„Mogelpackungen“ – Alles nur heiße Luft oder handfestes Risiko?
Update IP, Media & Technology Nr. 135
Seit 2014 kürt die Verbraucherzentrale Hamburg medienwirksam Produkte mit dem Negativpreis „Mogelpackung des Jahres“, bei denen aus Sicht der abstimmenden Verbraucher in besonderem Maße der Vorwurf versteckter Preiserhöhungen (z. B. sog. „Shrinkflation“) zutrifft.
Dabei können Mogelpackungen für Unternehmen nicht nur zum PR-Desaster werden, sondern auch handfeste rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
1. Was ist eine „Mogelpackung“?
Als „Mogelpackung“ wird eine Fertigpackung verstanden, die durch Größe, Form oder Aufmachung beim Käufer den Eindruck erweckt, es sei mehr Produktinhalt vorhanden, als tatsächlich der Fall ist. Die Irreführung entsteht dabei nicht durch die absolute Menge des enthaltenen Produkts, sondern durch das Missverhältnis zwischen der Größe der Verpackung (der möglichen Füllmenge) und der tatsächlichen Füllmenge – bezieht sich also die sog. „relative Füllmenge“.
Entscheidend ist, welche Vorstellung der durchschnittliche Verbraucher sich bei situationsadäquater Aufmerksamkeit aufgrund der Verpackungsgestaltung von der Füllmenge bildet und ob diese Vorstellung vom tatsächlichen Inhalt abweicht. Auch die korrekte Angabe der Füllmenge auf der Verpackung kann eine Täuschung nicht zuverlässig ausräumen, wenn die Verpackung optisch eine größere Füllhöhe suggeriert.
2. Warum sind Mogelpackungen problematisch?
Lauterkeitsrechtlich wird das Vortäuschen einer größeren Füllmenge mittels einer überdimensionierten Verpackung als irreführende geschäftliche Handlung bewertet, weil diese „Mogelpackung“ geeignet ist, über wesentliche Merkmale der Ware, hier eben die Füllmenge, zu täuschen und dadurch die Kaufentscheidung beeinflussen kann.
Nach der Entscheidung des BGH in Sachen „Hydra Energy“ beurteilt sich die Frage des Vorliegens einer Irreführung über die relative Füllmenge und damit des Vorliegens einer rechtswidrigen „Mogelpackung“ danach, ob die Verpackung in einem angemessenen Verhältnis zum Inhalt steht. Dies gilt grundsätzlich medien- und vertriebswegübergreifend, sowohl im stationären wie im Online-Handel. Maßgeblich ist die Erwartung des Durchschnittsverbrauchers der bei Alltagsprodukten regelmäßig davon ausgeht, dass diese zwar nicht vollständig aber doch zu deutlich mehr als nur zu zwei Dritteln gefüllt sind.
Eine geringere Füllmenge kann jedoch u. a. dann unschädlich sein, wenn das Vortäuschen einer größeren Füllmenge zuverlässig verhindert wird. Dies kann etwa erfolgen durch:
- die Aufmachung der Verpackung, etwa durch Verwendung von allseits durchsichtigem Material.
- aufklärende Hinweise, wofür jedoch die bloße Füllmengenangabe auf der Verpackung in der Regel nicht ausreicht, da der Verkehr diese abstrakte Zahl regelmäßig nicht beachtet oder nicht korrekt einschätzen kann. Gangbar wäre etwa die Verwendung eines farblich kontrastierenden und deutlich erkennbarer Füllstrichs, ggf. in Verbindung mit einem Hinweis auf die Füllmenge.
Auch kann der Umstand, dass die Füllmenge auf technischen Erfordernissen beruht gegen eine Irreführung sprechen.
Für alle vorgenannten Einwände gegen eine Irreführung ist jedoch jeweils der Verwender darlegungs- und beweisbelastet.
3. Welche rechtlichen Konsequenzen drohen?
Liegt nach alledem eine Mogelpackung und mithin ein Lauterkeitsverstoß vor, begründet dies einen Unterlassungsanspruch von Mitbewerbern und auch von Verbraucherverbänden. Zudem stehen Sekundäransprüche, insb. auf Auskunft und Schadensersatz im Raum.
Ein Unterlassungsanspruch wird regelmäßig im Rahmen einer kostenpflichtigen Abmahnung geltend gemacht, mit der sodann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung binnen kurzer Frist gefordert wird. Wird diese abgegeben, müssen die betroffenen Mogelpackungen unverzüglich aus dem Verkehr genommen werden, um die Verwirkung von Vertragsstrafen zu vermeiden.
Wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht fristgerecht abgegeben, droht als nächster Schritte regelmäßig die Beantragung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung bei Gericht. Ist das gerichtliche Verbot erst einmal ausgesprochen, was binnen weniger Tage nach Antragstellung der Fall sein kann, ist die untersagte Handlung sofort einzustellen, um einem Ordnungsgeld zu entgehen. Dies kann angesichts des knappen Zeithorizonts von bisweilen nur rund zwei Wochen zwischen Erhalt der Abmahnung und der Zustellung des gerichtlichen Verbots für erhebliche logistische Probleme sorgen.
Idealerweise sollte daher das Risiko einer „Mogelverpackung“ von vornherein korrekt eingeschätzt und überprüft werden.
4. Ab welchem Schwellenwert wird es kritisch?
Die Rechtsprechung orientiert sich regelmäßig an verschiedenen Erfahrungssätzen und Schwellenwerten, die Unternehmen als Risikoindikatoren für eine eigene Ersteinschätzung dienen können. Eine dezidierte Einzelfallbewertung können diese Schwellenwerte, die in der Regel für Alltagsprodukte aufgestellt wurden, jedoch selbstredend nicht ersetzen.
- Als erster maßgeblicher Risikoindikator taugt die sog. „70 %-Regel“, die auch von den Gerichten als praxisnaher Richtwert herangezogen wird. Danach gilt: Liegt das Füllvolumen unter 70 % des Verpackungsvolumens, spricht regelmäßig ein starkes Indiz für das Vorliegen einer Mogelpackung.
- Je nach Art des Produkts wurden in der vergangenen Rechtsprechung jedoch auch geringere Füllmengen bzw. Leerräume von bis zu 50 % noch als unschädlich eingeschätzt, regelmäßig dürfte jedoch spätestens dort eine harte Grenze gezogen werden, wo die Verpackung zu mehr als der Hälfte nur Luft enthält.
Praxis-Fazit: Bei Alltagswaren in Fertigpackungen sollte eine Füllquote von mindestens 70 % angestrebt werden oder durch deutliche Hinweise die tatsächliche Füllmenge unzweideutig herausgestellt werden, z. B. mittels eines Füllstrichs.
5. Entscheidung des LG Heilbronn – „36 % Inhalt sind zu wenig“
Mogelpackungen sind also lauterkeitsrechtlich kritisch und werden auch in der Praxis – häufig von Verbraucherverbänden – wiederholt vor Gericht angegriffen.
Dies musste jüngst auch Kaufland erfahren, gegen dessen Vertrieb eines Tofu-Produkts in überdimensionierter Umverpackung die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. vor das Landgericht Heilbronn (Az. Me 8 O 227/24) gezogen war.
Das Gericht gab dem Unterlassungsbegehren der Klägerin mit der Begründung statt, das Volumen des Produkts (eingeschweißter Tofu) liege bei nur rund 36 % des Verpackungsvolumens, wohingegen die restlichen etwa 64 % der Fertigpackung Luft enthielte. Es sei mithin eine Irreführung über die relative Füllmenge anzunehmen sei, weil die Größe der Verpackung eine deutlich höhere Befüllung erwarten ließ, konkret erwarte der Verbraucher etwa ca. die doppelte Menge an Tofu in der Verpackung zu erwerben, als er letztlich tatsächlich erhielte.
Auch war die Kartonverpackung weder einsehbar noch verfügte diese über geeignete aufklärende Hinweise. Auch dass die Füllmenge auf technischen Erfordernissen beruhte, hatte die Beklagte nicht darlegen können.
Prozessualer Nebenschauplatz. Ursprünglich hatte die Klägerin in ihrem Unterlassungsantrag noch die Ausnahme „aus technisch nicht notwendigen Gründen“ aufgenommen, was von der Beklagten als zu unbestimmt gerügt wurde. Diesen Ausnahmepassus ließ die Klägerin später fallen, was aus Sicht des Gerichts unschädlich war, da nicht der Kläger die Beklagte darauf hinweisen müsse, was ihr erlaubt sei. Stattdessen hätte vielmehr umgekehrt die Beklagte vorbringen müssen, dass ein für sie günstiger Ausnahmetatbestand wie etwa eine technische Notwendigkeit der Füllmenge vorliegt. Die Streichung der „nicht anspruchsbergründenden Ergänzung „technisch nicht notwendig“ in der endgültigen Antragstellung“ war nach Ansicht des Gerichts mithin „lediglich eine sprachliche Glättung und ohne jeglichen verändernden Einfluss auf den Streitgegenstand und/oder die Bestimmtheit der Anträge“.