20.01.2026 Fachbeitrag

Digitalrecht im Wandel: Was das EU-Mercosur Abkommen jetzt für Unternehmen bedeutet

Update Datenschutz Nr. 229

Mit der Unterzeichnung des EU-Mercosur-Abkommens (ein Inkrafttreten erfolgt deutlich später) wird der Handel zwischen der Europäische Union und den Staaten des MERCOSUR in zentralen Bereichen weiter liberalisiert, einschließlich digitaler Dienstleistungen und datenbasierter Geschäftsmodelle. Das Abkommen (bestehend aus Partnerschaftsabkommen EMPA und ein Interims-Handelsabkommen iTA) zielt dabei in erster Linie auf den Abbau von Handelshemmnissen, lässt jedoch die regulatorischen Kompetenzen der EU ausdrücklich unberührt. Gleichwohl wirkt sich die Marktöffnung mittelbar auf die praktische Anwendung des europäischen Digitalrechts aus, da grenzüberschreitende Datenverarbeitungen, digitale Lieferketten und der Einsatz informationstechnischer Systeme an Bedeutung gewinnen. Für Unternehmen stellt sich damit weniger die Frage nach neuen materiellen Vorgaben als nach der Reichweite und Umsetzung bestehender Anforderungen in einem erweiterten internationalen Kontext. Der Beitrag beleuchtet vor diesem Hintergrund die allgemeinen Auswirkungen des Abkommens auf Datenschutz, Cybersicherheit und den Einsatz Künstlicher Intelligenz.

I. EU-Mercosur-Abkommen: Regulatorischer Rahmen

Das EU–Mercosur-Abkommen ist als umfassendes Handelsabkommen ausgestaltet, das neben dem Abbau tarifärer Handelshemmnisse insbesondere den Zugang zu Dienstleistungsmärkten sowie Investitionsbedingungen neu ordnet. Neben klassischen Zollregelungen enthält das Abkommen sektorübergreifende Verpflichtungen zur Marktöffnung, zur Gleichbehandlung ausländischer Anbieter sowie zur Transparenz staatlicher Regulierungsmaßnahmen. Für Unternehmen relevant ist dabei vor allem, dass die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen – einschließlich digitaler und datenbasierter Leistungen – rechtlich erleichtert und institutionell abgesichert wird.

Zugleich verankert das Abkommen ausdrücklich den Grundsatz, dass die Vertragsparteien ihre regulatorische Autonomie behalten. Insbesondere in sensiblen Bereichen wie dem Schutz personenbezogener Daten, der öffentlichen Sicherheit oder der Gewährleistung der Systemstabilität digitaler Infrastrukturen wird das Recht der Parteien bestätigt, eigenständige und auch restriktive Regelungen aufrechtzuerhalten oder weiterzuentwickeln. Eine gegenseitige Anerkennung regulatorischer Standards oder eine Angleichung rechtlicher Anforderungen ist damit nicht verbunden.

Die erleichterte Einbindung von Unternehmen aus den Mercosur-Staaten in europäische Wertschöpfungs- und Lieferketten führt auch dazu, dass bestehende datenschutz-, sicherheits- und technologiebezogene Pflichten häufiger grenzüberschreitend relevant werden. Damit bildet das Abkommen den Ausgangspunkt für eine verstärkte Anwendung und Durchsetzung des EU-Digitalrechts im internationalen Kontext, ohne dessen materiellen Maßstab zu verschieben.

II. Datenschutzrechtliche Auswirkungen

Das EU–Mercosur-Abkommen führt zu keiner inhaltlichen Änderung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO. Die rechtlichen Anforderungen an internationale Datenübermittlungen, insbesondere bei der Zusammenarbeit mit Unternehmen in Drittstaaten, bestehen für EU-Unternehmen bereits heute unverändert fort. Insoweit begründet das Abkommen weder neue Übermittlungsmechanismen noch erleichtert es den Datentransfer in datenschutzrechtlicher Hinsicht.

Gleichwohl bewirkt das Abkommen eine strukturelle Verschiebung der Rahmenbedingungen für die Datenwirtschaft. Durch die erleichterte grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen und die stärkere wirtschaftliche Integration der Mercosur-Staaten werden Datenverarbeitungen mit Drittstaatenbezug künftig häufiger, dauerhafter und stärker in zentrale Geschäftsprozesse eingebunden sein. Während internationale Datentransfers bislang teilweise projektbezogen oder punktuell erfolgten, können sie sich nun zu integralen Bestandteilen laufender Geschäftsmodelle entwickeln, etwa im Bereich von Cloud-Leistungen, IT-Services, Support- und Analysefunktionen.

Diese Entwicklung verändert weniger die rechtliche Bewertung als die praktische Ausgestaltung der Datenschutz-Compliance. Die Einhaltung der DSGVO entfernt sich so von einer einzelfallbezogenen Transferprüfung und bewegt sich hin zu einer kontinuierlichen Steuerungs- und Kontrollaufgabe. Europäische Unternehmen müssen sicherstellen, dass datenschutzrechtliche Garantien nicht nur formal vereinbart, sondern organisatorisch, technisch und vertraglich dauerhaft umgesetzt und überprüft werden. Insbesondere gewinnen Fragen der Transparenz, der Zugriffsmöglichkeiten staatlicher Stellen im Drittstaat sowie der tatsächlichen Durchsetzbarkeit vereinbarter Schutzmaßnahmen an Gewicht.

III. Auswirkungen auf Cybersicherheit

Auch im Bereich der Cybersicherheit führt das EU-Mercosur-Abkommen nicht zu einer materiellen Änderung der bestehenden unionsrechtlichen Anforderungen. Die einschlägigen Pflichten zur Gewährleistung der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen sowie zur Absicherung digitaler Produkte und Dienstleistungen gelten unabhängig vom Herkunftsstaat der beteiligten Unternehmen. Das Abkommen begründet insoweit weder neue Sicherheitsstandards noch eine gegenseitige Anerkennung nationaler Cybersicherheitsregime.

Strukturell verändert das Abkommen jedoch die Zusammensetzung und Reichweite digitaler Liefer- und Wertschöpfungsketten. Durch den erleichterten Zugang zum europäischen Markt werden Anbieter aus den Mercosur-Staaten häufiger in sicherheitsrelevante Funktionen eingebunden, etwa als Cloud-, Hosting- oder Softwaredienstleister oder als Anbieter digitaler Komponenten. Cybersicherheitsrisiken verlagern sich damit zunehmend in internationale Kooperations- und Auslagerungsstrukturen, ohne dass sich der unionsrechtliche Maßstab für die Sicherheitsanforderungen ändert.

Für europäische Unternehmen bedeutet dies eine Verschiebung des Schwerpunkts von der reinen technischen Absicherung hin zu einer stärker governance-getriebenen Cybersicherheitsstrategie. Die Auswahl, vertragliche Einbindung und laufende Überwachung externer Dienstleister gewinnen an Bedeutung, da Sicherheitsvorfälle oder Schwachstellen bei Drittanbietern unmittelbare Auswirkungen auf die eigene Compliance und die Funktionsfähigkeit zentraler Systeme haben können. Insbesondere steigen die Anforderungen an Risikoanalysen, Incident-Management-Prozesse und die Fähigkeit, sicherheitsrelevante Ereignisse auch entlang internationaler Lieferketten frühzeitig zu erkennen und zu adressieren.

IV. Mercosur und künstliche Intelligenz

Auch im Bereich der Künstlichen Intelligenz wirkt sich das EU-Mercosur-Abkommen strukturell als Beschleuniger grenzüberschreitender KI-bezogener Wertschöpfung aus. Zwar wird der unionsrechtliche Regulierungsrahmen inhaltlich nicht verändert, die erleichterte Erbringung digitaler Dienstleistungen begünstigt aber insbesondere die Auslagerung von Entwicklungs-, Trainings- und Betriebsleistungen sowie die Einbindung externer Anbieter in daten- und rechenintensive Prozesse. KI-Systeme, die für den europäischen Markt bestimmt sind oder in der EU eingesetzt werden, können damit häufiger auf Komponenten, Modelle oder Dienstleistungen zurückgreifen, die in den Mercosur-Staaten entwickelt oder betrieben werden.

Diese Internationalisierung verändert die Anforderungen an die KI-Governance von Unternehmen. Während die regulatorischen Maßstäbe unverändert bleiben, steigt die Komplexität der organisatorischen Steuerung von KI-Systemen über Länder- und Unternehmensgrenzen hinweg. Verantwortlichkeiten für Trainingsdaten, Modellarchitekturen, Updates und laufenden Betrieb müssen klar zugeordnet werden, auch wenn einzelne technische oder operative Schritte außerhalb der EU erfolgen. Zugleich gewinnen Transparenz, Dokumentation und Nachvollziehbarkeit von Entwicklungs- und Entscheidungsprozessen an Bedeutung, da sie Voraussetzung für die Einhaltung europäischer KI-Vorgaben in internationalen Konstellationen sind.

V. Handlungsempfehlungen

Vor dem Hintergrund des Abkommens sollten EU-Unternehmen ihre bestehenden Digital-Compliance-Strukturen nicht grundsätzlich neu ausrichten, wohl aber auf ihre internationale Belastbarkeit überprüfen. Die zunehmende Einbindung von Dienstleistern, Technologiepartnern und Wertschöpfungsstufen aus den Mercosur-Staaten erfordert insbesondere eine stärkere Verzahnung von Recht, IT, Einkauf und Compliance.

Es empfiehlt sich daher, grenzüberschreitende digitale Leistungen und Datenverarbeitungen nicht mehr nur als Einzelfälle, sondern als dauerhafte und skalierbare Strukturen zu organisieren. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre vertraglichen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen auch bei wachsender Nutzung, längeren Laufzeiten und komplexeren Lieferketten tragfähig sind und eine konsistente Steuerung ermöglichen.

Zudem gewinnt die transparente Zuordnung von Verantwortlichkeiten an Bedeutung. Unabhängig davon, ob Leistungen intern oder durch externe Partner erbracht werden, sollte klar festgelegt sein, wer für Sicherheit, Datenverarbeitung, Systembetrieb und die Einhaltung regulatorischer Anforderungen verantwortlich ist und wie diese Verantwortung praktisch kontrolliert wird. Fehlende Klarheit in internationalen Kooperationsmodellen birgt zunehmend rechtliche und operative Risiken.

Schließlich sollten Unternehmen ihre bestehenden Risiko- und Kontrollprozesse daraufhin überprüfen, ob sie auch in international verteilten Strukturen wirksam greifen. Dazu zählen insbesondere belastbare Eskalations- und Kommunikationswege, eine zentrale Dokumentation relevanter Entscheidungen sowie die Fähigkeit, regulatorische Anforderungen auch über Länder- und Unternehmensgrenzen hinweg konsistent umzusetzen.

VI. Fazit und Ausblick

Das EU-Mercosur-Abkommen führt nicht zu einer materiellen Neuordnung des europäischen Digitalrechts, verändert jedoch die praktischen Rahmenbedingungen für dessen Anwendung. Durch die erleichterte wirtschaftliche Zusammenarbeit gewinnen grenzüberschreitende digitale Leistungen, Datenverarbeitungen und technologische Abhängigkeiten zunehmend an Bedeutung. Für Unternehmen rücken damit weniger neue rechtliche Anforderungen als vielmehr Fragen der organisatorischen Umsetzung, Steuerung und Kontrolle bestehender Pflichten in den Vordergrund. Vor diesem Hintergrund wird die Fähigkeit, Digital-Compliance auch in internationalisierten Strukturen wirksam umzusetzen, zunehmend zu einem entscheidenden Wettbewerbs- und Risikofaktor.

Dieser Beitrag wurde in Zusammenarbeit mit unserer stud. Mitarbeiterin Emily Bernklau erstellt.

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