansprüche, sondern knüpft seine Geltendmachung eng an die konkrete Anspruchsinhaberschaft und die jeweilige Prozessführungsbefugnis. Gerade für Legal-Tech-Modelle, Inkassokonstellationen und Massengeschäfte im Versicherungsbereich setzt das Urteil damit wichtige Leitplanken.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft, deren Geschäftsmodell darin besteht, sich von Verbrauchern im Wege des Forderungskaufs Ansprüche gegen deren Vertragspartner abtreten zu lassen, um sie im eigenen Namen geltend zu machen. Im Streitfall machte sie Ansprüche von sechs Versicherungsnehmern geltend, die bei der beklagten Versicherung private Kranken- und Pflegeversicherungen unterhalten. Mit den Versicherungsnehmern schloss die Klägerin im Jahr 2021 Verträge, wonach Erstattungs- und Schadensersatzansprüche wegen überzahlter Beiträge abgetreten werden sollten. Zugleich sahen die Verträge Bevollmächtigungen für die Geltendmachung von Auskunfts- und Datenübertragungsansprüchen vor.

Im Wege der Stufenklage verlangte die Klägerin für unterschiedliche Jahre im Zeitraum 2010 bis 2018 Auskunft über Prämieneinnahmen, aktive Tarife und Beitragserhöhungen, um darauf aufbauend die Unwirksamkeit einzelner Prämienanpassungen feststellen zu lassen und Rückzahlungsansprüche zu beziffern. Das Landgericht wies ein Teil der Klageanträge als unzulässig sowie einen weiteren Teil als unbegründet ab. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung zurück. In der Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren nur noch, soweit es um Auskünfte nach Art. 15 DSGVO ging.

Die Kernfragen des Verfahrens

Der BGH hatte im Kern über drei Fragen zu entscheiden. Erstens, ob die Versicherungsnehmer ihre Ansprüche aus Art. 15 DSGVO überhaupt wirksam an die Klägerin abgetreten hatten. Zweitens, ob der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch jedenfalls analog § 401 BGB als Nebenrecht mit den abgetretenen Erstattungs- und Schadensersatzansprüchen auf die Klägerin überging. Drittens, ob die Klägerin die Auskunftsansprüche zumindest hilfsweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend machen konnte.

Kernaussagen des BGH

Kein Übergang aus der vereinbarten Abtretung

Der BGH verneint zunächst bereits auf der Ebene der Vertragsauslegung einen Übergang von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO. Nach dem Wortlaut der Abtretungsvereinbarungen waren allein „Erstattungsansprüche und Schadensersatzansprüche“ erfasst. „Auskunfts- und Datenübertragungsansprüche“ wurden demgegenüber gerade nicht abgetreten, sondern nur gesondert zum Zweck ihrer Geltendmachung erwähnt. Der Senat stellt deshalb klar, dass sich den Verträgen nicht entnehmen lässt, die Versicherungsnehmer hätten auch ihre Ansprüche aus Art. 15 DSGVO auf die Klägerin übertragen wollen.

Art. 15 DSGVO ist kein bloßes Hilfsrecht im Sinne von § 401 BGB

Besonders praxisrelevant ist die weitere Aussage des Senats, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO auch nicht analog § 401 BGB mit den abgetretenen Hauptforderungen übergeht. Zwar können nach der Rechtsprechung mit einer Forderung auch Hilfsrechte wie Auskunfts- oder Rechnungslegungsansprüche übergehen, wenn sie der Durchsetzung der Hauptforderung dienen. Gerade so versteht der BGH Art. 15 DSGVO jedoch nicht. Der Anspruch ist nach der Entscheidung nicht dazu geschaffen worden, vermögensrechtliche Forderungen vorzubereiten oder zu beziffern, sondern dazu, der betroffenen Person Bewusstsein über die Verarbeitung ihrer Daten zu verschaffen und die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung zu überprüfen. Damit grenzt der Senat das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ausdrücklich von klassischen akzessorischen Hilfsrechten ab.

Keine Entscheidung zur allgemeinen Übertragbarkeit von Art. 15 DSGVO

Bemerkenswert ist zugleich, was der BGH gerade nicht entschieden hat. Der Senat stellt ausdrücklich fest, dass sich die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob Ansprüche aus Art. 15 DSGVO allgemein übertragbar sind, im Streitfall nicht stellt. Der Grund liegt darin, dass eine Abtretung nach der konkreten Vereinbarung bereits nicht vorlag. Die vielfach diskutierte Grundsatzfrage der generellen Übertragbarkeit des Auskunftsanspruchs bleibt daher weiterhin offen.

Gewillkürte Prozessstandschaft scheitert an der konkreten Vertragsgestaltung

Auch hilfsweise konnte die Klägerin die Auskunft nicht im eigenen Namen geltend machen. Der BGH qualifiziert die Frage der gewillkürten Prozessstandschaft als Prozessvoraussetzung und prüft die Prozessführungsbefugnis eigenständig nach deutschem Prozessrecht. Im Ergebnis scheitert die Klägerin jedoch bereits daran, dass die konkrete Vereinbarung keine hinreichende Ermächtigung zur Geltendmachung fremder Auskunftsansprüche im eigenen Namen enthielt. Nach Wortlaut und Systematik der Vertragsklauseln bezog sich die hilfsweise Bevollmächtigung zur „Durchsetzung der oben bezeichneten Ansprüche im eigenen Namen“ nur auf Erstattungs- und Schadensersatzansprüche, nicht aber auf Auskunfts- und Datenübertragungsansprüche. Darüber hinaus blieb nach Auffassung des Senats unklar, wann der „rein hilfsweise“ vorgesehene Fall überhaupt eintreten sollte. Die Klage war insoweit bereits unzulässig.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Unternehmen zunächst deshalb wichtig, weil sie Forderungskauf- und Inkassomodelle im Datenschutzkontext begrenzt. Der BGH verhindert, dass Art. 15 DSGVO ohne Weiteres zu einem annexartigen Informationsbeschaffungsinstrument für Dritte wird, die vermögensrechtliche Ansprüche aufgekauft haben. Verantwortliche können sich künftig mit guten Gründen darauf berufen, dass aus abgetretenen Rückzahlungs- oder Schadensersatzansprüchen nicht automatisch auch eine eigene Aktivlegitimation hinsichtlich Art. 15 DSGVO folgt.

Ebenso bedeutsam ist die Entscheidung für die dogmatische Einordnung des Auskunftsanspruchs. Der BGH versteht Art. 15 DSGVO gerade nicht funktional als bloße Vorstufe zur Durchsetzung anderer Ansprüche, sondern hält am eigenständigen datenschutzrechtlichen Zweck des Transparenz- und Kontrollrechts fest. Das ist aus Unternehmenssicht ambivalent. Einerseits begrenzt das Urteil die Nutzbarkeit von Art. 15 DSGVO in Forderungskaufmodellen. Andererseits stärkt es zugleich den eigenständigen Charakter des Auskunftsrechts als Betroffenenrecht. Unternehmen sollten die Entscheidung daher nicht dahin missverstehen, dass wirtschaftlich motivierte Auskunftsbegehren allgemein ausgeschlossen seien. Der Senat entscheidet nur über die Anspruchsinhaberschaft und Prozessführungsbefugnis im konkreten Drittmodell.

Für die Versicherungswirtschaft und andere Branchen mit standardisierten Massengeschäften ist das Urteil besonders relevant. Es betrifft Konstellationen, in denen Dritte versuchen, datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche mit zivilrechtlichen Rückforderungs- oder Schadensersatzmodellen zu verknüpfen, um auf diese Weise Massenverfahren effizienter vorzubereiten. Hier schafft der BGH prozessuale und materiellrechtliche Klarheit zugunsten der Verantwortlichen, jedenfalls soweit die konkrete Vertragsgestaltung keine belastbare Grundlage für einen Übergang oder eine Prozessstandschaft bietet.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

1. Aktivlegitimation und Anspruchsgrundlage sorgfältig prüfen

Erhalten Unternehmen Auskunftsersuchen von Legal-Tech-Anbietern, Inkassodienstleistern oder Forderungskäufern, sollte künftig genauer geprüft werden, auf welche Rechtsposition sich das Begehren stützt. Zu unterscheiden ist insbesondere zwischen einem eigenen Anspruch des Absenders, einer bloßen Bevollmächtigung im Namen des Betroffenen und einer behaupteten Geltendmachung fremden Rechts im eigenen Namen. Das Urteil zeigt, dass diese Differenzierungen prozessentscheidend sein können.

2. Vertragsgestaltung und Vollmacht nicht nur formal, sondern systematisch auswerten

Der BGH hat seine Entscheidung maßgeblich auf Wortlaut und Systematik der verwendeten Vertragsklauseln gestützt. Unternehmen sollten deshalb bei der Prüfung vorgelegter Abtretungs- und Vollmachtsunterlagen nicht bei Schlagworten stehen bleiben, sondern genau analysieren, welche Ansprüche tatsächlich erfasst sind und in welchem Verhältnis einzelne Klauseln zueinanderstehen.

3. Das Urteil nicht überdehnen

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Art. 15 DSGVO künftig nur noch persönlich und niemals mit Hilfe Dritter geltend gemacht werden kann. Der BGH hat die allgemeine Übertragbarkeit des Auskunftsanspruchs ausdrücklich offengelassen. Ebenso wenig hat er entschieden, dass eine Prozessstandschaft im Datenschutzrecht generell ausgeschlossen wäre. Unternehmen sollten das Urteil deshalb gezielt auf Konstellationen mit vergleichbarer Vertragslage und vergleichbarem Forderungskaufmodell anwenden.

Fazit

Mit VI ZR 430/24 setzt der BGH dem Versuch klare Grenzen, datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche über Forderungskaufmodelle in wirtschaftlich verwertbare Nebenrechte umzudeuten. Der Senat trennt Art. 15 DSGVO deutlich von den abgetretenen Erstattungs- und Schadensersatzansprüchen und lehnt einen Übergang analog § 401 BGB ab. Zugleich zeigt die Entscheidung, dass auch eine gewillkürte Prozessstandschaft nicht schon durch weit formulierte Standardklauseln eröffnet wird, sondern eine präzise und tragfähige Ermächtigungsgrundlage voraussetzt. Für Unternehmen ist das Urteil daher ein wichtiges Signal. Art. 15 DSGVO bleibt ein starkes Betroffenenrecht, kann aber nicht ohne Weiteres in ein allgemeines Instrument gewerblicher Forderungsdurchsetzung transformiert werden.

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