01.01.2014Fachbeitrag

Update Immobilien & Bau 1/2014

Stufenvertrag: Welche HOAI ist anwendbar?

Bei einer stufen- oder phasenweisen Beauftragung ist die HOAI anzuwenden, die im Zeitpunkt des Abrufes der jeweiligen Stufe gültig ist (OLG Koblenz, Urteil vom 6.12.2013 – 10 U 344/13, nicht rechtskräftig!):

Vertragsschluss erst bei Abruf des Auftraggebers

Vereinbaren der Auftraggeber und der Architekt, dass der Auftraggeber die Leistungen stufenweise abrufen kann, zum Abruf aber nicht verpflichtet ist, so kommt der Vertrag über die weiteren zu beauftragenden Leistungen erst durch den Abruf des Auftraggebers zustande.

Im Zeitpunkt des Abrufes geltende HOAI ist maßgeblich

Für die Höhe des Honorars in Bezug auf die weiteren Leistungen ist die HOAI maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Abrufes der Leistung durch den Auftraggeber, gültig ist. Denn die späteren Architektenleistungen sind erst ab diesem Zeitpunkt im Sinne der HOAI vertraglich vereinbart.

Die Entscheidung erging zwar noch zur alten HOAI 2009, gilt aber für die neue HOAI 2013 entsprechend. Auch hier lautet die Übergangsvorschrift: „Die Verordnung gilt nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.“

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