01.01.2014Fachbeitrag

Newsletter Banking & Finance Februar 2014

CRD IV EU-Reform von Bankenaufsicht und Kapitaladäquanz

Am 1. Januar 2014 sind in der Europäischen Union die Richtlinie CRD IV (Capital Requirements Directive IV) und die Verordnung CRR (Capital Requirements Regulation) in Kraft getreten. Das Regelwerk zur Reformierung der Bankenaufsicht erfüllt den Auftrag der G 20, das aufsichtliche Rahmenwerk für Banken als Reaktion auf die Finanzmarktkrise nachhaltig zu stärken. Auch wenn die CRD IV inhaltlich auf den Vorschlägen des Baseler Ausschusses (Basel III) basiert, beinhaltet sie darüber hinausgehende Detaillierungen und Anforderungserweiterungen der EU.

Unmittelbare Umsetzung von Basel III

Die Harmonisierung der Bankenaufsicht in der EU ist ein Kernanliegen der CRD IV. Aus diesem Grund werden große Teile der Basel III-Vorschriften über eine unmittelbar anzuwendende Verordnung umgesetzt, weshalb eine Überleitung in nationales Recht nicht erforderlich war. Allerdings musste das nationale Recht um alle konkurrierenden und der Verordnung entgegenstehenden Vorschriften bereinigt werden. Dies betrifft in Deutschland vor allem das Kreditwesengesetz (KWG) sowie die Solvabilitätsverordnung (SolvV) und die Groß- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV).

Die CRD IV, mit unmittelbarer Bindungswirkung für alle EUInstitute, enthält detaillierte Anforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und regelt vor allem die Themen Eigenkapital, Liquidität, maximale Verschuldungsquote sowie Kontrahentenrisiko. Die CRR, mit Spielräumen für die Umsetzung in nationales Recht, enthält grundlegende Reglungen zu Voraussetzungen für die Ausübung des Bankgeschäfts, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie Grundsätze für die Bankenaufsicht. Ferner enthält die Richtlinie Anforderungen zu Corporate Governance, Sanktionen, Kapitalpuffern und verbesserten Aufsichtsverfahren.

Eigenmittel und Mindestkapital

Die CRR enthält eine völlig überarbeitete Definition der regulatorischen Eigenmittel. Hiernach erfolgt eine Einordnung in drei klar definierte Kategorien: Hartes Kernkapital (CET-1-Kapital), ergänzendes Kernkapital (AT-1-Kapital) und Ergänzungskapital (Tier-2-Kapital). Die Drittrangmittel sind weggefallen. Das harte Kernkapital soll eine Quote von 4,5 Prozent das additive Kernkapital eine Quote von 1,5 Prozent sowie das Ergänzungskapital eine Quote von 2 Prozent aufweisen. Dazu kommen Kapitalpuffer für systemische Risiken, systemisch relevante Institute, antizyklische Absicherung und Kapitalerhaltung von insgesamt bis zu weiteren 10 Prozent. Im Gegensatz zu Basel III erfolgt die Einstufung eines Kapitalinstruments allein anhand der Kriterien der CRR und unabhängig von der Rechtsform des betreffenden Instituts.

Dem harten Kernkapital kommt bei der Eigenmittelausstattung der Institute eine besondere Bedeutung zu. Dies gilt sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. So ist der überwiegende Teil des Mindestkapitals durch hartes Kernkapital abzubilden. Außerdem muss ein Institut, das beabsichtigt, ein neues Instrument des harten Kernkapitals zu begeben, die Zustimmung der Aufsicht hierzu einholen.

Großkreditregelungen

Die Definition der Großkredite hat sich geändert. Ein Großkredit wird als solcher klassifiziert, wenn ein Kunde oder eine zusammengehörende Kundengruppe ein Kreditvolumen in Höhe von 10 Prozent des anrechenbaren Eigenkapitals (Summe aus Kern- und Ergänzungskapital) des kreditgebenden Instituts erreicht. Eine Meldeschwelle, die bisher bei 1,5 Millionen Euro lag, ist nunmehr bei 1 Mio. Euro erreicht.

CCP- und CVA-Risiko

Regelungen zum Central Counterparty (CCP) Risk betreffen hauptsächlich große Banken mit signifikantem Over The Counter (OTC) Handel von Derivaten und Finanzierungen über Wertpapiere. Das Risiko einer Bonitätsverschlechterung der Gegenpartei muss nun zusätzlich mit Eigenkapital unterlegt werden. Verluste aus Credit Value Adjustments (CVA) werden in höherem Maße anerkannt als noch von Basel III vorgeschlagen.

LCR und NSFR

Mit der Liquidity Coverage Ratio (LCR) und der Net Stable Funding Ratio (NSFR) ist ein EU-weites Liquiditätsregime geschaffen worden, das die kurzfristige Liquidität über 30 Tage und die mittel- bis langfristige Liquidität über ein Jahr sicher stellen soll. Die LCR beschreibt das Verhältnis von hochwertigen, liquiden Aktiva zu potentiellen Nettokapitalabflüssen innerhalb der nächsten 30 Tage in einem gestressten Marktumfeld. Die NSFR ist ein Maß für eine ausreichende, langfristige Refinanzierung. Sie setzt verfügbare und erforderliche stabile Refinanzierung auf Jahressicht ins Verhältnis. Beide Kennziffern wurden zunächst als Beobachtungsgrößen eingeführt: Als verbindliche Mindestanforderungen gelten die LCR ab dem 1. Januar 2015 und die NSFR ab dem 1. Januar 2018.

Levarage-Ratio

Mit der Levarage-Ratio wurde eine risikounabhängige Verschuldensobergrenze für Institute eingeführt. Hierbei wird das Kernkapital des Instituts mit der Summe seiner nicht risikogewichteten Risikopositionswerte ins Verhältnis gesetzt. Die Leverage-Ratio ist bisher lediglich als Beobachtungskennziffer eingeführt worden und soll 2017 abschließend überprüft werden. 

Governance

Die von der CRD IV erfassten erhöhten Anforderungen an die Governance der Institute haben zu einer grundlegenden Änderung einiger Vorschriften des KWG geführt. § 25 a KWG enthält nun nur noch Regelungen zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Aufgenommen wurde eine Obergrenze für variable Vergütungsanteile sowie die Vorschrift, dass die Institute eine Compliance-Funktion einrichten müssen. Erstmals im KWG ausdrücklich formuliert wurden Anforderungen an Geschäftsleiter und Mitglieder von Aufsichts- und Verwaltungsorganen (§§ 25 c und 25d KWG). Die neuen Anforderungen, die sich von qualitativen Anforderungen an Mandatsträger über konkrete Pflichten für die Mandatsausübung bis hin zu Mandatsbeschränkungen und Regelungen zu Inkompatibilitäten erstrecken, sollen den Schwachstellen in der Mandatsführung der Geschäftsleiter und Mitglieder der Aufsichtsorgane entgegenwirken, die sich in der Finanzkrise gezeigt haben. Der genannte Personenkreis soll nicht nur hinreichend qualifiziert sein, er soll auch genügend Zeit haben, seine Aufgaben gewissenhaft wahrnehmen zu können.

Sanktionen

Der Gesetzgeber hat die Gelegenheit ergriffen, die Bußgeldvorschrift des § 56 KWG grundlegend zu ändern und zu ergänzen. Konsequent ist die Aufnahme von Verstößen gegen die Handlungsvorschriften nach der CRR als Ordnungswidrigkeiten; gleichzeitig ist aber auch der Bußgeldrahmen deutlich nach oben erhöht worden. Zur Begründung wird angeführt, dass die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen soll, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit erlangt hat. Nach § 60 b KWG ist die BaFin sogar verpflichtet, jedes unanfechtbare Bußgeld öffentlich bekanntzugeben. Im Einzelfall kann die Veröffentlichung allerdings anonymisiert werden.

Übergangsvorschriften

Die CRR sieht vor, dass die neuen Eigenmittelanforderungen stufenweise eingeführt werden. Hierbei wird den nationalen Aufsichtsbehörden das Recht eingeräumt, zu entscheiden, wie schnell ein Übergang erfolgen soll. Die BaFin hat sich bei der Festsetzung der Fristen grundsätzlich an die Basel III-Vorgaben gehalten. So haben die Institute in dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 eine harte Kernkapitalquote von mindestens 4 Prozent und eine additive Kernkapitalquote von mindestens 1,5 Prozent vorzuhalten. Die detaillierten Übergangsregelungen sind in den §§ 23ff. SolvV (neu) niedergelegt.

Fazit

Das CRD IV-Paket harmonisiert das europäische Bankenaufsichtsrecht und sorgt für einen einheitlichen Rechtsrahmen im europäischen Binnenmarkt. Zumindest gehört das Regulisierungsdumping einiger Staaten somit der Vergangenheit an.

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