BGH konkretisiert räumliche Trennung beim Online-Coaching – Vertragsinhalt ist entscheidend für Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG)
Update IP, Media & Technology Nr. 137
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Online-Coaching-Angebote dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unterfallen, beschäftigt die Gerichte seit Jahren und hat zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geführt. Wir berichteten hierzu u. a. bereits in unseren Updates IP, Media & Technology Nr. 107 und Nr. 123. Mit Urteil vom 5. Februar 2026 (III ZR 137/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einer weiteren zentralen Entscheidung die Maßstäbe für die Beurteilung der räumlichen Trennung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG präzisiert und dabei eine für die Praxis besonders bedeutsame Klarstellung getroffen: Für die Frage, ob Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind, kommt es maßgeblich auf den Vertragsinhalt an – nicht auf die tatsächliche Durchführung des Unterrichts.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin im Dezember 2022 einen Vertrag über die Teilnahme am „FBA Unstoppable E-commerce Trainingsprogramm" zu einem Preis von 8.092 € brutto mit der Beklagten geschlossen. Der Vertrag beinhaltete verschiedene Leistungen, insbesondere Zugänge zu einer Lernplattform mit Videos, zu einer Messenger-Gruppe und zu Video Calls mit einem Coach sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Videokonferenzen (sog. Live-Calls). Die Beklagte verfügte über keine Zulassung für Fernlehrgänge gemäß § 12 FernUSG. Die Klägerin machte geltend, der Vertrag sei gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, weil es an der erforderlichen Zulassung nach dem FernUSG fehle, und verlangte die Rückzahlung der Vergütung.
Kernaussagen des Urteils
1. Teleologische Reduktion des Begriffs der räumlichen Trennung
Der BGH bestätigt zunächst seinen bereits im Urteil vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) eingeschlagenen Kurs: § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden wie bei Präsenzveranstaltungen die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen. Das Gericht begründet dies damit, dass dem Gesetzgeber bei Erlass des FernUSG im Jahr 1976 die heutigen technischen Möglichkeiten synchroner bidirektionaler Kommunikation unbekannt waren und das Merkmal der räumlichen Trennung nach seinem Zweck nur dann seine Abgrenzungsfunktion zum klassischen Direktunterricht erfüllen kann, wenn zusätzlich verlangt wird, dass die Wissensvermittlung zeitlich versetzt (asynchron) erfolgt oder sich dem Lernenden keine Gelegenheit zum unmittelbaren Austausch bietet.
Damit erteilt der BGH ausdrücklich der Gegenauffassung eine Absage, wonach bereits jede Wissensvermittlung per Online-Kommunikation als räumliche Trennung zu werten sei. Er widerspricht dabei namentlich den Oberlandesgerichten Celle, Stuttgart und Dresden, die eine räumliche Trennung allein aufgrund des physischen Aufenthalts an verschiedenen Orten bejaht hatten.
2. Entscheidend ist der Vertragsinhalt – nicht die tatsächliche Durchführung
Die zentrale und für die Praxis besonders bedeutsame Klarstellung betrifft die Frage, anhand welcher Tatsachen die räumliche Trennung zu beurteilen ist. Der BGH stellt unmissverständlich fest: Maßgeblich ist der Vertragsinhalt, also die rechtsgeschäftlich vereinbarte Ausgestaltung der Dienstleistung, und nicht die tatsächliche Gestaltung des Unterrichts oder der Umfang der vom Lernenden tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen.
Das Berufungsgericht (OLG Oldenburg) hatte demgegenüber fehlerhaft darauf abgestellt, wie der Unterricht tatsächlich „stattgefunden hat", und eine Gewichtung der asynchronen und synchronen Unterrichtsteile anhand der tatsächlichen Nutzung durch die Klägerin vorgenommen. Der BGH rügt dies als rechtsfehlerhaft und verweist auf seine Grundsatzentscheidungen vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) und vom 2. Oktober 2025 (III ZR 173/24).
3. Maßstäbe für die Beurteilung im Einzelfall
Ob der Lehrende und der Lernende bei der Wissensvermittlung überwiegend räumlich getrennt sind, hängt nach dem BGH von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Mögliche Anknüpfungspunkte sind bei – wie hier – verschiedenen Unterrichtsleistungen etwa der Inhalt und die Bedeutung der Teilleistungen für den angestrebten Lernerfolg oder die jeweilige Dauer der nach dem Vertrag vorgesehenen Lerneinheiten. Aufzeichnungen von synchronen Unterrichtsteilen, die nach der getroffenen Vereinbarung den Teilnehmern anschließend zum Abruf zur Verfügung gestellt werden, sind dabei als asynchroner Unterricht zu behandeln.
4. Darlegungs- und Beweislast
Darlegungs- und beweisbelastet für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG ist nach dem BGH derjenige, der sich auf die Anwendbarkeit des FernUSG beruft – also typischerweise der Teilnehmer, der die Nichtigkeit des Vertrags geltend macht. Die teleologische Reduktion der Vorschrift hat hierauf keinen Einfluss.
5. Überwachung des Lernerfolgs – weites Verständnis
Auch zum Tatbestandsmerkmal der Lernerfolgsüberwachung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG enthält das Urteil eine praxisrelevante Aussage: Dieses Merkmal ist bereits erfüllt, wenn dem Teilnehmer ein auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs bezogenes Fragerecht vertraglich eingeräumt ist. Einer darüber hinausgehenden „Kontrolle durch den Lehrenden" bedarf es nach dem BGH nicht.
Praxisfolgen: Prüfungs- und Anpassungsbedarf für Coaching-Anbieter
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen für Anbieter von Online-Coaching- und Mentoring-Programmen. Durch die Fokussierung auf den Vertragsinhalt wird die vertragliche Gestaltung zum zentralen Stellhebel für die Frage, ob ein Angebot als Fernunterricht im Sinne des FernUSG einzuordnen ist – und damit der Zulassungspflicht nach § 12 FernUSG unterliegt. Ein Verstoß gegen diese Zulassungspflicht führt nach § 7 Abs. 1 FernUSG zur Nichtigkeit des Vertrags mit der Folge, dass Teilnehmer die gezahlte Vergütung zurückfordern können.
Anbieter von Online-Coachings, Mentoring-Programmen und vergleichbaren digitalen Weiterbildungsangeboten sollten daher dringend ihre bestehenden Vertragswerke überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:
Zunächst sollte die vertragliche Leistungsbeschreibung einer eingehenden Prüfung unterzogen werden. Da der BGH auf den Vertragsinhalt abstellt, ist die Formulierung der geschuldeten Leistungen entscheidend. Verträge, die den Schwerpunkt auf asynchrone Elemente wie Lernvideos, Selbstlernmodule oder aufgezeichnete Inhalte legen, laufen Gefahr, als Fernunterricht qualifiziert zu werden, sofern keine Zulassung vorliegt. Umgekehrt können Verträge, die den Schwerpunkt erkennbar auf synchrone, bidirektionale Kommunikationsformate legen – etwa Live-Calls, interaktive Workshops oder Einzelcoachings in Echtzeit –, dafür sprechen, dass keine überwiegende räumliche Trennung vorliegt.
Darüber hinaus ist die Gewichtung der einzelnen Leistungsbestandteile im Vertrag von Bedeutung. Der BGH nennt als mögliche Anknüpfungspunkte sowohl den Inhalt und die Bedeutung der Teilleistungen für den angestrebten Lernerfolg als auch die jeweilige Dauer der vertraglich vorgesehenen Lerneinheiten. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Aufzeichnungen synchroner Unterrichtsteile den Teilnehmern nachträglich zum Abruf bereitgestellt werden, da der BGH solche Aufzeichnungen als asynchronen Unterricht behandelt.
Schließlich ist zu beachten, dass das Merkmal der Lernerfolgsüberwachung durch den BGH denkbar weit ausgelegt wird. Bereits die vertragliche Einräumung eines Fragerechts genügt. Da ein solches Fragerecht in nahezu jedem Coaching-Angebot zumindest implizit enthalten sein dürfte, wird dieses Tatbestandsmerkmal in der Praxis regelmäßig erfüllt sein. Die Anwendbarkeit des FernUSG wird sich daher in den meisten Fällen an der Frage der räumlichen Trennung entscheiden.
Fazit
Mit dem Urteil vom 5. Februar 2026 hat der BGH eine weitere wichtige Leitplanke für die rechtliche Einordnung von Online-Coaching-Angeboten unter das FernUSG gesetzt. Die klare Fokussierung auf den Vertragsinhalt als Beurteilungsmaßstab für die räumliche Trennung gibt Anbietern einerseits Rechtssicherheit, begründet andererseits aber auch einen akuten Handlungsbedarf. Bestehende Verträge sollten zeitnah auf ihre Konformität mit den vom BGH aufgestellten Grundsätzen überprüft und bei Bedarf angepasst werden, um das Risiko einer Vertragsnichtigkeit nach § 7 Abs. 1 FernUSG zu minimieren.