14.09.2021Fachbeitrag

Update Investmentfonds Nr. 26

Merkblatt zum Blindpoolverbot gemäß § 5b Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) veröffentlicht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend „BaFin“) hat am 11. August 2021 zur Konkretisierung ihrer Verwaltungsauffassung ein Merkblatt zum Verbot von sog. Blindpool-Konstruktionen (nachfolgend „Merkblatt Blindpool“) im VermAnlG veröffentlicht, welches zukünftig bei der Konzeption von Kapitalanlageprodukten nach dem VermAnlG zu beachten ist.

Hintergrund

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes (nachfolgend „Anlegerschutzstärkungsgesetz“) sind zahlreiche Änderungen im VermAnlG vorgenommen worden. Das Anlegerschutzstärkungsgesetz sah hierbei insbesondere vor, dass Vermögensanlagen in Form von sog. „Blindpool-Konstruktionen“ grds. verboten werden, weil diese u.a. aufgrund nicht feststehender Anlageobjekte für den Anleger nur stark begrenzte Transparenz aufwiesen.

Als Blindpool-Konstruktionen werden hierbei insb. Vermögensanlagen verstanden, bei denen zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebots der Vermögensanlage regelmäßig nur die Investitionskriterien, nicht aber schon die konkreten Anlageobjekte feststehen oder bei denen hinsichtlich der Anlagestrategie noch nicht einmal hinreichend konkrete Investitionskriterien festgelegt sind.

Verbot von Blindpool-Konstruktionen im VermAnlG

Nach Maßgabe des ab dem 16. August 2021 anwendbaren § 5b Abs. 2 VermAnlG sind künftig Vermögensanlagen unzulässig, bei denen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkaufsprospekts (bzw. bei prospektlosen Schwarmfinanzierungen nach § 2a VermAnlG zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblattes) nicht konkret bestimmt ist. Von den Verboten für Blindpool-Konstruktionen sind ausschließliche Angebote an bestimmte Anlegergruppen gemäß § 5b Abs. 4 VermAnlG ausgenommen, da diese nicht gleichermaßen wie Privatanleger schutzbedürftig sind.

Die Gesetzesbegründung zum Anlegerschutzstärkungsgesetz führt aus, dass künftig nicht nur reine Blindpool-Konstruktionen verboten werden, d.h. solche, bei denen weder die Branche noch das Anlageobjekt konkret feststeht, sondern auch sogenannte Semi-Blindpool-Konstruktionen, bei welchen beispielsweise die investitionsgegenständliche Branche feststeht, aber das konkrete Anlageobjekt nicht bekannt ist.

Zielsetzung des nun von der BaFin erlassenen Merkblatts Blindpool ist die Bestimmung von Kriterien zur Definition eines konkreten Anlageobjekts im Sinne des § 5b Abs. 2 VermAnlG in Abgrenzung zu einem unzulässigen (Semi-) Blindpool.

Vorgaben des Merkblatts Blindpool

Um Planungsfreiheit in Bezug auf Liquiditätsanlagen zu haben, ist es weiterhin zulässig, höchstens 5 % der durch die Vermögensanlage eingeworbenen Anlegergelder durch Einplanung in die Liquiditätsreserve unbestimmt anzulegen. Die restlichen 95 % der eingeworbenen Anlegergelder müssen aber nach Maßgabe des Merkblatts Blindpool konkret bestimmt sein.

Hinsichtlich der Konkretisierung des Anlageobjektes und seiner Darstellung im Prospekt hat die BaFin in dem Merkblatt Blindpool zu bestimmten Kategorien von Anlageobjekten ihre Verwaltungspraxis zu den jeweiligen Mindestkriterien veröffentlicht. Hiernach ist die Beschreibung des Anlageobjekts abhängig davon, ob dieses gattungsmäßig bestimmt (sog. „Gattungsschuld“) oder bereits individualisiert (sog. „Stückschuld“) ist.

Eine Gattungsschuld nimmt die BaFin hierbei an, wenn eine Sache aus der Vielzahl der die vereinbarte Gattung bildenden Sachen geschuldet wird. Bei einer solchen Gattungsschuld müssen die Anlageobjekte hierbei nach Maßgabe des Merkblatts Blindpool abstrakt näher beschrieben werden, sodass die Anlageobjekte bestimmbar sind. Die Angaben bloßer Spannen zur Bestimmung des Anlageobjekts (z.B. zur Größe: „zwischen 40 und 50 Tonnen“) ist nach dem Merkblatt Blindpool grundsätzlich nicht ausreichend. Bei Gattungsschulden in Form von Containern sind hiernach z. B. der Typ (z.B. Standard-Container oder High-Cube-Container), die Größe bzw. das Fassungsvolumen der Container, die Nutzungsart (z.B. Waren, Güter, Flüssigkeiten/Gase) und das Alter sowie der Zustand der Container anzugeben.

Handelt es sich bei dem Anlageobjekt um eine Stückschuld, was nach dem Merkblatt Blindpool bei Immobilien und Grundstücken angenommen wird, liegt erst dann ein konkretes Anlageobjekt vor, wenn der Schuldner eine konkrete Immobilie oder ein konkretes Grundstück schuldet. In diesem Fall sind bei einer Immobilie dann z. B. der konkrete Standort (Ort/Land/Straße/, Hausnummer und/oder Flurstück), die Größe der Immobilie, die Grundstücksgröße, die Nutzungsart (z.B. Wohnungs- oder Gewerbeimmobilie) und der Vermietungsstand anzugeben.

Bei Mischinvestments mit verschiedenen Anlageobjekten gilt nach dem Merkblatt Blindpool entsprechendes für jedes Anlageobjekt. Zudem ist mindestens die konkrete prozentuale Verteilung der Nettoeinnahmen für jedes Anlageobjekt anzugeben (z.B. „20 % der Nettoeinnahmen in Anlageobjekt 1, 80 % der Nettoeinnahmen in Anlageobjekt 2“).

Investiert ein Unternehmen in sich selbst und die zur Erreichung seines klar definierten Geschäftszwecks erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen (z.B. Aufbau der Personaldecke, des Marketings, des Vertriebs oder den Ausbau der Büroräume und/oder Büromöbel etc.), liegt nach dem Merkblatt Blindpool grundsätzlich kein unzulässiger Blindpool vor.

Ausblick

Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen müssen überlegen, wie Kapitalanlageprodukte in Zukunft aufgelegt werden sollen, wenn sie weiterhin als Blindpool strukturiert sein sollen. Diesbezüglich liegt es nahe – beispielsweise unter Beauftragung einer Service-KVG – in den Anwendungsbereich des KAGB auszuweichen und entsprechende Kapitalanlageprodukte zukünftig als Investmentvermögen aufzulegen. Im Bereich von Publikumsprodukten ist aber auch im Anwendungsbereich des KAGB zu beachten, dass entsprechende Blindpool-Konstruktionen nicht grenzenlos zulässig sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der „Kriterienkatalog zur Verhinderung von reinen Blindpool-Konstruktionen bei geschlossenen Publikums-AIF“ (nachfolgend „Kriterienkatalog Blindpool-Konstruktion“) der BaFin zu beachten, nachdem für mindestens 60 % des investierten Kapitals die Investitionskriterien festzulegen sind. Im Anwendungsbereich des KAGB ist es allerdings nicht erforderlich, dass die Investitionsgegenstände konkret feststehen, soweit diese nach Maßgabe des Kriterienkatalogs Blindpool-Konstruktion hinreichend abstrakt beschrieben worden sind.

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