05.07.2018Fachbeitrag

BRX Update: State aid / Beihilferecht

EU-Kommission: Befreiung von den Netzentgelten ist beihilferechtswidrig

Knapp sieben Jahre nach Inkrafttreten des § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV 2011 und gut fünf Jahre nach Eröffnung des diesbezüglichen Beihilfeverfahrens hat die EU-Kommission nun entschieden, dass die Netzentgeltbefreiungen für die stromintensive Industrie in den Jahren 2012 und 2013 gegen europäisches Beihilferecht verstießen. Die Bundesrepublik Deutschland ist nunmehr gehalten, diese unzulässigen Beihilfen zurückzufordern. Die entlasteten Unternehmen sollen insofern zur Nachzahlung von Netznutzungsentgelten verpflichtet werden.

Netzentgeltbefreiungen nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV 2011 in den Jahren 2011 bis 2013

Im August 2011 trat der grundlegend überarbeitete § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV 2011 in Kraft. Danach konnten Letztverbraucher, die an einer Abnahmestelle eine Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden und einen Strombezug von über zehn Gigawattstunden (GWh) pro Jahr erreichten, bei der zuständigen Regulierungsbehörde eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten beantragen. Ab dem 1. Januar 2012 wurden die mit der Befreiung einhergehenden Mindererlöse der Netzbetreiber über einen Umlagemechanismus auf sämtliche Netznutzer umgelegt (sog. § 19-Umlage). Mit Blick auf diese Regelungen hat die Kommission im März 2013 ein förmliches Prüfverfahren eröffnet.

Befreiungen im Jahr 2012 und 2013 sind unzulässige staatliche Beihilfe

Mit einer sog. gemischten Entscheidung stellt die Kommission nunmehr fest, dass die Befreiung von den Netzentgelten in den Jahren 2012 und 2013 gegen das europarechtliche Beihilfeverbot verstoßen hat. Die Entscheidung der Kommission ist noch nicht im Wortlaut veröffentlicht. Die Kommission argumentiert jedoch wohl, dass die Befreiungen als staatliche Beihilfen zu qualifizieren seien, weil die Bundesrepublik Deutschland die Einkünfte aus der § 19-Umlage – und damit Mittel, die unter ihrer Kontrolle gestanden hätten – zum Ausgleich der entgangenen Erlöse der Netzbetreiber verwendet habe. Eine Rechtfertigung für eine solche Beihilfe sei nicht ersichtlich. Die positiven Auswirkungen, die mit einem gleichmäßigen Abnahmeverhalten verbunden seien, rechtfertigten allenfalls eine entsprechende Reduzierung der Netzentgelte.

Befreiungen im Jahr 2011 sind keine Beihilfe

Netzentgeltbefreiungen aus dem Jahr 2011 stellen hingegen keine staatliche Beihilfe dar, weil die damit verbundenen Erlösausfälle über das sog. Regulierungskonto ausgeglichen und damit nicht vom Staat, sondern von den Netzbetreibern finanziert worden sind (vgl. Pressemitteilung der EU Kommission vom 28. Mai 2018). Insoweit sind daher auch keine Rückforderungen zu erwarten.

Rückforderung gegenüber entlasteten Unternehmen

Der deutsche Staat ist nunmehr verpflichtet, die unzulässigen Beihilfen der Jahre 2012 und 2013 rückabzuwickeln. Wie hoch die Rückforderungen tatsächlich insgesamt ausfallen, bleibt abzuwarten. Bei den im Raum stehenden EUR 300 Mio. für das Jahr 2012 handelt es sich offenbar um den von der BNetzA angesetzten Wert für die ersparten Netzentgelte, auf den sich die Kommission bereits in ihrem Eröffnungsbeschluss aus dem Jahr 2013 bezieht. Da jedoch dem Vernehmen nach nunmehr auch die später rückwirkend zum 1. Januar 2012 eingeführten Reduzierungen der Netzentgelte genehmigt wurden, dürfte dieser Betrag nach unserem derzeitigen Verständnis nicht vollständig nachgefordert werden. Der für das einzelne Unternehmen geltende konkrete Rückforderungsbetrag wird individuell zu ermitteln sein.

Was folgt nun?

Die Entscheidung der Kommission entfaltet unmittelbare Rechtswirkung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, die verpflichtet ist, den Beschluss umzusetzen. Hiergegen kann die Bundesrepublik Deutschland binnen zwei Monaten Nichtigkeitsklage vor dem EuGH erheben. Ein solches Szenario erscheint jedoch aktuell unwahrscheinlich. So nimmt das Bundeswirtschaftsministerium wie folgt zum Kommissionsbeschluss Stellung:
„Die Bundesregierung begrüßt, dass es gelungen ist, zugunsten der betroffenen Unternehmen die höchstmögliche Begrenzung der Rückforderungssumme zu erreichen. Hierbei konnten Beschränkungen sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Bestimmung der Rückforderungshöhe erreicht werden.“
Fraglich ist, ob auch die betroffenen Unternehmen eine Nichtigkeitsklage vor dem EuGH anstrengen können. Potentielle Kläger müssten jedenfalls nachweisen, dass sie durch den Beschluss der Kommission direkt und individuell betroffen sind.

Rechtsmittel der betroffenen Unternehmen

Im Übrigen kann sich jeder Betroffene über den innerstaatlichen Rechtsweg gegen die zu erwartende individuelle Rückforderungsmaßnahmen und insbesondere den jeweils geltend gemachten Rückforderungsbetrag wehren. Die Zweckmäßigkeit und die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens sollten im Einzelfall geprüft werden.

Sobald uns die Entscheidung der Kommission im Wortlaut vorliegt, werden wir diese eingehend analysieren und Sie weiter informieren.

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