Die Verwendung von sog. Nachhaltigkeitssiegeln unter der EmpCo-Richtlinie
Update IP, Media & Technology Nr. 141, Update ESG 2/2026
Die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (sog. „Empowering Consumers"– bzw. „EmpCo“-Richtlinie) bringt erhebliche Veränderungen für umweltbezogene Werbung mit sich.
Die neuen Vorgaben, die ausschließlich im B2C‑Bereich greifen – also überall dort, wo Unternehmen gegenüber Verbrauchern auftreten – und durch eine überarbeitete Fassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt werden, gelten ab dem 27. September 2026. Nach derzeitigem Stand ist keine Übergangsfrist vorgesehen, auch nicht für bereits im Markt befindliche Produkte.
Wer umweltbezogen wirbt oder dies zukünftig tun möchte und ab dem 27. September 2026 weiterhin rechtssicher am Markt auftreten will, sollte sich spätestens jetzt mit den neuen Regeln befassen und, soweit erforderlich, entsprechende Maßnahmen ergreifen.
I. Anwendungsbereich
Die UWG-Novelle führt gleich mehrere Kategorien umweltbezogener Geschäftspraktiken ein, die jeweils eigenständigen Regelungen unterliegen.
Im Einzelnen betrifft dies unter anderem:
- „allgemeine Umweltaussagen“, die mangels Spezifizierung auf demselben Medium besondere Gefahren für eine Irreführung bergen;
- „Nachhaltigkeitssiegel“, die zukünftig auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgesetzt sein müssen;
- „künftige Umweltleistungen“, also Aussagen über noch nicht erbrachte Umweltleistungen, die an einen belastbaren Umsetzungsplan geknüpft werden;
- Aussagen zur „Kompensation von Treibhausgasemissionen“, die produktbezogen künftig stets unzulässig sind.
Im Rahmen unserer HEUKING-Reihe zu den vorgenannten, von der EmpCo‑Richtlinie erfassten Praktiken, befasste sich Teil 1 mit den „allgemeinen Umweltaussagen“ (abrufbar hier). Der vorliegende Beitrag widmet sich nun insbesondere den Regelungen zu Nachhaltigkeitssiegeln.
II. Nachhaltigkeitssiegel
In der EmpCo-RL (und dem zukünftigen § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG n.F.) wird „Nachhaltigkeitssiegel“ definiert als
„ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches, mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen alle verpflichtenden Kennzeichnungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht“.
Kurz gesagt sind Nachhaltigkeitssiegel daher insbesondere freiwillige Vertrauenssiegel oder Gütezeichen, die dazu dienen, ökologische oder soziale Merkmale eines Produkts, Verfahrens oder einer Geschäftstätigkeit hervorzuheben oder zu fördern.
Aufgrund der weit gefassten Definition können je nach Verwendungszweck, Gesamtkontext und Wahrnehmung der Verbraucher sogar naturbezogene Elemente (z. B. grüne Blätter oder Wassertropfen neben einem Schriftelement oder Logo) als Nachhaltigkeitssiegel gewertet werden und damit in den Anwendungsbereich fallen.
Nachhaltigkeitssiegel haben eine Vertrauensfunktion für die Verbraucher. Sie sollen darauf vertrauen können, dass das durch ein Nachhaltigkeitssiegel beworbene konkrete Merkmal auch tatsächlich vorliegt. Dieser Vertrauensfunktion wird es regelmäßig nicht gerecht, wenn Unternehmen eigene Nachhaltigkeitssiegel verwenden. Die Regelungen der EmpCo‑Richtlinie zielen daher darauf ab, Transparenz und Glaubwürdigkeit von Nachhaltigkeitssiegeln sicherzustellen und dem Dschungel privater Nachhaltigkeitssiegel Einhalt zu gebieten.
Ab dem 27. September 2026 ist es daher unzulässig, Nachhaltigkeitssiegel anzubringen, die weder auf einem sog. Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.
In Fällen, in denen das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels mit einer kommerziellen Kommunikation verbunden ist, mit der der Eindruck erweckt wird, dass ein Produkt positive oder keinerlei Auswirkungen auf die Umwelt hat oder weniger umweltschädlich ist als konkurrierende Produkte, sollte dieses Nachhaltigkeitssiegel nach Erwägungsgrund 8 der EmpCo-Richtlinie zudem auch als eine Umweltaussage angesehen werden.
1. Staatlich festgesetztes Nachhaltigkeitssiegel
Beispiele für staatlich festgesetzte Nachhaltigkeitssiegel sind das von der Europäischen Kommission eingeführte EU Ecolabel, das Siegel „Blauer Engel“ als Umweltzeichen der Bundesregierung und das Siegel „Grüner Knopf“ des Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Diese unterliegen einer strengen Überwachung durch staatliche Aufsichtsbehörden.
Handelt es sich um ein solches von einer staatlichen Stelle festgesetztes Nachhaltigkeitssiegel, darf dieses auch zukünftig verwendet werden. Sofern das Nachhaltigkeitssiegel nicht durch eine staatliche Stelle festgesetzt wurde, muss es auf einem Zertifizierungssystem beruhen.
2. Zertifizierungssystem
„Zertifizierungssystem wird in § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG n. F. definiert“ als
„ein System der Überprüfung durch Dritte, durch das bestätigt wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt, das die Verwendung eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels ermöglicht und dessen Bedingungen, einschließlich seiner Anforderungen, öffentlich einsehbar sind und folgende Kriterien erfüllen:
a) das System steht allen Unternehmern unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen,
b) die Anforderungen des Systems werden vom Systeminhaber in Absprache mit geeigneten Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet,
c) in dem System sind Verfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Anforderungen des Systems festgelegt und es ist der Entzug oder die Aussetzung der Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels durch den Unternehmer im Fall von Verstößen gegen die Anforderungen des Systems vorgesehen, und
d) die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems durch einen Unternehmer unterliegt einem objektiven Verfahren und wird von einem Dritten durchgeführt, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Unternehmer auf internationalen oder unionsweiten Normen und Verfahren oder auf Normen und Verfahren eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beruht.“
Bei einem Zertifizierungssystem handelt es sich daher um ein formalisiertes Überprüfungs- und Überwachungssystem, das darauf abzielt, Produkte, Verfahren oder unternehmerische Tätigkeiten anhand festgelegter Kriterien zu zertifizieren. Es stellt die Grundlage für die rechtmäßige Nutzung eines Nachhaltigkeitssiegels dar.
Die im Rahmen des Systems vorgesehene Prüfung darf durch denjenigen erfolgen, dessen Produkt, Verfahren oder Geschäftstätigkeit überprüft wird, sondern muss von einem unabhängigen Dritten durchgeführt werden. Auf diese Weise soll die „Transparenz und Glaubwürdigkeit“ des Zertifizierungssystems und damit auch des Nachhaltigkeitssiegels gestärkt werden (Erwägungsgrund 7 der EmpCo-RL). Eine bloße Selbstzertifizierung erfüllt die Anforderungen an ein Zertifizierungssystem damit nicht.
Zu unterscheiden ist demnach zwischen drei beteiligten Akteuren:
- Dem Systeminhaber, der das jeweilige Zertifizierungssystem konzipiert, betreibt und verantwortet. Dieser legt die Anforderungen und Bedingungen des Systems fest. Das bedeutet, er gibt vor, nach welchen Kriterien die Vergabe eines Siegels erfolgt und unter welchen Bedingungen ein Siegel geführt werden darf.
- Dem vom Inhaber des Zertifizierungsprogramm unabhängigen Dritten, der Überwachungsaufgaben übernimmt und die Einhaltung der im Zertifizierungssystem vorgesehenen Anforderungen kontrolliert.
- Und schließlich dem zertifizierten Unternehmer, der ein auf dem Zertifizierungssystem beruhendes Nachhaltigkeitssiegel nutzen darf.
Die Bedingungen des Zertifizierungssystems, einschließlich der Anforderungen an die Produkte, Verfahren oder Geschäftstätigkeiten, welche für eine Zertifizierung zu erfüllen sind, müssen öffentlich einsehbar sein. Erforderlich ist insoweit eine leichte Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, etwa durch die Veröffentlichung auf frei zugänglichen Websites. Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn die Bedingungen und Anforderungen nur nach vorheriger Anmeldung und/oder Registrierung abrufbar sind oder lediglich auf individuelle Anfrage hin mitgeteilt werden.
3. Was gilt für Testsiegel und Marken?
Unklar ist bislang, ob auch Testsiegel (Stiftung Warentest, Öko-Test, etc.) als Nachhaltigkeitssiegel gelten. Grundsätzlich gilt, dass auch ein Logo, das primär zur Bewerbung von Testergebnissen dient, aus Verbrauchersicht möglicherweise als ein anerkanntes Siegel oder Gütezeichen wahrgenommen werden kann.
Aktuell wird jedoch überwiegend davon ausgegangen, dass neutrale Verbrauchertests eher nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind. Aufgrund des Umstands, dass die Beurteilung aus Sicht eines Verbrauchers erfolgt, bleibt im Einzelfall jedoch eine Unsicherheit bestehen, ab wann bei einem Testsiegel, das zwar nicht überwiegend auf Nachhaltigkeit gerichtet ist, aber dennoch Nachhaltigkeitsaspekte beinhaltet, ein Nachhaltigkeitssiegel angenommen werden kann.
Für Marken enthält der deutsche Gesetzestext keine ausdrückliche Ausnahme. Nach der Gesetzesbegründung ist der Begriff des Nachhaltigkeitssiegels jedoch teleologisch eng auszulegen und erfasst nur Zeichen, die aus Verbrauchersicht wie eine unabhängige Bestätigung bestimmter Nachhaltigkeitseigenschaften wirken. Reine Herkunftskennzeichen sollen danach grundsätzlich nicht darunterfallen (BT‑Drs. 21/3327, S. 19). Entsprechend sind Marken regelmäßig keine Nachhaltigkeitssiegel; eine Ausnahme kommt nach der Gesetzesbegründung allenfalls für Gewährleistungsmarken in Betracht.
Die Kommission teilt zwar den Ausgangspunkt, dass klassische Marken nicht automatisch als Nachhaltigkeitssiegel einzuordnen sind, lehnt jedoch einen pauschalen Ausschluss nach Markenform ab und verlangt stets eine Einzelfallbewertung. Zudem weist sie darauf hin, dass Marken – unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifikation – als Umweltaussage wirken können, wenn Name oder Gestaltung entsprechende Bezüge aufweisen.
Für die Praxis ergeben sich daher regelmäßig zwei Prüfungsstufen: Zum einen ist zu klären, ob das Zeichen als Nachhaltigkeitssiegel erscheint; zum anderen ist unabhängig davon zu prüfen, ob der Markenname als Umweltaussage verstanden werden kann. Für EU‑weit tätige Unternehmen empfiehlt sich eine Orientierung an den Standpunkten der Kommission, da sie den strengeren Maßstab vorgeben.
III. Was droht bei Verstößen gegen die EmpCo?
Verstöße gegen die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie bzw. der ab 27. September 2026 geltenden Fassung des UWG werden vorrangig von Verbraucher- und Wettbewerbsverbänden sowie anspruchsberechtigten Mitbewerbern verfolgt. In der Praxis drohen damit insbesondere kostenpflichtige Abmahnungen und, sofern eine außergerichtliche Einigung ausbleibt, einstweilige Verfügungen und Unterlassungsklagen.
Im Ergebnis droht so die Unverkäuflichkeit nicht rechtskonformer Ware, wobei auch mögliche Schadensersatzansprüche und ein Risiko des Reputationsverlusts zu berücksichtigen sind.
IV. Handlungsempfehlung und Ausblick
Die Umsetzungsvorschriften zur EmpCo-Richtlinie stellen Unternehmen vor erhebliche rechtliche und praktische Herausforderungen. Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen im UWG am 27. September ist nicht mehr viel Zeit. Unternehmen sollten daher rechtzeitig dafür Sorge tragen, dass beispielsweise Produkte bzw. Produktverpackungen sowie der Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit unzulässigen Nachhaltigkeitssiegeln oder unzulässigen umweltbezogenen Werbeaussagen versehen sind.
Es darf damit gerechnet werden, dass mit Inkrafttreten der neuen Rechtslage insbesondere Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände die Einhaltung der neuen Regelungen streng überprüfen und Verstöße konsequent – regelmäßig im Wege kostenpflichtiger Abmahnungen – verfolgen werden.
In den kommenden Beiträgen werden wir weitere Aspekte der EmpCo-Richtlinie vertieft beleuchten, insbesondere die neuen Vorgaben für Aussagen über künftige Umweltleistungen sowie die Auswirkungen des Verbots von CO2-Kompensationsaussagen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtzeitigen Umsetzung der neuen UWG-Regeln und helfen Ihnen auch zukünftig, Ihr Engagement für Nachhaltigkeit rechtssicher zu kommunizieren.
Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin Franziska Klinzing erstellt.