07.06.2016Fachbeitrag

Update Energie 009

Anstehende Neuerungen im EEG Teil I: Strommarktgesetz

Auch der Bereich der erneuerbaren Energien ist von den zahlreichen, für das Jahr 2016 geplanten Änderungen im Energierecht betroffen. Neben einer Novelle des EEG ist die Öffnung des deutschen Marktes für ausländische Anbieter erneuerbarer Energien geplant. Dieser erste Teil zu den anstehenden Änderungen im EEG befasst sich mit den wesentlichen Auswirkungen des Strommarktgesetzes auf das EEG.

Nach jüngster Aussage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist der Erlass des Strommarktgesetzes auf diesen Monat verschoben. Das Strommarktgesetz bezweckt die Weiterentwicklung des Strommarktes, um diesen auf den wachsenden Anteil der erneuerbaren Energien (bis zum Jahr 2050 soll dieser mindestens 80 % des Stromverbrauchs ausmachen) vorzubereiten. Der Entwurf der Bundesregierung zum Strommarktgesetz sieht aktuell u.a. folgende Änderungen vor:

Marktstammdatenregister

  • Ab 2017 soll ein bei der BNetzA zu führendes Marktstammdatenregister die bisherigen Aufgaben des EEG-Anlagenregisters vollumfänglich übernehmen. Infolgedessen soll § 6 EEG 2014 neu gefasst werden.

Möglichkeit der Spitzenkappung

  • Die anstehende Neufassung des § 11 Abs. 2 EnWG soll es Netzbetreibern ermöglichen, die sog. Spitzenkappung von EEG-Anlagen bei ihrer Netzplanung zu berücksichtigen. Im Falle von Erzeugungsspitzen soll der Netzbetreiber bewusst nicht mehr den gesamten Einspeisebedarf befriedigen müssen. Diese Flexibilität des Netzbetreibers soll sich zukünftig auch beim Anspruch des Einspeisewilligen gemäß § 12 EEG 2014 (Erweiterung der Netzkapazität „bis auf die letzte Kilowattstunde“) widerspiegeln. Es ist vorgesehen, dass § 12 Abs. 3 EEG 2014 um einen Satz 2 ergänzt wird, der die entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 EnWG anordnet.

Ausschluss europarechtswidriger Überförderung

  • Zum Ausschluss einer europarechtswidrigen Überförderung soll in § 19 EEG 2014 ein neuer Abs. 1a eingefügt werden, wonach die finanzielle Förderung nach dem EEG 2014 und eine Begünstigung gemäß § 9 Nr. 1 oder 3 Stromsteuergesetz in einem Exklusivitätsverhältnis stehen, soweit eine Durchleitung des Stroms durch ein Netz erfolgt. Dieses Exklusivitätsverhältnis gilt ebenfalls im Falle der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe nach § 11 Abs. 2 EEG 2014 (und somit nicht nur für physikalisch weitergeleiteten Strom).

Stärkung der Bilanzkreistreue

  • Zur weiteren Stärkung der Bilanzkreistreue soll § 20 Abs. 2 EEG 2014 ergänzt werden. Zukünftig soll die Wahl der Vermarktung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 (geförderte Direktvermarktung) und Nr. 2 (sonstige Direktvermarktung) EEG 2014 voraussetzen, dass die gesamte Ist-Einspeisung einer Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.

Legaldefinition „negative Preisspanne“

  • Zur Beseitigung der nach aktueller Gesetzeslage bestehenden Unsicherheit, auf welches Marktsegment zur Beurteilung einer negativen Preisspanne im Sinne des § 24 Abs. 1 EEG 2014 abzustellen ist, soll die Norm um eine Legaldefinition des Begriffs der negativen Preisspanne ergänzt werden. Danach ist der Wert eines Stundenkontraktes negativ, wenn für die betreffende Stunde jeweils der Wert in der vortägigen Auktion am Spotmarkt und der volumengewichtete Durchschnitt der Preise aller Transaktionen im kontinuierlichen untertägigen Handel am Spotmarkt negativ sind.

Berücksichtigung vermiedener Netzentgelte

  • Zudem ist vorgesehen, dass ausschließlich solche Ein-nahmen aus vermiedenen Netzentgelten für EEG-Anlagen auf das EEG-Konto fließen, welche vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb gehen und eine EEG-Förderung in An-spruch nehmen. Demgemäß können später in Betrieb genommene Anlagen, die eine EEG-Förderung erhalten, die EEG-Umlage nicht mehr verringern, da deren Einnahmen aus vermiedenen Netzentgelten nicht mehr auf das EEG-Konto fließen. Entsprechend soll § 57 Abs. 3 EEG 2014 neu gefasst werden.

Rückwirkung zum 1. Januar 2016

  • § 104 EEG 2014 soll um einen Abs. 5 ergänzt werden, der die Wirkung vorbezeichnet geplanter Änderungen der § 19 Abs. 1a und § 24 Abs. 1 Satz 2 rückwirkend zum 1. Januar 2016 anordnet.
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