EU-Datenräume im Aufbruch: Was Unternehmen jetzt rechtlich wissen müssen
Update Datenschutz Nr. 231
Der Austausch und die Nutzung von Daten über Unternehmens- und Sektorgrenzen hinweg gewinnen zunehmend an wirtschaftlicher und regulatorischer Bedeutung. Zugleich stoßen klassische Modelle des Datenteilens angesichts sensibler Informationen, wettbewerblicher Interessen und komplexer Rechtsanforderungen an ihre Grenzen. Vor diesem Hintergrund rücken sogenannte „Datenräume“ in den Fokus der europäischen Digital- und Datenpolitik. Sie sollen einen kontrollierten, sicheren und interoperablen Datenaustausch ermöglichen, ohne dass Unternehmen die Hoheit über ihre Daten verlieren. Mit dem fortschreitenden Aufbau sektoraler Datenräume und der Einführung stark regulierter Strukturen wie des Europäischen Gesundheitsdatenraums (EHDS) entwickeln sich Datenräume zunehmend von freiwilligen Kooperationsmodellen zu rechtlich relevanten Ordnungsrahmen. Für Unternehmen stellt sich daher die Frage, welche rechtlichen Anforderungen, Pflichten und strategischen Handlungsnotwendigkeiten mit dieser Entwicklung einhergehen.
I. Funktion von „Datenräumen“
Datenräume sollen als Infrastruktur für den kontrollierten, unternehmensübergreifenden Austausch von Daten zwischen wirtschaftlichen und öffentlichen Akteuren dienen. Anders als bei klassischen Datentransfers werden Daten dabei nicht zentral gesammelt oder dauerhaft übertragen, sondern verbleiben grundsätzlich beim jeweiligen Dateninhaber. Die Nutzung erfolgt über technisch abgesicherte Zugriffsmechanismen, die es erlauben, Umfang, Zweck und Dauer der Datennutzung verbindlich festzulegen.
Für Unternehmen erfüllen Datenräume damit eine Schlüsselfunktion an der Schnittstelle von Kooperation und Kontrolle. Sie ermöglichen es, Daten für externe Nutzung zugänglich zu machen, ohne Geschäftsgeheimnisse preiszugeben oder die eigene wettbewerbliche Position zu gefährden. Zugleich schaffen sie standardisierte Strukturen, um Daten aus unterschiedlichen Quellen interoperabel zusammenzuführen – etwa entlang komplexer Liefer- und Wertschöpfungsketten.
In der Praxis adressieren Datenräume insbesondere drei zentrale Anwendungsfelder. Erstens erleichtern sie den Datenaustausch innerhalb vernetzter Produktions- und Lieferketten, etwa zur Erfüllung von Transparenz-, Nachhaltigkeits- oder Rückverfolgbarkeitsanforderungen. Zweitens bilden sie die Grundlage für neue datenbasierte Geschäftsmodelle, bei denen Unternehmen Daten zeitlich, zweckgebunden oder nutzungsabhängig bereitstellen und monetarisieren können, ohne die vollständige Kontrolle über die Daten zu verlieren. Drittens unterstützen Datenräume die Erfüllung regulatorischer Pflichten, indem sie strukturierte, nachvollziehbare und rechtssichere Zugänge zu relevanten Daten ermöglichen.
II. Landschaft der (europäischen) Datenräume
1. Sektorale Datenräume
In Europa wurden im Rahmen der europäischen Datenstrategie zuletzt eine Vielzahl sektoraler Datenräume angekündigt und sukzessive aufgebaut. Diese Datenräume sind jeweils auf bestimmte Wirtschaftssektoren oder gesellschaftliche Bereiche zugeschnitten und werden in unterschiedlichen Reifegraden entwickelt. Eine einheitliche Organisationsform existiert nicht; vielmehr werden bestehende Dateninfrastrukturen, Plattformen und Initiativen schrittweise in sektorale Datenräume integriert und über gemeinsame Governance- und Interoperabilitätsstrukturen miteinander verbunden.
Zu den zentralen sektoralen Datenräumen zählen insbesondere Datenräume für Industrie und Fertigung, Mobilität, Energie, Landwirtschaft, Finanzwirtschaft, Umwelt, Tourismus, Medien, Bildung, Forschung sowie für die öffentliche Verwaltung. Die Europäische Kommission spricht insoweit von „Common European Data Spaces“, die gemeinsam einen europäischen Binnenmarkt für Daten bilden sollen.
Im industriellen Bereich wird der europäische Fertigungs- und Industriedatenraum maßgeblich durch branchenspezifische Initiativen konkretisiert. Aufbauend auf den Architektur- und Governance-Vorgaben von Gaia-X entstehen Datenräume, die den Datenaustausch entlang industrieller Wertschöpfungsketten ermöglichen. Prominente Beispiele sind Catena-X für die Automobilindustrie sowie Manufacturing-X als branchenübergreifende Initiative für die Fertigungsindustrie. Diese Datenräume konzentrieren sich auf industrielle Anwendungsfälle wie Lieferkettenabbildung, Rückverfolgbarkeit, Qualitätsdaten, Wartungsinformationen oder produktbezogene Nachhaltigkeitsdaten.
Neben der Industrie sind weitere sektorale Datenräume in unterschiedlichen Entwicklungsstadien. Der Mobilitätsdatenraum bündelt Daten aus Verkehr, Logistik und Infrastruktur und knüpft an bestehende nationale und europäische Mobilitätsplattformen an. Der Energiedatenraum adressiert Daten zu Erzeugung, Netzbetrieb und Verbrauch im Kontext der Energiewende. Der Agrardatenraum zielt auf den Austausch von Betriebs-, Maschinen- und Umweltdaten zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Herstellern und öffentlichen Stellen. Daneben existieren Datenräume für Umwelt- und Klimadaten, für Finanzdaten, für Medien- und Kulturdaten sowie für Tourismus- und Bildungsdaten.
Ergänzt werden diese wirtschaftsbezogenen Datenräume durch sektorale Datenräume mit starkem öffentlichem Bezug. Hierzu zählen insbesondere Datenräume für Wissenschaft und Forschung, die auf den Austausch und die Wiederverwendung von Forschungsdaten abzielen, sowie Datenräume der öffentlichen Verwaltung, etwa für Vergabe-, Rechts- oder Verwaltungsdaten. Diese Datenräume sind häufig eng an bestehende europäische Infrastrukturen angebunden und dienen der Harmonisierung und besseren Zugänglichkeit öffentlicher Datenbestände.
2. EHDS
Mit der Verordnung über den Europäischen Gesundheitsdatenraum (European Health Data Space, EHDS) hat die EU erstmals einen sektorspezifischen Datenraum mit unmittelbar verbindlichem Rechtsrahmen geschaffen. Die Verordnung ist am 26. März 2025 in Kraft getreten, wesentliche Pflichten sind ab dem 26. März 2027 anzuwenden (wir berichteten).
Der EHDS zielt auf die EU-weit einheitliche Strukturierung, den Austausch und die Nutzung elektronischer Gesundheitsdaten sowohl für die medizinische Versorgung (Primärnutzung) als auch für Forschung, Innovation und Politikgestaltung (Sekundärnutzung). Anders als andere sektorale Datenräume ist der EHDS nicht als freiwillige Kooperationsinfrastruktur konzipiert, sondern als verbindliche regulatorische Datenraumordnung.
Kernbestandteil ist allerdings die Einführung verbindlicher Interoperabilitätsanforderungen für elektronische Gesundheitsakten (EHR-Systeme). Hersteller und Anbieter solcher Systeme müssen sicherstellen, dass ihre Produkte das von der Kommission festgelegte europäische Austauschformat unterstützen und die technischen Vorgaben zu Sicherheit, Zugriffskontrolle und Protokollierung einhalten. Die Konformität ist durch entsprechende Erklärungen und Kennzeichnungen nachzuweisen. Für bestimmte digitale Gesundheits- und Wellnessanwendungen gelten ergänzende Transparenz- und Informationspflichten, sofern Interoperabilität mit EHR-Systemen behauptet wird.
Auf Ebene der Datenbereitstellung verpflichtet der EHDS Dateninhaber wie Krankenhäuser, Arztpraxen und sonstige Gesundheitsdienstleister, elektronische Gesundheitsdaten strukturiert, interoperabel und für die vorgesehenen Nutzungszwecke verfügbar zu machen. Für die Sekundärnutzung ist eine Verarbeitung nur in pseudonymisierter oder anonymisierter Form zulässig. Der Zugang zu diesen Daten erfolgt über nationale Gesundheitsdatenzugangsstellen, die Anträge anhand gesetzlich festgelegter Kriterien prüfen und genehmigen.
Die Nutzung von Gesundheitsdaten ist dabei inhaltlich strikt begrenzt. Zulässig sind insbesondere Forschung, Innovation, statistische Auswertungen und bestimmte KI-Anwendungen; ausdrücklich ausgeschlossen sind unter anderem Marketingzwecke oder die Entwicklung gesundheitsgefährdender Produkte. Die Datenverarbeitung hat in sicheren, kontrollierten Umgebungen zu erfolgen und unterliegt umfassenden Protokollierungs- und Informationspflichten.
III. Rechtlicher Rahmen
Datenräume bewegen sich nicht in einem rechtsfreien Raum, sondern sind in einen mehrschichtigen europäischen Rechtsrahmen eingebettet, der den Zugang zu Daten, deren Nutzung sowie die organisatorische Ausgestaltung von Datenökosystemen zunehmend normiert. Maßgeblich sind dabei sowohl horizontale datenrechtliche Regelwerke als auch sektorspezifische Vorgaben, die je nach Datenraum kumulativ Anwendung finden.
Zentraler Ausgangspunkt bleibt das allgemeine Datenschutzrecht. Soweit in Datenräumen personenbezogene Daten verarbeitet werden, gelten uneingeschränkt die Vorgaben der DSGVO, insbesondere hinsichtlich Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Datenminimierung und Transparenz. In vielen Datenräumen ist daher eine klare Trennung zwischen personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Daten erforderlich; für die Sekundärnutzung kommen regelmäßig Pseudonymisierungs- oder Anonymisierungspflichten hinzu. Ergänzend sind Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen sowie an die Protokollierung von Zugriffen zu berücksichtigen.
Auf dieser Grundlage baut das spezifische europäische Datenrecht auf. Der Data Governance Act schafft einen Ordnungsrahmen für vertrauenswürdige Datenweitergabe, insbesondere durch die Regulierung von Datenvermittlungsdiensten und Datenaltruismusstrukturen. Für Datenräume bedeutet dies, dass bestimmte Akteure – etwa Betreiber oder Intermediäre – regulatorischen Anforderungen an Neutralität, Transparenz und Governance unterliegen können. Zugleich fördert der Data Governance Act die Schaffung strukturierter Datenzugänge, insbesondere für die Weiterverwendung geschützter öffentlicher Daten.
Der Data Act ergänzt diesen Rahmen, indem er Zugangs- und Nutzungsrechte an Daten klarer ausgestaltet und verbindliche Vorgaben für die Interoperabilität von Datenräumen festlegt (wir berichteten). Er adressiert insbesondere industriell erzeugte Daten und verpflichtet Dateninhaber unter bestimmten Voraussetzungen, Daten bereitzustellen oder zugänglich zu machen. Für Datenräume relevant sind zudem die Vorgaben zu fairen Vertragsbedingungen, zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie zu technischen Schnittstellen, die einen Wechsel zwischen Datenverarbeitungsdiensten ermöglichen sollen.
Daneben sind sektorspezifische Rechtsakte von erheblicher Bedeutung. Der EHDS zeigt exemplarisch, dass einzelne Datenräume durch eigene Verordnungen mit detaillierten Pflichten ausgestaltet werden können, etwa zu Datenformaten, Zugangsstellen, zulässigen Nutzungszwecken oder sicheren Verarbeitungsumgebungen. Vergleichbare Entwicklungen könnten sich auch in anderen Bereichen abzeichnen, etwa im Kontext von Umwelt-, Mobilitäts- oder Finanzdaten.
Querschnittlich zu beachten sind ferner Vorgaben aus dem Wettbewerbsrecht und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Datenräume müssen so ausgestaltet werden, dass sie keinen wettbewerbsbeschränkenden Informationsaustausch ermöglichen und sensible Unternehmensinformationen angemessen geschützt bleiben. Dies betrifft insbesondere Governance-Strukturen, Zugriffsregeln und die Ausgestaltung gemeinsamer Standards.
IV. Fazit und Ausblick
Datenräume entwickeln sich zunehmend von experimentellen Kooperationsmodellen zu strukturellen Bestandteilen der europäischen Digital- und Datenordnung. Während sektorale Datenräume bislang vielfach durch Förderprojekte und branchenspezifische Initiativen geprägt waren, führt die fortschreitende Regulierung auf europäischer Ebene zu einer deutlichen rechtlichen Verdichtung. Spätestens mit dem Europäischen Gesundheitsdatenraum wird deutlich, dass Datenräume nicht nur Infrastruktur sind, sondern auch verbindliche rechtliche Ordnungsrahmen darstellen können.
Für Unternehmen bedeutet diese Entwicklung, dass Datenräume künftig nicht mehr ausschließlich als freiwillige Innovationsräume verstanden werden können. Vielmehr entstehen je nach Branche und Anwendungsfall unmittelbare oder mittelbare Teilnahme- und Anpassungspflichten, etwa durch Interoperabilitätsvorgaben, standardisierte Datenformate oder regulatorisch gesteuerte Zugangsmechanismen. Auch dort, wo keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung besteht, entfalten Datenräume faktische Bindungswirkung, etwa als Voraussetzung für die Einbindung in Lieferketten oder datenbasierte Kooperationsmodelle.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine frühzeitige strategische Auseinandersetzung mit den relevanten Datenräumen. Dazu gehört zunächst die systematische Identifikation derjenigen sektoralen Datenräume, die für das eigene Geschäftsmodell bereits heute oder perspektivisch von Bedeutung sind. Auf dieser Grundlage sollten bestehende Datenbestände, IT-Systeme und Schnittstellen daraufhin überprüft werden, inwieweit sie interoperabel, standardisierbar und rechtlich nutzbar sind.
Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserer stud. Mitarbeiterin Emily Bernklau erstellt.