Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht – Was Mandanten jetzt wissen sollten
Die anstehenden Verhandlungen am 12. und 13. Oktober 2026
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 12. Oktober 2026 über eine abstrakte Normenkontrolle zur Erbschaft- und Schenkungsteuer (Az. 1 BvF 1/23). Gegenstand des Verfahrens sind mehrere zentrale Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), namentlich:
- § 12 Abs. 3 ErbStG – Bewertung von Grundbesitz,
- § 16 Abs. 1 ErbStG – persönliche Freibeträge,
- § 19 Abs. 1 ErbStG – Steuersätze.
Am 13. Oktober 2026 verhandelt der Erste Senat sodann über eine Verfassungsbeschwerde, die sich mittelbar gegen mehrere Vorschriften des ErbStG richtet (Az. 1 BvR 804/22). Im Kern geht es um die Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen (unter anderem die für die Begünstigung von Betriebsvermögen relevanten Normen §§ 13a, 13b, 13c, 28a ErbStG) und bewertungsrechtlichen Regelungen für betriebliches Vermögen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dabei nur mittelbar gegen diese Normen; die Begünstigungsvorschriften werden im Rahmen der Verfassungsbeschwerde inzident überprüft. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er beim Erwerb von sonstigem, nicht begünstigtem Vermögen durch diese Vorschriften in verfassungswidriger Weise benachteiligt wird.
Auch wenn die §§ 13a, 13b ErbStG nicht unmittelbar angegriffen werden, können die Entscheidungen im Verfahren erhebliche Auswirkungen auf die Begünstigung von Betriebsvermögen haben.
Mündliche Verhandlung ist noch nicht die Entscheidung
Ein wichtiger Hinweis zur Einordnung: Am 12. und 13. Oktober 2026 finden lediglich die mündlichen Verhandlungen statt – nicht die Entscheidung. Die eigentliche Urteilsverkündung erfolgt erst zu einem späteren, noch nicht bekannten Zeitpunkt. Erfahrungsgemäß vergehen zwischen mündlicher Verhandlung und Urteil mehrere Wochen bis Monate.
Es besteht daher kein unmittelbarer Handlungsdruck durch den Verhandlungstermin selbst. Gleichwohl sollten Mandanten die Entwicklungen aufmerksam verfolgen, da beide Verfahren grundlegende Auswirkungen auf die gesamte Erbschaft- und Schenkungsteuer haben können.
Was passiert, wenn das BVerfG die Regelungen für verfassungswidrig erklärt?
Sollte das BVerfG zu dem Ergebnis kommen, dass die angegriffenen Vorschriften ganz oder teilweise gegen das Grundgesetz verstoßen, stellt sich die zentrale Frage: Was geschieht in der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung?
Aus dem bisherigen Vorgehen des BVerfG in vergleichbaren Fällen – insbesondere dem Urteil vom 17. Dezember 2014 zur Verfassungswidrigkeit der Begünstigungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG, BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, DStR 2015, 31) – lassen sich folgende Leitlinien ableiten:
1. Unvereinbarkeitserklärung statt Nichtigkeit
In seiner Entscheidung von 2014 hat das BVerfG die beanstandeten Regelungen nicht für nichtig erklärt, sondern lediglich deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festgestellt. Eine solche Unvereinbarkeitserklärung wird insbesondere dann ausgesprochen, wenn der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, DStR 2015, 31 Rn. 286). Es ist wahrscheinlich, dass das BVerfG auch in den aktuellen Verfahren – sollte es einen Verfassungsverstoß feststellen – diesen Weg wählen wird.
2. Fortgeltung des bisherigen Rechts
Grundsätzlich führt eine Unvereinbarkeitserklärung dazu, dass Gerichte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden dürfen und laufende Verfahren auszusetzen sind (BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, DStR 2015, 31 Rn. 286). Im Interesse einer verlässlichen Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung hat das BVerfG allerdings wiederholt – so auch in der Entscheidung von 2014 – die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen für gerechtfertigt erklärt und die Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zu einer Neuregelung angeordnet (sog. Fortgeltungsanordnung) (BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, DStR 2015, 31 Rn. 287). Im Urteil von 2014 lautete die Formulierung:
„Mit Rücksicht auf die vorstehenden Erwägungen ordnet der Senat die Fortgeltung der für gleichheitswidrig befundenen Normen bis zu einer Neuregelung an." (BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12, DStR 2015, 31, Rn. 292)
Das bedeutet: Sollte das BVerfG auch in diesen beiden Verfahren erneut die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen anordnen, würden auch nach einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit die aktuellen Regelungen zur Erbschaftsteuer zunächst weiterhin gelten, bis der Gesetzgeber eine neue, verfassungskonforme Regelung geschaffen hat. Es droht also kein rechtsfreier Raum, in dem keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer erhoben werden könnte.
3. Frist für den Gesetzgeber
Neben der Fortgeltungsanordnung verpflichtet das BVerfG den Gesetzgeber typischerweise, innerhalb einer angemessenen Frist eine Neuregelung zu schaffen. Im Urteil von 2014 setzte das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2016 – also rund 18 Monate nach der Urteilsverkündung. Im Fall der Verfassungswidrigkeit des ErbStG 2006 betrug die Frist zur Neuregelung rund zwei Jahre (bis zum 31. Dezember 2008).
Es ist daher davon auszugehen, dass das BVerfG auch im aktuellen Verfahren eine Frist von mehreren Monaten bis zu zwei Jahren setzen würde, sollte es einen Verfassungsverstoß feststellen. Der Gesetzgeber benötigte in der Vergangenheit erfahrungsgemäß die gesamte Frist – und überschritt sie im Jahr 2016 sogar: Das neue ErbStG wurde erst am 9. November 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet, obwohl die Frist bereits am 30. Juni 2016 abgelaufen war.
Unabhängig von der Dauer der Frist stellt sich jedoch die Frage, ob die Neuregelungen auch rückwirkend für bereits in der Zwischenzeit vorgenommene Maßnahmen erlassen werden können. Die Erfahrung zeigt, dass dies möglich ist: Die Neuregelungen des ErbStG 2016 fanden rückwirkend für Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem Ablauf der Frist (30. Juni 2016) entstanden ist (vgl. § 37 Abs. 12 ErbStG). Es ist daher ratsam, bereits den Ablauf der Frist für etwaige Neuregelungen und nicht nur den letztmöglichen Anknüpfungspunkt, die Verkündung der Neuregelungen im Bundesgesetzblatt, im Blick zu behalten.
Kommt der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Neuregelung nicht rechtzeitig nach, stehen dem BVerfG weitreichende Vollstreckungsmöglichkeiten nach § 35 BVerfGG zur Verfügung.
Auswirkungen auf die Begünstigungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG)
Auch wenn die aktuellen Verfahren nicht unmittelbar die §§ 13a, 13b ErbStG zum Gegenstand haben, sind die möglichen Auswirkungen erheblich: Sollte das BVerfG etwa im Normenkontrollverfahren die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Teile des ErbStG verneinen, könnte dies die Grundlage des gesamten ErbStG in Frage stellen – einschließlich der Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass im Zusammenhang mit einer Neuregelung von Teilen des ErbStG auch die Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen angepasst bzw. verschärft werden.
Unsere Empfehlung
Wir empfehlen, geplante Vermögensübertragungen nicht allein aufgrund des anstehenden Verhandlungstermins zu verzögern oder zu beschleunigen. Sind Betriebsvermögensübertragungen ohnehin seit Längerem geplant, spricht jedoch viel dafür, diese zeitnah umzusetzen, da etwaige Neuregelungen eher zu Verschärfungen führen dürften. Etwaigen Risiken kann beispielsweise durch entsprechende Widerrufs- oder Rücktrittsklauseln in Übertragungsverträgen begegnet werden. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Sobald die Entscheidung des BVerfG vorliegt, werden wir Sie über die konkreten Auswirkungen und etwaigen Handlungsbedarf informieren.