14.08.2020Fachbeitrag

Update Investmentfonds Nr. 19

Die neue Offenlegungsverordnung aus Sicht der Investmentbranche

Im Zusammenhang mit dem Thema Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken tritt am 10. März 2021 die Verordnung (EU) 2019/2088 (nachfolgend „Offenlegungsverordnung“) in Kraft, die ohne weiteren nationalen Umsetzungsakt unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten gilt. Die Offenlegungsverordnung trifft einheitliche Regelungen darüber, wie Finanzmarktteilnehmer Anleger über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken informieren müssen. Da sowohl AIF- als auch OGAW-Verwaltungsgesellschaften (nachfolgend „Kapitalverwaltungsgesellschaften“) als Finanzmarktteilnehmer im Sinne der Offenlegungsverordnung gelten, sind die Inhalte der Offenlegungsverordnung künftig auch von der Investmentbranche zu beachten. Hierbei ist zwischen der Offenlegung von Informationen auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaften, Angaben in den Verkaufsprospekten und Angaben in den Jahresberichten der Investmentvermögen zu differenzieren.

Hintergrund

Am 25. September 2015 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen neuen globalen Rahmen zur nachhaltigen Entwicklung verabschiedet. Diesbezüglich wurde im März 2018 ein EU-Aktionsplan beschlossenen, der einen umfassenden Umbau des europäischen Finanzsystems im Sinne eines nachhaltigen Finanzwesens (sog. „sustainable finance“) vorsieht. Ein Teil dieses Aktionsplans bildet – neben anderen Maßnahmen wie der Benchmark- und der Taxonomieverordnung – die Offenlegungsverordnung, deren wesentliche Aspekte nachfolgend aus Sicht der Investmentbranche dargestellt werden.

Begriffsbestimmungen und Offenlegungspflichten im Internet

Die Offenlegungsverordnung definiert den zentralen Begriff „Nachhaltigkeitsrisiko“ als ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.

Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen gemäß Artikel 3 der Offenlegungsverordnung künftig auf ihren Internetseiten Informationen zu ihren Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen bereitstellen. Hierbei muss eine Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherstellen, dass die im Internet veröffentlichten Informationen stets auf dem aktuellen Stand sind. Nimmt eine Kapitalverwaltungsgesellschaft Änderungen an diesen Informationen vor, so hat eine Kapitalverwaltungsgesellschaft auf derselben Internetseite eine klare Erläuterung der betreffenden Änderungen zu veröffentlichen. Dies stellt eine wesentliche Verschärfung der Veröffentlichungspflichten von Kapitalverwaltungsgesellschaften im Internet dar, die eine solche Erläuterungspflicht von Änderungen bisher nicht kannten.

Weiterhin müssen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach Artikel 4 der Offenlegungsverordnung auf ihrer Internetseite Informationen zu nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen zur Verfügung stellen. Diesbezüglich müssen Kapitalverwaltungsgesellschaften erklären, ob nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt oder nicht berücksichtigt werden (sogenannter „comply or explain“ Ansatz). Als Nachhaltigkeitsfaktoren gelten hierbei Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.

Soweit nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, ist u. a. eine Beschreibung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und aller in diesem Zusammenhang ergriffenen oder gegebenenfalls geplanten Maßnahmen vorzunehmen. Im Falle der Nichtberücksichtigung nachteiliger Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren müssen Kapitalverwaltungsgesellschaften klare Gründe hierfür angeben und gegebenenfalls darlegen, ob und wann sie beabsichtigen, solche nachteiligen Auswirkungen zu berücksichtigen. Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche im Laufe des Geschäftsjahres durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, müssen zwingend ab dem 30. Juni 2021 auf ihren Internetseiten eine Erklärung über Strategien zur Wahrung der Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren geben. Eine Nichtberücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Investitionsentscheidung ist für solche Kapitalverwaltungsgesellschaften daher nicht möglich.

Weiterhin müssen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach Artikel 5 der Offenlegungsverordnung im Rahmen ihrer Vergütungspolitik angeben, inwiefern diese mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht. Auch diese Informationen sind auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu veröffentlichen. Kapitalverwaltungsgesellschaften sollten daher zeitnah ihre Vergütungspolitik um die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken ergänzen. Auch insoweit muss bei Änderungen dieser stets aktuell zu haltenden Informationen auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft eine klare Erläuterung der betreffenden Änderungen vorgenommen werden.

Vorvertragliche Offenlegungspflichten

Weiterhin müssen Kapitalverwaltungsgesellschaften nach Artikel 6 der Offenlegungsverordnung in vorvertraglichen Informationen Erläuterungen zu Aspekten mit dem Umgang von Nachhaltigkeitsrisiken auf Ebene der Kapitalverwaltungsgesellschaft geben. Hierzu gehören die Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investitionsentscheidung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft einbezogen werden und die Ergebnisse der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der angebotenen Investmentvermögen. Wenn eine Kapitalverwaltungsgesellschaft Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant erachtet, so ist eine klare und knappe Begründung dafür zu geben.

Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen daher ihre Verkaufsprospekte um die genannten Aspekte ergänzen. Zur Vermeidung einer Prospektaktualisierung sollten diese Informationen jedenfalls für alle Investmentvermögen mit einer Vertriebsphase über den 10. März 2021 hinaus nach Möglichkeit bereits jetzt in den Verkaufsprospekt aufgenommen werden.

Spätestens ab dem 30. Dezember 2022 umfassen die Offenlegungsplichten ferner auf Produktebene klare und begründete Erläuterungen, ob und – wenn ja – wie in einem Investmentvermögen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, es sei denn, die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat zulässigerweise erklärt, dass sie nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigt. Die Informationsplicht umfasst auch die Erklärung, dass Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen des Jahresberichtes des Investmentvermögens offengelegt werden.

Besondere Transparenzvorgaben für bestimmte Produkte

Die Offenlegungsverordnung unterscheidet für Zwecke der vorvertraglichen Informationen und der Offenlegungen mittels regelmäßiger Berichte zwischen Produkten, die mit ökologischen oder sozialen Merkmale werben, und Produkten, mit denen positive Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft angestrebt werden.

Wird ein Investmentvermögen unter anderem mit ökologischen oder sozialen Merkmalen oder eine Kombination aus diesen Merkmalen beworben, so gelten weitere vorvertragliche Informationspflichten, sofern die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden. Hierzu gehören Angaben, wie die ökologischen und sozialen Merkmale erfüllt werden. Soweit ein Index – sei es ein Nachhaltigkeitsindex oder ein Standardindex – als Referenzwert für das Investmentvermögen bestimmt wurde, sind Angaben dazu zu machen, ob und wie dieser Index mit den vorgenannten Merkmalen vereinbar ist.

Wird mit einem Investmentvermögen eine nachhaltige Investition angestrebt und wurde ein Nachhaltigkeitsreferenzwerts als Referenzwert bestimmt, so gehören zu den vorvertraglichen Informationen u. a. Angaben dazu, wie der bestimmte Nachhaltigkeitsreferenzwert auf das angestrebte Ziel ausgerichtet ist. Wurde für das Investmentvermögen kein Nachhaltigkeitsreferenzwert als Referenzwert bestimmt, so müssen die vorvertraglichen Informationen Erläuterungen dazu enthalten, wie das angestrebte Ziel zu erreichen ist.

Soweit ein Investmentvermögen mit ökologischen oder sozialen Merkmalen beworben wird sowie bei nachhaltigen Investitionen gelten besondere Informationspflichten auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft. Hierbei muss u. a. eine Beschreibung der ökologischen oder sozialen Merkmale oder des nachhaltigen Investitionsziels des Investmentvermögens angegeben werden. Weiterhin müssen u. a. Angaben zu den Methoden, die angewandt werden, um die ökologischen oder sozialen Merkmale zu bewerten, zu messen und zu überwachen, gemacht werden.

Ferner müssen für diese Investmentvermögen im Jahresbericht Erläuterungen zu bestimmten Nachhaltigkeitsaspekten, wie die Erfüllung der ökologischen oder sozialen Merkmale, enthalten sein.

Ausblick

Kapitalverwaltungsgesellschaften müssen die Vorgaben der neuen Offenlegungsverordnung spätestens bis zum 10. März 2021 umgesetzt haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass noch konkretisierende Rechtsakte in Form von sog. „Level-II-Maßnahmen“ hinsichtlich der einzelnen Transparenzvorgaben bis zum 31.12.2020 erlassen werden sollen. Wie dargestellt, ist auch das Vergütungssystem einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auf Aktualisierungsbedarf hinsichtlich der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken zu überprüfen.

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