15.04.2026 Fachbeitrag

Aussagen über künftige Umweltleistungen unter der EmpCo-Richtlinie

Update IP, Media & Technology Nr. 142, Update ESG 3/2026

Die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel – besser bekannt als „Empowering Consumers-Richtlinie“ oder „EmpCo-Richtlinie“ – bringt weitreichende Änderungen für die Umweltwerbung mit sich. Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des UWG die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht auf den Weg gebracht. Die neuen Regelungen müssen ab dem 27. September 2026 angewendet werden. Eine zusätzliche Übergangsfrist – auch für bereits im Markt befindliche Produkte – ist derzeit nicht vorgesehen.

Im Rahmen unserer HEUKING-Reihe zu den Neuerungen der EmpCo-Richtlinie befasste sich Teil 1 mit den allgemeinen Umweltaussagen und Teil 2 mit den künftigen Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel. Der vorliegende Beitrag widmet sich nun den Regelungen zu Aussagen über künftige Umweltleistungen.

I. Gegenstand und Hintergrund der Regelung

Umweltaussagen, insbesondere klimabezogene Aussagen, beziehen sich zunehmend auf die künftige Leistung in der Form eines Übergangs zu CO2- oder Klimaneutralität oder eines ähnlichen Ziels bis zu einem bestimmten Datum. Durch solche Aussagen schaffen Gewerbetreibende den Eindruck, dass Verbraucher durch den Kauf ihrer Produkte zu einer CO2-armen Wirtschaft beitragen. Typische Beispiele sind Aussagen wie „Wir sind bis 2030 klimaneutral“ oder „Unser Unternehmen strebt bis 2035 Net-Zero an“. Da diese Versprechen eine erhebliche Steuerungswirkung auf die Kaufentscheidung von Verbrauchern entfalten können, sieht der europäische Gesetzgeber besonderen Regulierungsbedarf.

Die EmpCo-Richtlinie fügt zu diesem Zweck einen neuen Buchstaben d) in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) ein. Danach ist das Treffen einer Umweltaussage über die künftige Umweltleistung ohne Einhaltung bestimmter Voraussetzungen als irreführende Geschäftspraktik im Rahmen einer Einzelfallbewertung verboten. 

II. Die Anforderungen im Einzelnen

Eine Aussage über eine künftige Umweltleistung ist nach der neuen Regelung nur dann zulässig, wenn sie durch klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen gestützt wird, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind. Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

1. Klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele

Die der Umweltaussage zugrunde liegenden Verpflichtungen und Ziele müssen klar formuliert, objektiv nachprüfbar und öffentlich einsehbar sein. Vage Absichtserklärungen ohne konkreten Inhalt genügen diesen Anforderungen nicht. Die Verpflichtungen müssen messbare und zeitgebundene Ziele umfassen. Das bedeutet, dass sowohl die angestrebten Reduktionsziele als auch die zeitlichen Etappen, innerhalb derer diese Ziele erreicht werden sollen, konkret benannt werden müssen.

2. Detaillierter und realistischer Umsetzungsplan

Die Verpflichtungen und Ziele müssen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan enthalten sein, aus dem hervorgeht, wie die Ziele erreicht werden sollen. Der Umsetzungsplan muss dabei weitere relevante Elemente umfassen, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind, wie insbesondere die Zuweisung von Ressourcen. Nach den Erwägungsgründen der EmpCo-Richtlinie sollte der Umsetzungsplan im Einklang mit dem Unionsrecht gegebenenfalls alle relevanten Aspekte enthalten, die für die Erfüllung der Verpflichtungen erforderlich sind, etwa die finanziellen Mittel und technologische Entwicklungen.

Im Ergebnis müssen die dargelegten Maßnahmen und Etappenziele also tatsächlich geeignet und umsetzbar sein – bloße Absichtserklärungen ohne substanzielle Untermauerung genügen nicht. Für die Praxis heißt das, dass Unternehmen bei Aussagen über künftige Umweltleistungen einen belastbaren und nachvollziehbaren Plan vorweisen müssen, der erkennen lässt, mit welchen konkreten Mitteln die gesteckten Ziele realisiert werden sollen.

Die EmpCo-Richtlinie schreibt dabei nicht vor, dass der Umsetzungsplan auf demselben Medium wie die Umweltaussage selbst dargestellt werden muss. Es genügt nach Auffassung der EU-Kommission, wenn die Aussage Verbraucher darauf hinweist, wo die Informationen abrufbar sind – etwa durch einen QR-Code, der auf den Umsetzungsplan auf der Website des Unternehmens verweist.

3. Regelmäßige Überprüfung durch unabhängigen externen Sachverständigen

Der Umsetzungsplan und die Fortschritte bei der Zielerreichung müssen regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden. Dieser Sachverständige muss nach den Erwägungsgründen der EmpCo-Richtlinie vom Gewerbetreibenden unabhängig und darf nicht von Interessenkonflikten betroffen sein. Zudem muss er über Erfahrungen und Kompetenzen in Umweltfragen verfügen.

Die EU-Kommission hat in ihren Q&A zu der Richtlinie klargestellt, dass die Richtlinie nicht vorschreibt, ob es sich bei dem Sachverständigen um eine öffentliche Stelle oder eine private Einrichtung handeln muss. In der Praxis können daher auch private Wirtschaftsprüfer oder Beratungsunternehmen diese Rolle übernehmen. Entscheidend ist, dass der Sachverständige in der Lage ist, den Fortschritt des Gewerbetreibenden hinsichtlich der Verpflichtungen und Ziele glaubwürdig, objektiv und regelmäßig zu beurteilen. Eine bestimmte Prüfungsmethodik wird durch die Richtlinie nicht vorgeschrieben.

Hinsichtlich der Häufigkeit der Überprüfung verwendet die Richtlinie lediglich den Begriff „regelmäßig“, ohne ein konkretes Zeitintervall festzulegen. Nach Einschätzung der Kommission legen Best Practices jährliche oder zweijährliche Überprüfungen nahe, wobei zusätzliche Überprüfungen angezeigt sein können, wenn wesentliche Veränderungen eintreten.

4. Veröffentlichung der Ergebnisse

Die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfungen durch den externen Sachverständigen müssen den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden. Die Richtlinie schreibt indes keine bestimmten Mittel vor, um die Informationen zugänglich zu machen. Es stehen daher verschiedene Möglichkeiten offen, solange Verbraucher die Informationen leicht abrufen können – etwa über einen QR-Code auf der Produktverpackung oder den Marketingmaterialien, der zu den Ergebnissen auf der Website des Unternehmens führt.

III. Einzelfallprüfung statt Per-se-Verbot

Anders als etwa bei allgemeinen Umweltaussagen, die unter bestimmten Voraussetzungen per se unzulässig sind und auf der sog. „Blacklist“ stehen, unterliegen Aussagen über künftige Umweltleistungen keinem absoluten Verbot. Sie sind vielmehr im Rahmen einer Einzelfallbewertung zu prüfen, wobei im Ergebnis nachgewiesen werden muss, dass die beanstandete Praktik den Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder veranlassen kann, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

In der Praxis bedeutet dies, dass das Fehlen eines der oben genannten Elemente – etwa eines belastbaren Umsetzungsplans oder einer unabhängigen Überprüfung – zwar nicht automatisch zur Unzulässigkeit führt, aber ein starkes Indiz für eine irreführende Geschäftspraktik darstellt, die im konkreten Fall verboten werden kann.

IV. Zusammenspiel mit anderen Regelungen der EmpCo-Richtlinie

Aussagen über künftige Umweltleistungen können im Einzelfall auch mit anderen Regelungen der EmpCo-Richtlinie kollidieren. So sind Aussagen, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, produktbezogen stets unzulässig. Dieses Verbot steht auf der Blacklist und gilt daher – anders als bei Aussagen über künftige Umweltleistungen – ohne Einzelfallprüfung.

Die EU-Kommission hat in ihren Q&A klargestellt, dass Aussagen auf Unternehmensebene über den Übergang zu Klima- oder CO2-Neutralität als Aussagen über künftige Umweltleistungen den darauf bezogenen Anforderungen unterliegen. Zugleich betont die Kommission, dass dieses Verbot Unternehmen nicht daran hindert, für ihre Investitionen in Umweltinitiativen zu werben, sofern die Informationen nicht irreführend sind und den Anforderungen des Unionsrechts genügen.

V. Was droht bei Verstößen?

Verstöße gegen die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie bzw. der ab dem 27. September 2026 geltenden Fassung des UWG werden vorrangig von Verbraucher- und Wettbewerbsverbänden sowie anspruchsberechtigten Mitbewerbern verfolgt. In der Praxis drohen kostenpflichtige Abmahnungen und, sofern eine außergerichtliche Einigung ausbleibt, einstweilige Verfügungen und Unterlassungsklagen. Denkbar sind auch mögliche Schadensersatzansprüche und ein Risiko des Reputationsverlusts.

VI. Handlungsempfehlung und Ausblick

Das Inkrafttreten der UWG-Novelle am 27. September 2026 rückt näher. Unternehmen, die mit Aussagen über künftige Umweltleistungen werben oder dies beabsichtigen, sollten ihre Kommunikation zeitnah dahingehend überprüfen, ob die Anforderungen an Aussagen über künftige Umweltleistungen erfüllt werden.

Dazu sollten alle bestehenden zukunftsbezogenen Umweltaussagen – sei es auf Produktverpackungen, in Werbekampagnen, auf Unternehmenswebsites oder in sozialen Medien – identifiziert und erfasst werden. Sodann ist für jede einzelne Aussage zu prüfen, ob ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen vorliegt und ob eine entsprechende Ressourcenzuweisung dargelegt ist. Soweit ein solcher Plan noch nicht existiert, muss er erstellt werden. Darüber hinaus sollte frühzeitig die Beauftragung eines unabhängigen externen Sachverständigen zur regelmäßigen Überprüfung des Umsetzungsplans in die Wege geleitet werden. Schließlich muss sichergestellt werden, dass die Ergebnisse dieser Überprüfungen Verbrauchern in leicht zugänglicher Form zur Verfügung gestellt werden.

Da keine Übergangsfrist für bereits auf dem Markt befindliche Produkte vorgesehen ist, müssen auch Bestandsprodukte ab dem Stichtag den neuen Anforderungen genügen. Es darf damit gerechnet werden, dass mit Inkrafttreten der neuen Rechtslage insbesondere Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände die Einhaltung der neuen Regelungen streng überprüfen und Verstöße konsequent verfolgen werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtzeitigen Umsetzung der neuen UWG-Regeln.

In den kommenden Beiträgen werden wir weitere Aspekte der EmpCo-Richtlinie vertieft beleuchten, insbesondere die Auswirkungen des Verbots von CO2-Kompensationsaussagen und die Konsequenzen für Marken und Unternehmenskennzeichen.

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