Neuer Widerrufsbutton: Was Unternehmen bis zum 19. Juni 2026 umsetzen müssen
Update Datenschutz Nr. 233
Mit der Richtlinie (EU) 2023/2673 hat der europäische Gesetzgeber eine neue Pflicht zur Bereitstellung eines elektronischen Widerrufsbuttons für bestimmte online geschlossene Verbraucherverträge eingeführt. Ziel der Regelung ist es, den Widerruf ebenso einfach auszugestalten wie den Vertragsschluss und damit den Verbraucherschutz im digitalen Umfeld weiter zu stärken. Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Richtlinie bis zum 19. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen; diese Umsetzungsfrist wurde in Deutschland bislang nicht eingehalten. Gleichwohl steht außer Frage, dass Unternehmen die neuen Vorgaben spätestens zum 19. Juni 2026 praktisch umgesetzt haben müssen. Vor diesem Hintergrund stellt sich bereits jetzt die Frage, welche Unternehmen betroffen sind, welche konkreten Pflichten mit dem Widerrufsbutton verbunden sind und wie sich die Anforderungen rechtssicher und technisch sinnvoll umsetzen lassen.
I. Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der Richtlinie knüpft nicht an die Branche oder Größe eines Unternehmens an, sondern an die Art des Vertragsschlusses und das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts. Erfasst sind Unternehmer, die mit Verbrauchern Verträge im Fernabsatz über eine Online-Benutzeroberfläche schließen und bei denen dem Verbraucher nach unionsrechtlichen Vorgaben ein Widerrufsrecht zusteht. Maßgeblich ist damit, ob der Vertragsschluss über eine digital gestaltete Benutzeroberfläche – etwa eine Website oder eine App – erfolgt und der Widerruf bislang formfrei, jedoch ohne gleichwertig ausgestaltete elektronische Funktion möglich ist.
Inhaltlich richtet sich die Richtlinie zwar vorrangig an Anbieter von Finanzdienstleistungen, da sie die Verbraucherrechte-Richtlinie in diesem Bereich grundlegend neu strukturiert und die bislang eigenständige Fernabsatz-Finanzdienstleistungsrichtlinie aufhebt. Die Pflicht zur Bereitstellung einer Widerrufsfunktion beschränkt sich jedoch nicht auf Finanzdienstleistungsverträge. Vielmehr gilt sie für sämtliche Fernabsatzverträge, für die die Verbraucherrechte-Richtlinie ein Widerrufsrecht vorsieht, sofern der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen wird. Der europäische Gesetzgeber verfolgt damit einen horizontalen Ansatz, der sicherstellen soll, dass Verbraucher Verträge ebenso leicht widerrufen können, wie sie diese zuvor digital abgeschlossen haben.
Nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind demgegenüber Verträge, die ausschließlich zwischen Unternehmern geschlossen werden, sowie Verträge, die nicht im Fernabsatz oder nicht über eine Online-Benutzeroberfläche zustande kommen. Ebenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs liegen Konstellationen, in denen kraft Gesetzes kein Widerrufsrecht besteht. Für die betroffenen Unternehmen ist daher entscheidend, ihre digitalen Abschlussprozesse und Vertragsarten systematisch daraufhin zu überprüfen, ob sie unter die verbraucherschützenden Widerrufsvorschriften fallen und künftig mit einer elektronischen Widerrufsfunktion auszustatten sind.
II. Neue Pflichten
1. Widerrufsbutton
Kernstück der Richtlinie (EU) 2023/2673 ist die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Widerrufsfunktion für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Der europäische Gesetzgeber greift damit den Grundsatz auf, dass das Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechts nicht aufwendiger sein darf als der digitale Vertragsschluss selbst. Verbraucher sollen in die Lage versetzt werden, ihre Widerrufsentscheidung ohne zusätzliche Hürden, Umwege oder formale Anforderungen unmittelbar über dieselbe digitale Umgebung zu erklären, über die der Vertrag abgeschlossen wurde.
Das Grundkonzept des Widerrufsbuttons zielt auf eine funktionale Gleichwertigkeit zwischen Abschluss- und Widerrufsvorgang. Die Widerrufsfunktion muss daher während der gesamten Widerrufsfrist dauerhaft verfügbar, leicht auffindbar und klar gekennzeichnet sein. Die Richtlinie verlangt eine eindeutige Beschriftung, etwa mit den Worten „Vertrag widerrufen“, und untersagt Gestaltungen, die den Zugang zum Widerruf faktisch erschweren oder verzögern. Der Widerruf soll unmittelbar über die Online-Benutzeroberfläche erklärt werden können, ohne dass der Verbraucher zusätzliche Kommunikationswege suchen, Formulare herunterladen oder erneute Identifizierungsprozesse durchlaufen muss, sofern er bereits identifiziert ist.
In funktionaler Hinsicht muss der Widerrufsbutton den Verbraucher durch einen strukturierten elektronischen Widerrufsprozess führen. Dieser umfasst die Abgabe der Widerrufserklärung, die Bestätigung der Widerrufsentscheidung sowie die unverzügliche Übermittlung einer Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger. Die Eingangsbestätigung muss den Inhalt der Widerrufserklärung sowie den Zeitpunkt ihres Eingangs dokumentieren und dient sowohl dem Verbraucherschutz als auch der rechtssicheren Nachweisführung auf Unternehmerseite.
Die Einführung des Widerrufsbuttons erfordert regelmäßig nicht nur Anpassungen der Benutzeroberfläche, sondern auch eine organisatorische und technische Integration in bestehende Systeme. Unternehmen müssen sicherstellen, dass Widerrufserklärungen automatisiert erfasst, dem jeweiligen Vertrag eindeutig zugeordnet und in nachgelagerte Prozesse – etwa Abrechnung, Leistungsabwicklung oder Kundenkommunikation – überführt werden. Zugleich sind interne Zuständigkeiten, Dokumentationspflichten und Schnittstellen zum Kundenservice klar zu definieren, um eine fristgerechte und ordnungsgemäße Bearbeitung der Widerrufe zu gewährleisten.
Insgesamt ist der Widerrufsbutton daher nicht als bloßes gestalterisches Element zu verstehen, sondern als verbindlicher Bestandteil des digitalen Vertragsmanagements. Unternehmen, die Fernabsatzverträge über Online-Benutzeroberflächen anbieten, sollten die Umsetzung frühzeitig planen und als integralen Bestandteil ihrer digitalen Abschluss- und Bestandsprozesse begreifen.
2. Anpassung von Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung
Die Einführung des verpflichtenden Widerrufsbuttons beschränkt sich nicht auf technische Anpassungen der Online-Benutzeroberfläche, sondern zieht inhaltliche Änderungen der verbraucherrechtlichen Informationen nach sich. Insbesondere die Widerrufsbelehrung ist an die neuen Vorgaben anzupassen, da Verbraucher künftig nicht nur über das Bestehen des Widerrufsrechts, sondern auch über die konkrete Möglichkeit seiner elektronischen Ausübung zu informieren sind. Die Richtlinie verlangt ausdrücklich, dass die Bedingungen, Fristen und Verfahren für den Widerruf auch die Information über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion umfassen.
Unternehmen müssen ihre Widerrufsbelehrungen daher dahingehend überprüfen und ergänzen, dass der elektronische Widerruf über den Widerrufsbutton als gleichwertige Ausübungsform klar und verständlich beschrieben wird. Dies betrifft sowohl die vorvertraglichen Informationen als auch die dem Verbraucher nach Vertragsschluss zur Verfügung zu stellenden Belehrungen auf einem dauerhaften Datenträger. Unvollständige oder widersprüchliche Angaben können nicht nur den Beginn der Widerrufsfrist in Frage stellen, sondern auch zu rechtlichen Risiken im Hinblick auf Durchsetzbarkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs führen.
Darüber hinaus hat der Widerrufsbutton datenschutzrechtliche Relevanz. Die elektronische Widerrufsfunktion setzt zwangsläufig die Verarbeitung personenbezogener Daten voraus, insbesondere zur Identifizierung des Verbrauchers, zur Zuordnung des Widerrufs zu einem konkreten Vertrag sowie zur Dokumentation des Zeitpunkts der Erklärung. Soweit diese Verarbeitung über bereits bestehende Prozesse hinausgeht oder neue Zwecke begründet, ist eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Datenschutzerklärung erforderlich. Verbraucher sind transparent darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten im Rahmen des elektronischen Widerrufs verarbeitet werden, zu welchen Zwecken dies erfolgt und auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung beruht.
III. Deutsche Umsetzung
Die nationale Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 ist in Deutschland bislang noch nicht abgeschlossen. Zwar hätte die Richtlinie bis zum 19. Dezember 2025 in nationales Recht überführt werden müssen, ein entsprechendes Umsetzungsgesetz ist jedoch bislang nicht in Kraft getreten. Derzeit liegt lediglich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 29. September 2025 vor, der die Vorgaben der Richtlinie im Wesentlichen durch Anpassungen der Verbraucherrechte-Vorschriften des BGB nachvollzieht.
Vorgesehen ist insbesondere die Einführung einer eigenständigen gesetzlichen Regelung zur elektronischen Widerrufsfunktion, die systematisch an die bestehenden Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen anknüpft. Nach dem Entwurf soll hierfür ein neuer § 356a BGB-E eingeführt werden, der die Ausübung des Widerrufsrechts über eine Online-Benutzeroberfläche ausdrücklich regelt und damit die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11a der Verbraucherrechte-Richtlinie in nationales Recht überführt.
Inhaltlich übernimmt der Gesetzentwurf die zentralen Anforderungen der Richtlinie nahezu wortgleich. Der Unternehmer soll verpflichtet werden, bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen eine Widerrufsfunktion bereitzustellen, die eindeutig gekennzeichnet, während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar und für den Verbraucher leicht zugänglich ist. Ebenso sieht der Entwurf einen zweistufigen Widerrufsprozess mit Abgabe der Widerrufserklärung, anschließender Bestätigung sowie einer unverzüglichen Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger vor.
IV. Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Unternehmen, die Fernabsatzverträge über Online-Benutzeroberflächen schließen, sollten die verbleibende Zeit bis zum 19. Juni 2026 nutzen, um die neuen Anforderungen strukturiert und rechtssicher umzusetzen. Ausgangspunkt sollte eine umfassende Bestandsaufnahme der betroffenen Vertragsarten und digitalen Abschlussprozesse sein. Dabei ist zu prüfen, bei welchen Angeboten ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht und über welche Benutzeroberflächen die Verträge geschlossen werden.
Auf dieser Grundlage empfiehlt sich eine frühzeitige Einbindung der technischen und organisatorischen Fachbereiche. Der Widerrufsbutton ist nicht isoliert zu betrachten, sondern als integraler Bestandteil des digitalen Vertragsmanagements. Neben der sichtbaren Platzierung und nutzerfreundlichen Gestaltung der Widerrufsfunktion müssen insbesondere die nachgelagerten Prozesse – von der automatisierten Erfassung über die Vertragszuordnung bis hin zur Bestätigung und weiteren Abwicklung des Widerrufs – zuverlässig funktionieren und dokumentiert sein.
Parallel dazu sollten die rechtlichen Inhalte überprüft und angepasst werden. Widerrufsbelehrungen, Vertragsinformationen und Datenschutzerklärungen müssen die elektronische Ausübung des Widerrufsrechts zutreffend abbilden und mit der tatsächlichen technischen Umsetzung übereinstimmen. Inkonsistenzen zwischen Benutzeroberfläche und rechtlichen Informationen bergen erhebliche Risiken, insbesondere im Hinblick auf den Fristbeginn des Widerrufsrechts und mögliche Beanstandungen durch Verbraucher oder Aufsichtsbehörden.
Schließlich empfiehlt es sich, die Umsetzung frühzeitig zu testen und interne Zuständigkeiten klar festzulegen. Schulungen relevanter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere im Kundenservice, können dazu beitragen, Widerrufserklärungen korrekt zu erkennen und ordnungsgemäß zu bearbeiten. Angesichts der unionsrechtlich vorgegebenen Anwendungsfrist sollten Unternehmen ihre Vorbereitungen nicht vom weiteren Verlauf des nationalen Gesetzgebungsverfahrens abhängig machen.
V. Fazit und Ausblick
Der elektronische Widerrufsbutton ergänzt die bestehenden verbraucherrechtlichen Vorgaben um eine weitere, technisch konkretisierte Ausübungsform des Widerrufsrechts. Auch wenn das nationale Umsetzungsgesetz in Deutschland noch aussteht, ist der inhaltliche Rahmen durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 und den vorliegenden Gesetzentwurf bereits klar vorgezeichnet. Unternehmen müssen daher davon ausgehen, dass die neuen Anforderungen spätestens ab dem 19. Juni 2026 verbindlich anzuwenden sind.
Für die Praxis empfiehlt sich eine frühzeitige und strukturierte Umsetzung, die technische, organisatorische und rechtliche Aspekte gleichermaßen berücksichtigt. Der Widerrufsbutton ist dabei weniger als isolierte Neuerung zu verstehen, sondern als Fortentwicklung der bestehenden digitalen Vertragsprozesse. Eine sachgerechte Integration ermöglicht es, die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen und zugleich bestehende Abläufe konsistent und transparent fortzuführen.
Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserer stud. Mitarbeiterin Emily Bernklau erstellt.