08.02.2019Fachbeitrag

Update Datenschutz Nr. 54

Facebook – Bundeskartellamt untersagt Nutzung von User-Daten aus Drittquellen

Das Bundeskartellamt hat Facebook mit der Entscheidung vom 7. Februar 2019 die Verarbeitung von Nutzerdaten untersagt, die es von sogenannten Drittquellen generiert. Um diese personenbezogenen Daten in Zukunft nutzen zu können, benötigt Facebook eine wirksame Einwilligung i.S.d. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ob diese von der überwiegenden Anzahl der Nutzer erteilt werden wird, bleibt abzuwarten.

1. Facebook erhebt derzeit personenbezogene Daten über das Verhalten von Nutzern im Internet und führt diese Daten mit den jeweiligen Facebook-Nutzerkonten zusammen. Dadurch kann Facebook detaillierte Profile über ihre Nutzer mit deren jeweiligen Vorlieben und Interessen erstellen. Vor allem wird hierdurch die Schaltung von personalisierter Werbung ermöglicht. 

2. Facebook-Nutzer mussten dieser Datenerhebung bislang im Rahmen der Nutzungsbedingungen zustimmen. Falls sie ihre Zustimmung verweigerten, wurde ihnen der Zugang zu Facebook versperrt.

3. Das Bundeskartellamt hat diese Praxis nun unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten beanstandet und Facebook aufgefordert, diese Datenverarbeitung zu unterlassen oder auf eine DSGVO-konforme Grundlage zu stellen, also insbesondere eine wirksame Einwilligung einzuholen. Betroffen ist die Generierung von Daten bei Drittunternehmen, die in ihren Webseiten und Apps sogenannte „Facebook Business Tools“ eingebunden haben, wie z. B. den „Gefällt mir“-Button. Ebenfalls betroffen ist die Migration von Daten der Facebook-Konzernunternehmen, insbesondere WhatsApp oder Instagram. Demgegenüber sind diejenigen Daten nicht tangiert, die Facebook-Nutzer eigeninitiativ auf Ihr Konto hochladen (Kommentare, Fotos, etc.).

4. Den kartellrechtlichen Ansatzpunkt sieht das Bundeskartellamt in der beherrschenden Stellung von Facebook auf dem Markt für soziale Netzwerke, wo es außer Facebook keine nennenswerten Wettbewerber gäbe. Ein (Konditionen-)Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung läge darin, dass die Nutzer keine freie Wahlmöglichkeit haben, ob sie die Datensammlung auf Drittseiten akzeptieren oder nicht. Denn solange Facebook die Nutzung der Plattform verweigert, falls die Einwilligung nicht erteilt wird, könne von einer Freiwilligkeit der Einwilligung keine Rede sein.

5. Facebook muss nun von seinen Nutzern eine ausdrückliche und freiwillige Einwilligung erbitten oder die auf dritten Seiten generierte Datenmenge erheblich einschränken bzw. anonymisieren. Das Unternehmen hat zwölf Monate Zeit, diese Vorgaben umzusetzen. In welchem Umfang die Nutzer dem zustimmen werden, bleibt abzuwarten. 

Praktische Auswirkungen

Die Entscheidung des Amtes betrifft rechtlich zwar nur Deutschland, wird allerdings auch Auswirkungen auf das Geschäftsmodell von Facebook in ganz Europa haben. Da sich das Bundeskartellamt nach eigenen Angaben mit der Europäischen Kommission und den nationalen Datenschutz- und Kartellbehörden abgestimmt hat, ist kaum vorstellbar, dass die beanstandete Praxis von Facebook in anderen Mitgliedstaaten nun ohne weiteres fortgeführt werden kann. Zwar wird Facebook die Entscheidung des Amtes gerichtlich anfechten. Das Gerichtsverfahren wird allerdings einige Jahre dauern und hat keinen Suspensiveffekt, d.h. die Entscheidung ist jetzt umzusetzen. 

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Behörden Datenschutzverstöße durch marktbeherrschende Unternehmen nicht nur datenschutzrechtlich sondern auch kartellrechtlich verfolgen können. Dies könnte nun nicht nur Google Sorge bereiten, deren marktbeherrschende Stellung die Kommission letztens festgestellt hat. Auch viele andere Unternehmen sind auf ihrem jeweiligen Markt beherrschend; die kartellrechtliche Vermutungsregel für Beherrschung liegt bei 40 Prozent-Marktanteil.

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