04.12.2019Fachbeitrag

Update Energie Nr. 17

Erlaubnisvorbehalt für Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1, Nr. 1 und 3 StromStG

Bereits zum 1. Juli 2019 wurde das Stromsteuergesetz in Bezug auf die Steuerbefreiungen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG (Selbstverbrauch am Ort der Erzeugung aus Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 MW bei Strom aus erneuerbaren Energien) und in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (Strom aus erneuerbaren Energien oder aus hocheffizienten KWK-Anlagen bis 2 MW bei Stromentnahme im räumlichen Zusammenhang zur Anlage) geändert. Nach dem neu gefassten § 9 Abs. 4 StromStG bedarf die Entnahme von steuerbefreitem Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG nunmehr in der Regel einer förmlichen Einzelerlaubnis.

Übergangsfrist für Beantragung der Erlaubnis läuft am 31. Dezember 2019 aus

Zur Beantragung der Erlaubnis wurde vom Gesetzgeber eine Übergangsfrist eingeräumt. Obwohl die Änderungen im Stromsteuergesetz bereits zum 1. Juli 2019 in Kraft getreten sind, muss gemäß § 15 Abs. 3 StromStG der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis erst bis zum 31. Dezember 2019 gestellt werden. Sofern der Antrag bis zu diesem Datum beim zuständigen Hauptzollamt eingeht und die materiellen Voraussetzungen vorliegen, gilt die Erlaubnis für die Zeit vom 1. Juli. bis zum 31. Dezember 2019 widerruflich als erteilt.

Ausnahme vom Erfordernis der Einzelerlaubnis für kleine Anlagen

Eine Ausnahme von dem Erfordernis, eine Einzelerlaubnis zu beantragen, gilt für Strom, der in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien mit einer Leistung bis zu 1 MW oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer Leistung bis zu 50 kW erzeugt wird (§ 10 Abs. 2 StromStV).

Bislang nur wenig Anträge gestellt

Das Forum Contracting hat seine Mitglieder per Rundschreiben informiert, dass das Bundesministerium der Finanzen auf dem 10. Deutschen Energiesteuertag am 22. November 2019 in Berlin darauf aufmerksam gemacht habe, dass bisher nur wenige Marktteilnehmer einen Antrag gemäß § 9 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG gestellt haben. Von den erwarteten 40.000 Anträgen seien bisher nur rund 1.200 Anträge eingegangen. Die entsprechenden Vordrucke sind auf der Internetseite der Zollverwaltung (www.zoll.de) abrufbar. Es handelt sich um die Vordrucke 1421 und 1422.

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