03.03.2020Fachbeitrag

Update Immobilien & Bau 4/2020

Das Ende der Fortschreibung von Baupreisen?

Jahrzehntelang war es gängige Praxis, dass Baunachträge durch Fortschreibung der Urkalkulation des Auftragnehmers berechnet werden. Damit dürfte nun Schluss sein. Der BGH entschied am 8. August 2019 - VII ZR 34/18 -, dass Preisanpassungen bei Mehrmengen im VOB-Bauvertrag ab sofort nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zu berechnen sind. Diese Entscheidung hat auch Bedeutung für die Nachtragskalkulation für geänderte und zusätzliche Leistungen.

Tradition der Preisfortschreibung

Literatur und Rechtsprechung entwickelten in der Arbeit von Jahrzehnten ein System der Nachtragskalkulation, das als vorkalkulatorische Preisfortschreibung bezeichnet wird. Ausgehend von dem Grundsatz „Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis“ wird der neue Einheitspreis für geänderte oder zusätzliche Leistungen aus den Zeit- und Kostenansätzen der Urkalkulation des Auftragnehmers fortgeschrieben. Nichts anders gilt für Preisanpassungen infolge von Massenmehrungen oder Massenminderungen.

Gefahr spekulativer Nachtragsgewinne

Obwohl die Nachtragskalkulation durch vorkalkulatorische Preisfortschreibung in der Praxis „gelebt“ wurde, begegnete sie erheblichen Bedenken. Größter Kritikpunkt war stets, dass der spekulative Auftragnehmer durch Fortschreibung überhöhter Kostenansätze aus der dem Auftraggeber unbekannten Urkalkulation Gewinne erzielen kann, die in keinem Verhältnis mehr zu der ursprünglich vereinbarten Vergütung stehen. Aus dem „guten Preis“ wurde so für den Auftraggeber sehr schnell ein „schlechter Preis“.

Urteil des BGH vom 8. August 2019 entspricht neuer Rechtslage des Bauvertragsrechts im BGB

Der Gesetzgeber entschloss sich deshalb auch dazu, für das neue Bauvertragsrecht einen anderen Weg zu gehen. Vergütungsanpassungen für Nachträge sind beim BGB-Bauvertrag seit dem 1. Januar 2018 anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten zu berechnen. Teil der allgemeinen Geschäftskosten ist auch ein Zuschlag für Wagnis und Gewinn. Dieser Kalkulationsmethode schloss sich nun auch der BGH für den VOB-Bauvertrag an, jedenfalls insoweit Vergütungsanpassungen bei Mengenmehrungen betroffen sind.

Anschlussurteil des KG vom 27. August 2019

Das KG ging indes noch einen Schritt weiter. Mit Urteil vom 27. August 2019 – 21 U 160/18 – entschied das KG, dass Vergütungsanpassungen auch für geänderte und zusätzliche Leistungen anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten zu berechnen sind. Ob sich der BGH der Entscheidung des KG anschließen wird und damit die vorkalkulatorische Preisfortschreibung insgesamt verwirft, bleibt abzuwarten. Dafür spräche nicht zuletzt die Vereinheitlichung der Nachtragskalkulation in VOB/B und BGB.

Bedeutung für die Praxis

Die gängige Nachtragspraxis steht vor einer Zeitenwende, auch wenn das letzte Wort hierzu noch nicht gesprochen ist. Eine Ausnahme machte der BGH aber schon jetzt: Wenn die Parteien bei Vertragsschluss oder danach vereinbaren, dass Nachträge weiterhin durch Fortschreibung der Urkalkulation berechnet werden sollen, gilt nach wie vor das System der traditionellen vorkalkulatorischen Preisfortschreibung.

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